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B e g r ü n d u n g

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Diese Entwicklung ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass Inhalte jeder Art, damit auch solche, die urheberrechtlich geschützt sind, völlig unproblematisch und ohne Qualitätsverlust über ein weltumspannendes Datennetz in kürzester Zeit verbreitet und übermittelt werden können. Die Notwendigkeit einer Anpassung des noch am analogen Umfeld ausgerichteten Urheberrechts an diese Entwicklung ist allgemein anerkannt. Zum einen geht es dabei darum, den Schutz der Rechtsinhaber im digitalen Umfeld zu gewährleisten, zum anderen darum, nicht nur den Rechtsinhabern, sondern auch den Verwertern und Nutzern einen angemessene Rechtsrahmen vorzugeben, der einen möglichst effizienten Einsatz der neuen Technologien zulässt und die Entwicklung der Informationsgesellschaft fördert.

Auf internationaler Ebene hat die Diskussion insbesondere zur Vereinbarung des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WIPO Copyright Treaty – WCT) und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty – WPPT) geführt. Beide Verträge enthalten – zwar nur Teilbereiche abdeckende, aber doch wichtige – Regelungen, die die Stellung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten in der Informationsgesellschaft stärken und so zum Aufbau der Informationsgesellschaft mit ihrem digitalen Umfeld und dem elektronischen Geschäftsverkehr beitragen. Deutschland hat beide Verträge nach Abschluss der Verhandlungen am 20. Dezember 1996 unterzeichnet; die Ratifikation der Verträge wird durch die mit diesem Gesetzentwurf angestrebte Anpassung des deutschen Rechts – Voraussetzung der Vornahme der Ratifikation – ermöglicht.

Angesichts der fortschreitenden Globalisierung ist es folgerichtig, dass neben den EG-Mitgliedstaaten auch die Europäische Gemeinschaft als solche den WIPO-Verträgen beitritt und die daraus resultierenden Verpflichtungen durch Gemeinschaftsgesetzgebung umgesetzt werden. Dementsprechend hat der Rat am 16. März 2000 den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu beiden Abkommen beschlossen (Beschluss des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (2000/278/EG, ABl. EG L 89/6 vom 11. April 2000). Dieser soll zusammen mit dem Beitritt aller EG-Mitgliedstaaten vollzogen werden, sobald die aus den WIPO-Verträgen resultierenden Verpflichtungen in allen Mitgliedstaaten, und soweit wie möglich auch auf Gemeinschaftsebene, umgesetzt sind.

Auf der Grundlage des bereits 1995, also vor Abschluss der WIPO-Verträge, erstellten Grünbuchs Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(95) 382 endg. vom 19. Juli 1995) und nach mehrjähriger Konsultation aller beteiligten Kreise hat die Kommission 1997 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt (KOM (97) 628 endg. vom 10. Dezember 1997 – im Folgenden: die Richtlinie). Nach intensiver Diskussion im Laufe des Rechtssetzungsverfahrens ist die Richtlinie am 22. Mai 2001 erlassen worden und am 22. Juni 2001 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. EG L 167 vom 22. Juni 2001 S. 10) in Kraft getreten. Diese Richtlinie setzt die große Mehrzahl der neuen WIPO-Verpflichtungen aus WCT und WPPT auf Gemeinschaftsebene um. Das gilt namentlich für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, den Schutz technologischer Schutzmaßnahmen sowie den Schutz von Informationen über die Wahrnehmung von Rechten. Zugleich beschränkt sich die Richtlinie nicht nur auf die bloße Umsetzung der WIPO-Verträge, sondern harmonisiert etwa die Definition des Vervielfältigungsrechts sowie – über das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinaus – die Definition des Rechts der öffentlichen Wiedergabe insgesamt. Ebenfalls harmonisiert wird der Bereich der Ausnahmen und Schranken, für den abgesehen von einer verbindlichen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht (Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie) ein abschließender Katalog möglicher Ausnahmen und Schranken des Vervielfältigungsrechts, der Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung sowie des Verbreitungsrechts aufgestellt wird (Artikel 5 Abs. 2 bis 4).

Auf nationaler Ebene hat die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ den Anpassungsbedarf geprüft und in ihrem Zwischenbericht zum Thema „Neue Medien und Urheberrecht“ (Bundestagsdrucksache 13/8110) Empfehlungen zur Anpassung des Urheberrechts gegeben. Weitere Anregungen enthält das vom Bundesministerium der Justiz eingeholte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht „Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft“ (Baden-Baden 1997, Gerhard Schricker (Hrsg.)). Der Gesetzentwurf greift einige der Empfehlungen auf, insbesondere diejenigen, die sich mit den neuen internationalrechtlichen Regelungen der WIPO-Verträge und den Vorgaben der Richtlinie decken.

Der Entwurf verzichtet allerdings bewusst auf eine umfassende Anpassung des Urheberrechts im Sinne der genannten Empfehlungen. Dies gilt insbesondere für die – auch auf internationaler Ebene (Europarat) – seit längerem und noch nicht abschließend diskutierte Frage der urheberrechtlichen Behandlung von Archivbeständen und ihrer Verwertbarkeit. Primäres Anliegen des Entwurfs ist, die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPO-Verträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell – d. h. auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen – umzusetzen.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beabsichtigen, die Verträge gleichzeitig – und zusammen mit der Europäischen Union – zu ratifizieren. Eine schnelle Umsetzung der Verträge auf nationaler Ebene gewährleistet deswegen auch eine möglichst verzögerungsfreie Durchführung des Ratifizierungsprozesses auf europäischer Ebene. Soweit der vorliegende Entwurf über die Umsetzung der Richtlinie sowie die Implementierung der WIPO-Verträge hinausgeht, beschränkt er sich deswegen im Wesentlichen auf Anpassungen, die sich als notwendige Folgeänderungen aus der Umsetzung darstellen.

Vor diesem Hintergrund enthält der Entwurf auch keine Regelung zur Ausfüllung der Kann-Vorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel und zur Durchsetzung der Privatkopieschranke bei der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen. Diese Fragen bedürfen weiterer Prüfung und sollen gesondert mit allen Betroffenen, den Ländern, der Rechtswissenschaft sowie der Rechtspraxis weiter intensiv und ohne Zeitdruck erörtert werden. Sie sollen – ebenso wie die sich aus dem Zweiten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung gemäß den §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (2. Vergütungsbericht, Bundestagsdrucksache 14/3972) ergebenden Fragen einschließlich der Frage einer verstärkten Nutzung von Modellen zur individuellen Lizenzierung von Werken im digitalen Bereich – erst danach abschließend beantwortet und sodann Gegenstand eines weiteren Gesetzentwurfs werden.

