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18.07.2018; 21:54 Uhr
BVerfG: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen mit Verfassung vereinbar
Landesgesetzgeber sollen für Zweitwohnungen Neuregelung treffen

Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hat der Erste Senat des BVerfG auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar sind (Az.: 1 BvR 1675/16 u.a. - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). »Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist«, so das BVerfG. Den zuständigen Landesgesetzgebern hat der Erste Senat aufgegeben, bis zum 30. Juni 2020 insofern eine Neuregelung zu treffen. 

Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei dem seit 2013 als Haushaltsabgabe erhobenen Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit um eine Steuer, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Ferner verstoße das Beitragsmodell mangels Ausnahmetatbeständen oder Entlastungsmöglichkeiten, etwa für Singlehaushalte oder Zweitwohnungen, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (vgl. auch Meldung vom 9. April 2018).

Das BVerfG führt mit eigener Pressemitteilung aus, dass das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegenstehe, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. »Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.« Die Rundfunkbeitragspflicht dürfe im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt werde. Inhaber mehrerer Wohnungen dürften für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

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