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Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
(6. Ausschuss)

A. Problem

Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (World Copyright Treaty – WTC) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phongrams Treaty – WPPT) sind Ergebnis der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und verwandter Rechte. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland diese Verträge gezeichnet hat, steht die Zustimmung zu den beiden Verträgen als Voraussetzungen für deren Ratifizierung aus.

Neben den EG-Mitgliedstaaten wird auch die Europäische Gemeinschaft als solche den WIPO-Verträgen beitreten. Mit dem Ziel der gemeinsamen EG-weiten Ratifizierung des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erlassen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 15/15 regelt die Zustimmung zu den WIPO-Verträgen vom 20. Dezember 1996 über Urheberrecht sowie über Darbietungen und Tonträger. Es handelt sich um ein Vertragsgesetz nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Die inhaltlich verbindlichen Vorgaben der beiden WIPO-Verträge sollen durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auf Drucksache 15/38 umgesetzt werden. Mit diesem Gesetzentwurf sollen darüber hinaus auch in erster Linie die zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 umgesetzt werden.

Im Urheberrechtsgesetz wird mit dem neuen § 19a das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ eingeführt. Ferner werden die sog. Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes den Vorgaben der Richtlinie angepasst. Die Schrankenregelungen bestimmen, in welchen Fällen Urheber es hinnehmen müssen, dass ihre Werke ohne ihre ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Das Urheberrechtsgesetz ist hier nur in ganz geringfügigem Umfang zu ändern. Es wird klargestellt, dass auch die digitale Privatkopie zulässig ist. Neu ist die Schrankenregelung des § 52a. Sie beschränkt das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen, zugunsten von Unterricht und Forschung. Diese Regelung wird im Interesse der Schulbuchverlage, der wissenschaftlichen Verlage und der Filmindustrie enger gefasst und bis zum 31. Dezember 2006 befristet.

Außerdem werden „wirksame technische Schutzmaßnahmen“ vor Umgehung geschützt. Hiermit schützen Rechtsinhaber in der digitalen Welt Inhalte vor der Nutzung ohne ihre Einwilligung. Bei Verwendung dieser technischen Schutzmaßnahmen sieht der Gesetzentwurf eine entsprechende Kennzeichnungspflicht vor. § 95b regelt, in welchen Fällen diejenigen Nutzer, die ausnahmsweise Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nutzen dürfen, von den Rechtsinhabern verlangen können, die Möglichkeit zur Werknutzung auch dann zu erhalten, wenn die Rechtsinhaber technische Schutzmaßnahmen eingesetzt haben. Die Verbände der Rechtsinhaber wollen hier vorrangig auf freiwillige Abreden mit den Verbänden der Schrankenbegünstigten setzen. Diesem Wunsch folgend soll mit einer Beweislastumkehr ein Anreiz für freiwillige Vereinbarungen geschaffen werden.

Ferner regelt das Gesetz, dass ausübende Künstler hinsichtlich ihrer Darbietungen nicht nur das von der Richtlinie zwingend vorgegebene neue „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ als Ausschließlichkeitsrecht erhalten, sondern auch insgesamt hinsichtlich ihrer Rechtsstellung den Urhebern angenähert werden.

§ 137j enthält Übergangsregelungen für die Richtlinienumsetzung. Der in Absatz 1 des Regierungsentwurfs bestimmte Zeitraum, in dem Rechtsinhaber und Schrankenbegünstigte freiwillige Vereinbarungen über die Art und Weise der Schrankendurchsetzung gegen technische Maßnahmen treffen können, wird auf ein Jahr – statt bislang drei Monate – nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgedehnt; da es sich um eine Regelung des Inkrafttretens handelt, ist diese in Artikel 6 des Gesetzes zu verorten.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs unter Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs unter Buchstabe b in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/15 – unverändert anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/38 – in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 9. April 2003

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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