II. Die wesentlichen Anpassungen im Überblick

Die WIPO-Verträge stellen das Ergebnis der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts dar. Auf beide Verträge findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung; die Zustimmung des Deutschen Bundestages ist erforderlich. Der deswegen – gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf – vorgelegte Vertragsgesetzentwurf mit Denkschriften zu beiden Verträgen würdigt den Inhalt beider Verträge ausführlich. Auf den Entwurf des Vertragsgesetzes wird insoweit verwiesen.

Das deutsche Recht entspricht weitgehend den Bestimmungen der Verträge sowie der Richtlinie. Anpassungsbedarf besteht, soweit die Verträge – in Artikel 8 WCT und Artikel 10 und 14 WPPT – und entsprechend die Richtlinie – in Artikel 3 – im Rahmen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ein „Online-Recht“ normieren. Des Weiteren erfordern die Verträge wie die Richtlinie eine Anpassung des deutschen Rechts, soweit es um den Schutz technischer Maßnahmen und um den Schutz von Informationen über die Rechteverwaltung geht (Artikel 11 und 12 WCT; Artikel 18 und 19 WPPT; Artikel 6 und 7 der Richtlinie). Schließlich erfordert Artikel 5 WPPT, der die Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler stärkt, eine Änderung des deutschen Rechts. Diesen Vorgaben der Verträge wird durch Schaffung eines Rechts der öffentlichen Wiedergabe Rechnung getragen. Weiter werden Bestimmungen über den Schutz technischer Mittel und von Informationen für die Rechtewahrnehmung in das Urheberrechtsgesetz eingestellt. Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers werden inhaltlich erweitert; die vermögensrechtlichen Befugnisse werden unter Berücksichtigung des neuen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung normiert. Zugleich wird anlässlich der Änderungen, die im Hinblick auf die WIPO-Verträge vorgenommen werden müssen, eine Neukonzeption des einschlägigen Abschnitts vorgenommen.

Während die beiden WIPO-Verträge es den Mitgliedstaaten überlassen, Schrankenregelungen vorzusehen (Artikel 10 WCT; Artikel 16 WPPT), schreibt die Richtlinie einerseits eine zwingende Ausnahme vom – weit gefassten – Vervielfältigungsrecht vor, andererseits enthält sie einen abschließenden Katalog der Möglichkeiten von Ausnahmen und Schranken (Artikel 5 der Richtlinie). Der vorliegende Gesetzentwurf passt soweit erforderlich die – weitestgehend bereits richtlinienkonformen – deutschen Schrankenregelungen den Vorgaben der Richtlinie an. Abstand genommen wird dabei von einer weitergehenden Umgestaltung solcher Regelungen, die – richtlinienkonform – bereits einen angemessenen und bewährten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen beinhalten. Von der Möglichkeit einer Einführung weiterer Schranken des Kataloges aus Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie wird nur äußerst sparsam Gebrauch gemacht. Neu sind lediglich eine Schrankenregelung zugunsten behinderter Menschen und für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung. Der Gesetzentwurf unterwirft schließlich auch das neu geschaffene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung den Schrankenregelungen und trägt mit der Erweiterung des § 50 UrhG durch Ermöglichung der Verwendung von Datenträgern den Erfordernissen der Praxis Rechnung.

Der vorgelegte Entwurf sieht davon ab, neben den vorgeschlagenen Schrankenregelungen zusätzlich den Wortlaut des Artikels 5 Abs. 5 der Richtlinie als „Schranken-Schranke“ in das Urheberrechtsgesetz zu übernehmen. Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie enthält eine Regelung, die dem Dreistufentest des Artikels 9 Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) nachgebildet ist. Danach dürfen Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. In Erwägungsgrund 44 ist hierzu ausgeführt, dass bei der Anwendung der Beschränkungen im Sinne der Richtlinie die internationalen Verpflichtungen beachtet werden sollen. Dem ist ergänzend hinzuzufügen, dass natürlich auch die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen, die sich für sie aus der RBÜ und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) ergeben, durch die Ausgestaltung und Anwendung des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall zu beachten hat. Dies wird durch den vorgelegten Entwurf gewährleistet. Inhaltlich entspricht nämlich die vorgeschlagene Ausgestaltung der Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes bereits den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 5 der Richtlinie: Die Ausnahmen von den Ausschließlichkeitsrechten sind mit Schrankenregelungen umschrieben, die auf Einzelfälle beschränkt sind und die zugleich die Interessen der Urheber ausführlich berücksichtigen. Soweit Ausnahmen zugelassen werden, beeinträchtigen sie nicht unangemessen die normale Verwertbarkeit des Werkes durch den Urheber.

III. Gesetzgebungskompetenz

Mit Ausnahme von Artikel 1 Abs. 1 Nr. 36 bis 42 und Nr. 44 sowie Artikel 4 besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Nr. 9 des Grundgesetzes (Urheberrecht). Für Artikel 1 Abs. 1 Nr. 36 bis 42 und Nr. 44 sowie Artikel 4 ergibt sich eine konkurrierende Bundeskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).

Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 Alternative 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen dienen der Wahrung der Rechtseinheit. Neben notwendigen redaktionellen Anpassungen werden dadurch bundesweit einheitliche Vorschriften zum Schutz der Rechtsinhaber vor Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung sowie vor nachfolgenden Verwertungshandlungen geschaffen. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Es geht darum, länderübergreifend eine effektive Absicherungstechnischer Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines verbesserten Schutzes von Urheberrechten besteht bundesweit. Dies kann nur durch ein Bundesgesetz wirksam gewährleistet werden.

IV. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

Das Gesetz beschränkt sich darauf, das deutsche Urheberrecht an verbindliche Vorgaben aus der Richtlinie sowie den WIPO-Verträgen anzupassen. Da das deutsche Recht inhaltlich bereits weitgehend diesen Vorgaben entspricht, sind Kosten für die Wirtschaft, namentlich auch für kleinere und mittlere Unternehmen, allenfalls in geringem und gegenwärtig nicht quantifizierbarem Umfang aufgrund der Kennzeichnungspflichten nach § 95d zu erwarten. Eine zusätzliche Kostenbelastung kann sich aufgrund der zugleich vorgeschlagenen Änderung des § 5 ergeben, der das Urheberrecht an die verstärkte Mitwirkung privater Normungsorganisationen bei der Rechtssetzung anpasst. Für die privaten Verbraucher kann sich der rechtliche Schutz für wirksame technische Schutzmaßnahmen als eine Mehrbelastung auswirken.

Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise und das gesamtwirtschaftliche Preisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

Auch auf die öffentlichen Haushalte wirkt sich die vorgeschlagene Gesetzgebung nicht kostenbelastend aus.

