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25.01.2018; 18:28 Uhr
LG Berlin: AfD-Mitglied darf als »Holocaustleugner« bezeichnet werden
Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte ist geschützte Meinungsäußerung

Mit Urteil vom 16. Januar 2018 hat das LG Berlin die Klage eines Mitgliedes der AfD gegen den Präsidenten des Zentralrats der Juden abgewiesen (Az.: 27 O 189/17). Der Kläger wehrte sich dagegen, dass der Beklagte ihn als »Holocaustleugner« bezeichnet hatte. Er sieht die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung an und forderte Unterlassung. 

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Kläger einzelne Aspekte des Holocaust in Frage gestellt hat. Der Begriff »Holocaustleugner« sei kein fest definierter Begriff, sondern vielmehr »eine Einschätzung, ob die Infragestellung einzelner Aspekte der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten bereits ein Leugnen des Holocaust darstelle oder nicht, von den grundgesetzlich geschützten Elementen des Meinens und Dafürhaltens abhängig«, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stelle daher eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung des Beklagten dar.

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