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16.04.2018; 21:35 Uhr
BGH: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen zulässig
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt sozialen Geltungsanspruch

Der BGH hat mit Urteil vom 10. April 2018 über die Zulässigkeit der Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Höfen entschieden. (Az.: VI ZR 396/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die im Fall heimlich gemachten Aufnahmen aus Bio-Hühnerställen, die fragwürdige Zustände der Tierhaltung und teils tote und stark lädierte Tiere zeigten, erfüllen nach Auffassung des BGH ein wichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. 

Geklagt haben die betroffenen Bio-Höfe. Sie hatten die Echtheit der Bilder nicht bestritten, die heimlich von einem Tierschützer gemacht und letztlich in verschiedenen ARD-Fernsehmagazinen zum Thema Bioprodukte ausgestrahlt wurden. Sie beriefen sich aber auf eine Verletzung ihres Hausrechts und eine mögliche Rufschädigung. Sowohl das LG als auch das OLG Hamburg untersagten zunächst die Verbreitung der Aufnahmen.

Der BGH hat nun der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Verbreitung der Filmaufnahmen verletze weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Kläger noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Laut BGH dokumentierten die Aufnahmen lediglich Zuchtmethoden, welche die Öffentlichkeit berechtigterweise interessieren. Die Aufnahmen seien Teil des »geistigen Meinungskampfes«; die Presse komme hier ihrer Aufgabe als »Wachhund der Öffentlichkeit« nach. Die Aufnhamen zeigten die Diskrepanz zwischen den Vorstellungen vieler Verbraucher und den tatsächlichen Produktionsumständen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Bio-Betriebe nicht gegen geltendes Recht verstießen.

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