B. Einzelerläuterungen

Zu Artikel 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1 (§ 5)

Die vorgeschlagene Regelung zu § 5 entspricht keinem Gebot der Richtlinie. Der vorgelegte Entwurf wird lediglich als Gelegenheit genutzt, die seit längerem notwendige Sicherung des urheberrechtlichen Schutzes für private Gremien der Normung, wie z. B. das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), vorzunehmen.

Nach § 5 Abs. 1 genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Nach der im Jahre 1990 ergangenen DIN-Normen-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1990, 1003) kann der Verlust des Urheberrechtsschutzes auch für private Normen eintreten, wenn Gesetze oder amtliche Verlautbarungen sich diese durch Bezugnahme in einer Weise zu Eigen machen, dass eine gewisse Außenwirkung entsteht. In solchen Fällen der Bezugnahme öffentlicher Normen oder Verlautbarungen auf private Regelwerke besteht aber ein berechtigtes Interesse der privaten geistigen Schöpfer solcher Normen, ihr Urheberrecht zu wahren und sich insbesondere aus dem Verkauf oder der Zugänglichmachung solcher Regelwerke zu finanzieren. Dem öffentlichen Interesse ist demgegenüber genügt, wenn die in Bezug genommenen Normen für jedermann problemlos zugänglich und gegen eine angemessene Vergütung auch zu erwerben sind (vgl. im Einzelnen Loewenheim, Amtliche Bezugnahmen auf private Normenwerke und § 5 Urheberrechtsgesetz, in Festschrift für Otto Sandrock, S. 609). Dies gilt allerdings nicht, soweit private Normwerke in amtliche Werke inkorporiert werden. Der Rechtsunterworfene soll hier nicht fortbestehenden Ausschließlichkeitsrechten an einem Teil der Gesetzesvorschriften ausgesetzt werden.

Mit der Neuregelung soll dem berechtigten Interesse privater Gremien zur Normung Rechnung getragen und zugleich vermieden werden, dass durch die anderenfalls drohende Einschränkung der Selbstfinanzierung solcher Gremien hohe staatliche Subventionen erforderlich werden oder eine Gefahr für die Tätigkeit dieser verdienstvollen Gremien entsteht. Im Regelfall werden nämlich Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf private Normwerke lediglich verweisen und damit der Urheberrechtsschutz erhalten bleiben.

Zu den Nummern 2, 5 und 6 (§§ 15, 19a, 22)

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 15 sowie die Einfügung des neuen § 19a stehen in einem engen systematischen und funktionalen Zusammenhang. Mit ihnen wird das durch Artikel 3 der Richtlinie vorgegebene Ausschließlichkeitsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung geregelt. Eng an der Systematik und am Wortlaut der Richtlinie orientiert, wonach das Recht der öffentlichen Wiedergabe das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einschließt, wird das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in § 15 Abs. 2 der öffentlichen Wiedergabe zugeordnet. Wiederum in enger Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie wird dieses Recht in § 19a definiert als das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Damit beschränkt sich der Entwurf darauf, den Stand der internationalen Rechtsvereinheitlichung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung abzubilden.

Nach geltendem Recht ist die urheberrechtliche Qualifizierung der Werkverwertung im Rahmen von On-demand-Diensten nicht eindeutig geklärt. Überwiegend wird eine Einordnung bei den Rechten der unkörperlichen Werkverwertung befürwortet, wobei entweder das Senderecht für direkt oder analog anwendbar gehalten oder eine Qualifizierung als unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe befürwortet wird. Unabhängig von der Frage der genauen Qualifizierung besteht jedoch Einigkeit darüber, dass das Vorhalten urheberrechtlich geschützter Werke zum Abruf im Ergebnis einem ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers unterfallen soll. Dies wird nunmehr in § 15 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich geregelt. Maßgebliche Verwertungshandlung ist damit bereits das Zugänglichmachen des Werks für den interaktiven Abruf, wodurch ein frühzeitiger Schutz zugunsten des Urhebers sichergestellt wird.

Mit der Regelung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung wird ein weiteres Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers in § 15 Abs. 2 ausdrücklich benannt. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass § 15 weiterhin keine abschließende Aufzählung der Rechte des Urhebers enthält. Etwa im Bereich der digitalen Netze sind Geschäftsmodelle anzunehmen, bei denen das Kriterium „zu Zeiten der Wahl“ nicht erfüllt wird. Im Übrigen ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung technologieneutral gefasst und damit nicht ausschließlich auf den Bereich des „Internets“ begrenzt.

In § 15 Abs. 2 Nr. 5 wird entsprechend der Regelung des neuen § 19a und des neu gefassten § 22 klargestellt, dass das Recht der Wiedergabe als Zweitverwertungsrecht insbesondere auch das Recht umfasst, auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes öffentlich wahrnehmbar zu machen. Darunter fällt etwa die Wiedergabe mittels Bildschirm in einem Schaufenster.

Die Definition der Öffentlichkeit einer Wiedergabe in dem neu gefassten § 15 Abs. 3 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht. Da die Wiedergabe weiterhin für eine Öffentlichkeit bestimmt sein muss, werden Unklarheiten bei „zufälliger Öffentlichkeit“ vermieden. Die Beschränkung der Nichtöffentlichkeit durch das Merkmal der Verbundenheit durch persönliche Beziehungen stellt gegenüber dem bisherigen Gesetzeswortlaut („durch gegenseitige Beziehungen persönlich verbunden“) eine klarere Formulierung ohne inhaltliche Änderung dar. Beziehungen, die im Wesentlichen nur in einer technischen Verbindung zu einer Werknutzung liegen, etwa im Rahmen so genannter File-Sharing-Systeme, werden in der Regel für sich allein keine persönliche Verbundenheit begründen können. Vielmehr muss die persönliche Verbundenheit unabhängig von dieser rein technischen Verbindung bestehen, um eine Öffentlichkeit auszuschließen. Zugleich bietet das Merkmal der Verbundenheit durch persönliche Beziehungen der Rechtsanwendung genügend Flexibilität, um angesichts des einerseits gebotenen Urheberschutzes und angesichts der andererseits berechtigten Interessen in der Informationsgesellschaft zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen.

Der Begriff „Veranstalter“ in § 15 Abs. 3 wird durch die Formulierung „demjenigen, der das Werk verwertet“ ersetzt, da der Öffentlichkeitsbegriff schon bisher seinem Inhalt und nunmehr auch seinem Wortlaut nach nicht nur im Hinblick auf die Verwertungsart der öffentlichen Wiedergabe Geltung besitzt.

