mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
24.10.2017; 21:47 Uhr
LG Hamburg zum Haftungsmaß für Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte
Gericht entschärft eigene Rechtsprechung

In einem erst kürzlich im Volltext veröffentlichten Urteil vom 13. Juni 2017 hat das LG Hamburg entschieden, dass wer mit Gewinnerzielungsabsicht eine Verlinkung auf anderweitig urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Inhalte setzt, keine öffentliche Wiedergabe i.S. der Urheberrechtsrichtlinie vornimmt, »wenn er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten anderweitigen Wiedergabe keine Kenntnis hat und die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgt, in welchem dem Linksetzenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind« (Az.: 310 O 117/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Es komme auf eine Gesamtschau verschiedender Kriterien im Einzelfall an. 

Damit entschärft das LG Hamburg seine eigene Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr. Damals entschied dieselbe Kammer der LG Hamburg, dass auch schon die Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn nur die verlinkende Seite selbst mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde (ZUM 2017, 356 - Volltext bei beck online; vgl. auch Meldung vom 18. Dezember 2016). Bei der Entscheidung stützte sich das LG Hamburg als erstes deutsches Gericht auf die vom EuGH mit Urteil vom 8. September 2016 aufgestellten Kriterien zur Haftung durch Setzen von Hyperlinks (ZUM 2016, 975 - Volltext bei beck online; vgl. auch Meldung vom 9. September 2016).

In dem aktuellen Urteil betont das LG Hamburg nun, die Gewinnerzielungsabsicht sei zwar nicht ”unerheblich«, könne jedoch nicht als alleiniges Kriterium für die Beurteilung herangezogen werden, ob der Verlinkende nachforschen muss oder nicht. Es wäre mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Grundrechtecharte nicht vereinbar, für alle gewerblichen Linksetzungen allein aufgrund des quasi »kleinsten gemeinsamen Nenners«, der Gewinnerzielungsabsicht, einen durchgehend einheitlichen Prüfungspflichten- und Sorgfaltsmaßstab anzunehmen.

Dokumente:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5941:

https://www.urheberrecht.org/news/5941/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.