Bisher war unsicher, ob das für den „klassischen“ Bereich der öffentlichen Wiedergabe geforderte Kriterium der Gleichzeitigkeit (Schricker/von Ungern-Sternberg, 2. Aufl., § 15 Rz. 59 m. w. N.) auf das Vorhalten von Werken zum Abruf in digitalen Netzen zu übertragen und dadurch die „sukzessive Öffentlichkeit“ in diesem Bereich nicht als öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren sei. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie gewährt entsprechend Artikel 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrags den Urhebern das ausschließliche Recht der „öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten die Richtlinie in Artikel 3 Abs. 2 sowie der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger in Artikel 10 hinsichtlich der ausübenden Künstler sowie in Artikel 14 hinsichtlich der Tonträgerhersteller. Für diese Verwertungshandlung kann es damit gerade nicht auf eine gleichzeitige Öffentlichkeit ankommen. Auf eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext kann verzichtet werden, da der Wortlaut eine differenzierte Auslegung zulässt.

Zu Nummer 3 (§ 16 Abs. 1)

Mit der vorgeschlagenen Änderung in § 16 Abs. 1 wird die Definition des Vervielfältigungsrechtes im deutschen Urheberrecht bezüglich der einzigen streitigen Detailfrage an die Vorgabe in Artikel 2 der Richtlinie angepasst. Es wird dadurch klargestellt, dass auch vorübergehende Vervielfältigungen dem Vervielfältigungsrecht unterfallen.

Zu den Nummern 4, 6 und 10 Buchstabe c und d (§§ 19, 22, 46)

Es handelt sich um Folgeänderungen nach Normierung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.

Zu Nummer 7 (§§ 42a, 61)

Vorgeschlagen wird, den bisherigen § 61 als zukünftigen § 42a unter Verzicht auf jegliche inhaltliche Änderung aus dem Abschnitt „Schranken des Urheberrechts“ herauszulösen und in den Unterabschnitt „Nutzungsrechte“ des Abschnitts „Rechtsverkehr im Urheberrecht“ einzufügen. Damit wird der eigentliche Regelungsgehalt nunmehr auch durch die richtige systematische Zuordnung verdeutlicht.

Die Verpflichtung zur Einräumung eines Nutzungsrechtes zur Herstellung von Tonträgern unter bestimmten Voraussetzungen greift in das jeweilige Ausschließlichkeitsrecht selbst nicht ein, sondern regelt ausschließlich Teilfragen bezüglich dessen Ausübung (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rz. 435; Schricker/Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., Rz. 6, 29 vor §§ 45 ff., Rz. 1 zu § 61). Insofern handelt es sich nicht um eine „Ausnahme oder Schranke“ der Ausschließlichkeitsrechte im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie. Dies entspricht auch dem ausdrücklichen Verständnis des Richtliniengebers bei der Kabel- und Satellitenrichtlinie. In Artikel 9 der Kabel und Satellitenrichtlinie ist nach deren Erwägungsgrund 28 „durch Einführung einer Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit eine ausschließlich kollektive Ausübung des Verbotsrechts vorgesehen“. Zugleich ist dort betont: „Das Verbotsrecht als solches bleibt dabei erhalten, lediglich die Art seiner Ausübung wird in bestimmtem Umfang geregelt.“

Somit bedarf es für die – aus kartellrechtlicher wie kulturpolitischer Hinsicht gebotene – materielle Beibehaltung der im bisherigen § 61 enthaltenen Regelung nicht einer spezifischen Grundlage in dem abschließenden Katalog möglicher Ausnahmen und Schranken der Richtlinie. Dies spricht für die vorgeschlagene Einordnung bei den sonstigen Vorschriften über den Rechtsverkehr mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten.

Zu Nummer 8 (§ 44a)

Mit der vorgeschlagenen Einfügung eines § 44a wird Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt. Angesichts eines nunmehr eindeutig weit gefassten Vervielfältigungsbegriffes in § 16 Abs. 1 wird den Erfordernissen in der Informationsgesellschaft Rechnung getragen, gewisse genau bestimmte Vervielfältigungshandlungen, die technisch notwendig und begleitend sind, vom ausschließlichen Verfügungsrecht des Urhebers über die Vervielfältigung auszunehmen. Solche Vervielfältigungen können zum Beispiel die ständigen Speichervorgänge auf den Datenspeichern (Servern) der Zugangsvermittler sein, über die ein Nutzer Werke und Schutzgegenstände weltweit abrufen kann und ohne die eine Übermittlung an den Nutzer nicht möglich ist. Insbesondere gehört hierzu nach dem Erwägungsgrund 33 der Richtlinie ausdrücklich auch der Bereich des „Caching“. Beim Caching erfolgt eine zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung der bereits aufgerufenen Netzinhalte auf dem Server des Anbieters, um so einen schnelleren Zugriff der Nutzer auf diese Netzinhalte bei erneutem Abruf zu gewährleisten und zugleich das Netz zu entlasten.

Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie steht in engem Zusammenhang mit den haftungsprivilegierenden Vorschriften der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, ECRL). Wie Erwägungsgrund 16 der Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ feststellt, präzisiert und harmonisiert die ECRL verschiedene rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft und gibt einen einheitlichen Rahmen für die Grundsätze und Vorschriften vor, die auch für wichtige Teilbereiche der Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ gelten. Beide Richtlinien zusammen begründen also auf Gemeinschaftsebene ein klares Regelwerk, wobei die Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ nicht die Bestimmungen der ECRL zu Fragen der Haftung berührt. Die Regelungen der ECRL zur Verantwortlichkeit sind im nationalen Recht im Teledienstegesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag umgesetzt. Diese Regelungen zur Verantwortlichkeit werden durch Artikel 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie und die darin enthaltene Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht und seine Umsetzung in § 44a sinnvoll ergänzt. Ohne diese Vorschrift unterlägen die dort erfassten Vervielfältigungshandlungen dem ausschließlichen Recht der in Artikel 2 der Richtlinie genannten Personen mit der Folge, dass die Erbringung der von der ECRL erfassten Dienste ungeachtet der mit der dortigen Haftungsprivilegierung verfolgten Ziele nur noch eingeschränkt oder möglicherweise gar nicht mehr möglich wäre.

Der Vorschlag des neuen § 44a orientiert sich schon im Hinblick auf die einheitliche Handhabung innerhalb des Binnenmarktes nahezu wörtlich an der Vorgabe der Richtlinie und entspricht zugleich der bei der Gestaltung von Schrankenregelungen üblichen Formulierung.

Zu Nummer 9 (§ 45a)

Mit dem vorgeschlagenen § 45a wird im deutschen Urheberrecht erstmals eine Schranke zugunsten behinderter Menschen eingeführt. Dies wird durch Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie ermöglicht und entspricht dem besonderen Anliegen der Bundesregierung, die Diskriminierung behinderter Menschen zu bekämpfen. Die Schranke ist zugleich auch insoweit sinnvoll, als sich ihr Anwendungsbereich teilweise mit demjenigen der Möglichkeit von Privatkopien nach § 53 Abs. 1 überschneiden kann. Denn nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie folgen aus einer Schranke zugunsten behinderter Menschen stärkere Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber technischen Schutzmaßnahmen (§ 95a) als aus derjenigen zugunsten von Privatkopien. Die in Absatz 1 beschriebene Schranke ermöglicht es Menschen, denen die sinnliche Wahrnehmung eines Werkes oder Schutzgegenstandes aufgrund ihrer Behinderung wesentlich erschwert ist, Vervielfältigungen vorzunehmen, die das Werk oder den Schutzgegenstand in eine andere Wahrnehmungsform übertragen und dadurch dem Behinderten einen Zugang ermöglichen. Dies kann konkret für Blinde und Sehbehinderte bei einem Werk der Literatur etwa die Aufnahme auf Tonträger oder die Übertragung in Blindenschrift umfassen. Auch die Verbreitung der hergestellten Vervielfältigungsstücke ist – wiederum begrenzt auf die begünstigten Menschen – zulässig.

Die Vervielfältigung und Verbreitung ist zulässig, soweit es zur Ermöglichung des Zuganges erforderlich ist. Nicht in diesem Sinne erforderlich sind sie, wenn das Werk in einer für den Begünstigten wahrnehmbaren Art zu einem der nicht wahrnehmbaren Art entsprechenden Preis bereits verfügbar ist und sich diese verfügbare Form für den konkret vorgesehenen Zweck der Nutzung eignet. Letzteres wäre jedoch beispielsweise dann nicht mehr gegeben, wenn ein Sehbehinderter im Rahmen seines Literaturstudiums Zugang zu der für ihn wahrnehmbaren Form eines erschienenen Buches benötigt, das zu vergleichbarem Preis zwar als Hörbuch verfügbar ist, damit aber nicht den Erfordernissen einer wissenschaftlichen Zitierweise genügt werden kann.

Die Vervielfältigung ist vergütungspflichtig, wenn sie über die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke hinausgeht. Die Begrenzung der Vergütungspflicht entspricht der in den vergleichbaren Schrankenfällen üblichen Regelung. Sie trägt praktischen Bedürfnissen Rechnung und berücksichtigt zugleich, dass bei Einzelvervielfältigungen regelmäßig Geräte und Medien verwendet werden, die ohnehin einer urheberrechtlichen Vergütung nach den §§ 54, 54a unterliegen.

Entsprechend der bisherigen Systematik des Urheberrechtsgesetzes in allen Fällen derartiger Vergütungspflichten wird die Geltendmachung der Vergütung einer Verwertungsgesellschaft vorbehalten. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes stellt auch insofern sicher, dass sowohl bei der Tarifgestaltung als auch bei der Einziehung der tariflichen Vergütung namentlich kulturelle und soziale Belange der Vergütungspflichtigen angemessen berücksichtigt werden.

Zu Nummer 10 Buchstabe a und b, den Nummern
11, 12, 13, 15, 16 und 17 (§§ 46, 48, 50, 52, 53, 56, 58)

Gemeinsames Kennzeichen der §§ 46 bis 58 ist, dass im Interesse bestimmter Gemeinwohlgüter bestimmte Verwertungshandlungen für erlaubnisfrei zulässig erklärt werden. Diese erlaubnisfreie Zulässigkeit wird z. T. an eine bestimmte Art der Veröffentlichung eines Werks (Verwertungsbasis) geknüpft und auf bestimmte Verwertungsmedien (z. B. Zeitung) und bestimmte Verwertungszwecke (z. B. Berichterstattung) beschränkt. Der Entwurf sieht – unter Aufrechterhaltung der bisher privilegierten Verwertungszwecke – zum einen vor, die Verwertungsbasis auf Veröffentlichungen im Rahmen digitaler Medien zu erweitern, zum anderen, den Kreis der zulässigen Verwertungshandlungen teils zu erweitern, teils einzuschränken.

Zu Nummer 10 (§ 46)

a) Inhaltlich

Der Kreis der erlaubnisfrei zulässigen Verwertungshandlungen wird auf die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) erweitert. Bereits nach dem geltenden Recht ist die Übernahme der in Absatz 1 genannten Werke unter Einschluss von Teilen von Multimediawerken in digitalen Offline-Medien (z. B. CD-ROM) zulässig. Die vorgeschlagene Erweiterung der Schrankenregelung auf die Verwertungsart der öffentlichen Zugänglichmachung bewirkt somit eine Gleichstellung von digitalen Online-Medien mit digitalen Offline-Medien.

Unverändert bestehen bleibt die Anforderung an eine zulässige Sammlung, „nach ihrer Beschaffenheit“ nur für den privilegierten Gebrauch bestimmt zu sein. Dieses Erfordernis, das sich bereits nach bisherigem Verständnis „auch objektiv in ihrer inneren und äußeren Beschaffenheit niederschlagen“ muss (vgl. Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., Rz. 4 zu § 46), gewinnt für die nunmehr zulässigen Formen öffentlicher Zugänglichmachung entscheidende Bedeutung. Es schließt namentlich aus, dass eine Sammlung – etwa durch allgemeine Einstellung in das Internet – derart zugänglich gemacht wird, dass beliebigen Personen der Zugriff möglich ist. Im Gegensatz dazu würde etwa die Einstellung in das lokale Netzwerk einer Schule dergestalt, dass ausschließlich von den im Rahmen des Unterrichts genutzten Arbeitsplätzen Zugriff gewährt wird, jedenfalls den Anforderungen genügen. Die zur Ausfüllung des genannten Kriteriums jeweils gebotenen technischen und organisatorischen Maßnahmen lassen sich derzeit nicht positiv und abschließend festlegen; sie werden vielmehr im Einzelfall vor dem Hintergrund des aktuellen Standes der praktisch zur Verfügung stehenden Technik zu bestimmen sein.

Daneben wird auch im Bereich des § 46 die Verwertungsbasis erweitert. Nunmehr ist die Zugriffsmöglichkeit auf Werke nach einer „Veröffentlichung“ eröffnet. Im Unterschied zum bisher erforderlichen „Erscheinen“ bedarf es mithin zuvor nicht mehr einer Verbreitung körperlicher Werkstücke, ausreichend ist künftig vielmehr etwa auch die Einstellung ausschließlich in digitale Online-Medien.

b) Redaktionell

Die Absätze 1 und 2 werden neu gefasst. Insbesondere wird in Anlehnung an den durch Artikel 7 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes neu gefassten § 4 der Begriff „Element einer Sammlung“ eingeführt. Hierdurch soll deutlicher, als dies in der geltenden Fassung von Absatz 1 der Fall ist, zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verwertung der genannten Werke nur im Zusammenhang mit einer Verwertung der Sammlung insgesamt erlaubnisfrei zulässig ist. Weiterhin wird die Formulierung „Schul- oder Unterrichtsgebrauch“ durch die dem § 53 Abs. 3 Nr. 1 entsprechende Formulierung „Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen und der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung“ ersetzt.

Zu Nummer 11 (§ 48)

a) Inhaltlich

Die vorgeschlagene Neufassung von § 48 Abs. 1 Nr. 1 bedeutet zum einen eine Erweiterung der Verwertungsbasis: Durch die Bezugnahme auf § 19a werden die zum Zweck der Berichterstattung erfolgenden weiteren Verwertungshandlungen auch solcher Reden für erlaubnisfrei zulässig erklärt, die durch öffentliche Zugänglichmachung, d. h. insbesondere im Rahmen von digitalen Online-Medien, veröffentlicht worden sind. Zum anderen wird der Kreis der zulässigen Verwertungshandlungen insofern erweitert, als nunmehr auch die Vervielfältigung und Verbreitung derartiger Reden in „sonstigen Datenträgern“, d. h. insbesondere in digitalen Offline-Medien (CD-ROM etc.), erlaubnisfrei zulässig ist.

b) Redaktionell

Die in der Literatur (vgl. Schricker/Melichar, § 48 Rz. 6) kritisierte Formulierung „im Rundfunk gehalten worden“ wird durch die Formulierung „durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht“ ersetzt.

Zu Nummer 12 (§ 50)

a) Inhaltlich

Durch die Neufassung wird der Kreis der Verwertungshandlungen, die im Interesse der Berichterstattung erlaubnisfrei zulässig sind, um die Berichterstattung durch den Funk „ähnliche technische Mittel“ erweitert. Damit soll insbesondere die Berichterstattung im Rahmen digitaler Online-Medien erfasst werden. Zugleich entfällt die Beschränkung auf die Bild- und Tonberichterstattung. Zum Zwecke der Berichterstattung ist somit auch die Verwertung von reinen Sprachwerken bei Vorliegen der sonstigen in § 50 aufgestellten Voraussetzungen erlaubnisfrei zulässig; auch diese Erweiterung dürfte ihren Anwendungsbereich namentlich im Rahmen digitaler Online-Medien finden. Der Wegfall der Beschränkung auf die Bild- und Tonberichterstattung kommt auch in der geänderten Überschrift zum Ausdruck.

b) Redaktionell

Die Privilegierung der von § 50 erfassten Verwertungshandlungen wird nicht mehr durch das Modalverb „dürfen“ zum Ausdruck gebracht, sondern, wie bei den übrigen Schrankenregelungen, dadurch, dass diese Verwertungshandlungen für „zulässig“ erklärt werden. Die Formulierung „durch … Film“ wird durch die Formulierung „im Film“ ersetzt, da es sich beim Film, wie bei den Zeitungen und anderen Druckschriften um ein Verwertungsmedium, nicht aber, wie beim Funk bzw. den ähnlichen technischen Mitteln, um eine bestimmte Art der Übermittlung der informationsgebenden Signale handelt.

Zu Nummer 13 (§ 52)

Durch Verwendung des Wortes „veröffentlicht“ statt des bisher verwendeten Wortes „erschienen“ in Absatz 1 wird der Geltungsbereich der Vorschrift auf solche Werke erstreckt, die nicht in verkörperter Vervielfältigung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden, sondern lediglich im Internet veröffentlicht wurden. Damit wird der geänderten Veröffentlichungspraxis Rechnung getragen.

Im Übrigen wird darauf verzichtet, die Privilegierung in § 52 auf das neu einzuführende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu erweitern. Demzufolge wird Absatz 3 dahin gehend ergänzt, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines Werks stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist.

Zu Nummer 14 (§ 52a)

Mit § 52a wird – in ganz eng definiertem Umfang – berechtigten Interessen aus den Bereichen Unterricht und Wissenschaft Rechnung getragen. Diesen kann eine schrankengestützte Nutzung moderner Kommunikationsformen nicht grundsätzlich und umfassend in allen Fällen verwehrt sein, in denen das neu geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als eine Form öffentlicher Wiedergabe berührt ist. Zu diesem Zweck wird von der Möglichkeit nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie Gebrauch gemacht. Aus den Vorgaben der Richtlinie ergibt sich die zwingende Beschränkung, dass die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen privilegierten Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt sein muss. Vergleichbare Beschränkungen sieht das bestehende Recht bereits in § 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 53 Abs. 3 vor, also den entsprechenden Schranken zugunsten von Wissenschaft und Unterricht im Bereich des Vervielfältigungsrechts. Nicht zuletzt im Hinblick auf den Drei-Stufen-Test kann die öffentliche Zugänglichmachung zugleich jeweils nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen eröffnet werden. Auch dies entspricht vergleichbaren Regelungen im bestehenden Recht, namentlich in § 52 für andere Formen der öffentlichen Wiedergabe. Absatz 1 Nr. 1 erlaubt auf der Basis von Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a erste Alternative der Richtlinie die öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im Unterricht.Für diesen Fall ist der „bestimmt abgegrenzte Kreis von Personen“ auf denjenigen der Unterrichtsteilnehmer konkretisiert.

Absatz 1 Nr. 2 erlaubt auf der Basis von Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a zweite Alternative der Richtlinie die öffentliche Zugänglichmachung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Hier ist der zugelassene Kreis durch konkrete und nach dem jeweiligen Stand der Technik wirksame Vorkehrungen ausschließlich auf Personen einzugrenzen, die das Angebot für jeweils eigene wissenschaftliche Zwecke abrufen.

Mit Absatz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sowohl für den Anbieter wie den Abrufenden im Zusammenhang mit der nach Absatz 1 eröffneten öffentlichen Zugänglichmachung auch ein berechtigter Bedarf für Vervielfältigungshandlungen bestehen kann. Dabei ist etwa an lokale Speicherungen oder Ausdrucke zu denken. Nur soweit derartige Vervielfältigungen durch den jeweiligen Zweck geboten sind, schafft Absatz 2 auch für sie die erforderliche Rechtsgrundlage. Die Vorschrift kann somit nicht als weitere – neben § 53 Abs. 2 Nr. 1 oder § 53 Abs. 3 tretende – Schranke für selbständige Vervielfältigungen missverstanden werden.

Absatz 3 schließlich sieht für den durch Absatz 1 Nr. 2 eröffneten Bereich der öffentlichen Zugänglichmachung einschließlich etwaiger Annex-Vervielfältigungen für wissenschaftliche Zwecke eine Vergütungspflicht vor. Für den durch Absatz 1 Nr. 1 eröffneten Bereich des Unterrichts, der auf den deutlich engeren Kreis jeweiliger Unterrichtsteilnehmer begrenzt ist, ist eine Vergütungspflicht schon aus Gründen der Praktikabilität nicht erforderlich. Damit wird zugleich berücksichtigt, dass auch insofern regelmäßig Geräte und Medien verwendet werden, die ohnehin einer urheberrechtlichen Vergütung nach den §§ 54, 54a unterliegen. Entsprechend der Regelung gleichgelagerter Fälle ist auch insofern die Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften vorgesehen.

Zu Nummer 15 (§ 53)

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 53 dienen vor allem der Klarstellung hinsichtlich der Geltung des § 53 auch für die digitale Vervielfältigung. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergibt sich daraus nicht. Zugleich soll mit der vorgeschlagenen Änderung die Schranke entsprechend den Vorgaben in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie ausgestaltet werden.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 geregelte Schranke zugunsten der Privatkopie wird der Vorgabe durch Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie und der dort gewählten Formulierung angepasst. Das nunmehrige ausdrückliche Abstellen auf „eine natürliche Person“ entspricht ebenso dem Verständnis zum bisherigen Recht (vgl. Schricker/Loewenheim, § 53 Rz. 12), wie der Ausschluss kommerzieller Zwecke (vgl. Schricker/ Loewenheim ebd.), wobei hier auf den eingeführten Begriff des „Erwerbszwecks“ zurückgegriffen wird. Die aus Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie übernommene Betonung „beliebiger Träger“ als Zielmedium der Kopie stellt zugleich klar, dass insofern eine Differenzierung nach der verwendeten Technik (analog oder digital) nicht stattfindet. Weiter wird die Möglichkeit der Herstellung der Vervielfältigung durch Dritte beibehalten. Es wäre praktisch unmöglich, eine gegenteilige Lösung zu überwachen. Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit von Vervielfältigungen durch Dritte wird über den bisher bereits betroffenen Bereich der Übertragung auf Bild- oder Tonträger und von Werken der bildenden Kunst hinaus verallgemeinert. Dies erscheint im Hinblick auf die Gefahr von Missbrauch und zur Betonung des privaten Charakters derartiger Vervielfältigungen notwendig aber auch ausreichend. Die vorgeschlagene Regelung gewährleistet auch, dass nach wie vor ein Versand von Kopien möglich bleibt. Denn nach Absatz 1 darf der zur Vervielfältigung Befugte Kopien im Wege der Reprographie auch entgeltlich durch einen anderen herstellen lassen. Im Übrigen werden als „unentgeltlich“ im Sinne dieser Vorschrift Vervielfältigungen auch dann anzusehen sein, wenn sie z. B. durch Bibliotheken gefertigt werden, die Gebühren oder Entgelte für die Ausleihe erheben, soweit die Kostendeckung nicht überschritten wird.

Zu Absatz 2

Die vorgeschlagene Änderung in Absatz 2 behält die bestehende Schranke zugunsten der Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch grundsätzlich in ihrer Struktur bei und trägt allein den sich aus der Richtlinie zwingend ergebenden Notwendigkeiten Rechnung. Während Satz 1 Nr. 1 (Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch) insgesamt bereits durch Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie gedeckt ist, bedarf es im Hinblick auf den abschließenden Katalog des Artikels 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie für die Fälle des Satzes 1 Nr. 2 (Aufnahme in ein eigenes Archiv), 3 (Funksendungen über Tagesfragen) und 4 (kleine Teile erschienener Werke) zusätzlicher Voraussetzungen, die in den Sätzen 2 und 3 angefügt werden.

Für alle Formen reprographischer Vervielfältigungen (Satz 2 Nr. 1) kann sich die Schranke auf Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie stützen. Soweit allein eine analoge Nutzung stattfindet (Satz 2 Nr. 2), rechtfertigt Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe oder Richtlinie eine Beibehaltung der bestehenden Schrankenregelung. Schließlich können Fälle der Aufnahme in ein eigenes Archiv (Satz 3) auch aus Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie begründet sein. Letzteres wird insbesondere dort von Bedeutung sein, wo außerhalb des durch § 53 Abs. 1 abgedeckten reinen Privatbereiches einer natürlichen Person etwa Archive gemeinnütziger Stiftungen betroffen sind.

Die vorgesehene Anfügung des Satzes 2 fügt ausschließlich zusätzliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vervielfältigung in einzelnen Fällen des Satzes 1 hinzu. Dies hat keine Auswirkungen auf die Tatbestandsmerkmale des Satzes 1, die – in der durch Wissenschaft und Rechtsprechung bereits differenziert erfolgten Auslegung – grundsätzlich unverändert erhalten bleiben.

Zu Absatz 3

Die Änderung des Absatzes 3 weitet – wie auch an anderer Stelle vorgesehen – die Verwertungsbasis für diese Schrankenbestimmung aus. Die bisherige Begrenzung auf Druckwerke bzw. in Zeitungen oder Zeitschriften erschienene Beiträge wird im Hinblick auf die geänderte Veröffentlichungspraxis aufgegeben und damit insbesondere auch die Nutzung von Material ermöglicht, das ausschließlich in den Formen öffentlicher Zugänglichmachung verbreitet wird. Die Beschränkung auf kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang und Beiträge lehnt sich an die Regelung des § 46 an. Unverändert bestehen bleibt die Notwendigkeit, dass die Vervielfältigung zum jeweiligen Zwecke geboten sein muss; dieses durch Wissenschaft und Rechtsprechung konkretisierend ausgefüllte Kriterium stellt sicher, dass die Ausweitung der Verwertungsbasis nicht zugleich zu einer Veränderung des eng definierten Anwendungsbereichs der Schranke führt.

Zu Nummer 16 (§ 56)

a) Inhaltlich

Die erlaubnisfreie Zulässigkeit bestimmter Werkverwertungen zum Zweck der Vorführung oder Instandsetzung von Geräten, die der Werkvermittlung dienen, wird auf „Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung“ erstreckt. Damit werden auch Geräte zur Vermittlung digitalisierter Werke, wie z. B. Computerbildschirme, Drucker oder Modems erfasst. Dem Zweck der Regelung entsprechend, eine umfassende Präsentation bzw. Funktionsprüfung der erfassten Geräte ohne Einräumung eines ansonsten hierfür gegebenenfalls erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts vornehmen zu können, wird über die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen hinaus auch die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Übertragungen für zulässig erklärt. Dies betrifft namentlich Geräte, die zum Empfang von digitalen On-demand-Übermittlungen geeignet sind.

b) Redaktionell

In der Überschrift wird die Formulierung „durch Geschäftsbetriebe“entsprechend dem insofern unveränderten Wortlaut in Absatz 1 durch die Formulierung „in Geschäftsbetrieben“ ersetzt, da es sich nicht um eine Beschränkung der zulässigen Verwertungshandlungen auf bestimmte Personen (bzw. Unternehmen), sondern um eine Beschränkung auf bestimmte Umstände handelt. Weiterhin wird – wie in der vorgeschlagenen Änderung in § 50 – die Privilegierung der hier erfassten Verwertungshandlungen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass diese für „zulässig“ erklärt werden. Schließlich wird die gesonderte Erwähnung von „Vorrichtungen“ neben den Geräten gestrichen. Nach herrschender Auffassung (vgl. Schricker/Melichar, § 36, Rz. 7) bezeichnet dieser Begriff nicht die Bild- oder Tonträger (zu deren Herstellung oder Wiedergabe die in dem Geschäftsbetrieb vertriebenen oder instand gesetzten Geräte dienen), sondern ist synonym mit dem Begriff „Geräte“; die öffentliche Wiedergabe zum Zweck der Präsentation von Bild- oder Tonträgern ist somit nicht nach § 56 erlaubnisfrei zulässig. Der Vorschlag, den Begriff „Vorrichtungen“ zu streichen, soll dies auch im Gesetzeswortlaut zweifelsfrei zum Ausdruck bringen.

Zu Nummer 17 (§ 58)

Der Vorschlag orientiert sich in Absatz 1 eng an der Vorgabe aus Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie, der die Zulässigkeit auf eine Werbung in dem zur Förderung einer Veranstaltung erforderlichen Umfang begrenzt. Zugleich erweitert sich aber der Kreis der zulässigen Verwertungshandlungen. Eine nach § 58 zulässige Verwertungshandlung ist nunmehr auch die öffentliche Zugänglichmachung der Werke. Im Zusammenhang hiermit entfällt die Beschränkung auf das Verwertungsmedium der „Verzeichnisse“, worunter nach der zum geltenden Recht vertretenen Auffassung lediglich Druckwerke fallen. Infolgedessen ist die Verwertung auch im Rahmen digitaler Offline-Medien (CD-ROM) zulässig. Schließlich wird die Verwertungsbasis nunmehr über Werke der bildenden Künste hinaus ausdrücklich auch auf Lichtbildwerke ausgedehnt; dies wurde in der Literatur bereits über eine entsprechende Anwendung des § 58 vertreten (vgl. Schricker/Vogel, § 58 Rz. 1 m. w. N.) und entspricht der Systematik in den §§ 18 und 44. Absatz 2 beruht auf Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie. Zulässig können daher allein Vervielfältigung und Verbreitung in Bezug auf die mit Absatz 1 übereinstimmende Verwertungsbasis sein, was zudem nur in Form von Verzeichnissen erfolgen kann. Anders als nach Absatz 1 wird eine öffentliche Zugänglichmachung nicht ermöglicht.

Absatz 2 betrifft auch einen anderen Kreis von Begünstigten: Während Absatz 1 den jeweiligen Veranstalter berechtigt, privilegiert Absatz 2 ausschließlich öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen. Diesen wird im Hinblick auf ein kulturpolitisches Bedürfnis die Möglichkeit zur Herausgabe von Katalogen gesichert; der Begriff des Verzeichnisses umfasst in dem mittlerweile geänderten technischen Umfeld in diesem Zusammenhang auch digitale Offline-Medien wie CD-ROM. Die Kataloge wiederum müssen entweder im Zusammenhang mit einer Ausstellung stehen oder der Bestandsdokumentation der privilegierten Einrichtung dienen. Mit diesen Kriterien wird der Anwendungsbereich der Schranke im gebotenen Umfang eingegrenzt.

Dem damit insgesamt geänderten Gehalt des § 58 trägt die Neufassung der Überschrift Rechnung.

Zu Nummer 18 (§ 60)

a) Inhaltlich

Ein berechtigtes Interesse an einer erlaubnisfreien Verwertung eines Bildnisses ist nur insoweit anzuerkennen, als damit keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Es wird daher vorgeschlagen, die erlaubnisfreie Zulässigkeit der Verbreitung und Übertragung auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen diese Verwertungshandlungen sowohl unentgeltlich als auch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen; durch letztere Voraussetzung wird bewirkt, dass etwa das zur Eigenwerbung erfolgende unentgeltliche Verteilen von Handzetteln mit dem Bildnis des Werbenden nicht unter die Privilegierung des § 60 fällt. Diese Änderungen greifen die an dem geltenden Recht geäußerte Kritik (vgl. Schricker/ Gerstenberg, § 60, Rz. 8 ff.) auf.

Eine Ausweitung des Kreises der erlaubnisfrei zulässigen Verwertungshandlungen auf die öffentliche Zugänglichmachung und damit auf eine digitale Nutzungsform, wie sie im Diskussionsentwurf für ein Fünftes Urheberrechtsänderungsgesetz von 1998 vorgesehen war, ist mangels einer entsprechenden Grundlage in Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie nicht möglich. Damit muss es bei der bisherigen Begrenzung der erlaubten Nutzungsarten bleiben, die durch Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe o der Richtlinie gedeckt ist.

b) Redaktionell

Der bisherige Absatz 2 ist in Absatz 1 Satz 1 eingearbeitet worden; der bisherige Absatz 3 wird daher zu Absatz 2.

Zu Nummer 19 (§ 61)

Die Aufhebung des § 61 ist eine notwendige Folgeänderung zur Regelung des § 42a. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Nummer 7 Bezug genommen.

Zu Nummer 20 (§ 62)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Umstellung innerhalb von § 60.

Zu Nummer 21 (§ 63)

Bei der Änderung des Absatzes 1 handelt es sich um eine Folgeanpassung an die Schaffung eines neuen § 45a sowie den Wegfall des § 61.

Die Ergänzung des Absatzes 2 um einen Satz 2 trägt den Vorgaben der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a, d und f Rechnung. Deren Anforderung an eine Quellenangabe ist im Vergleich zu der bestehenden Regelung nach Satz 1 höher.

Zu Nummer 22 (§ 69a)

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen Rechtsschutzes für technische Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten sowie zum Schutz von Informationen für die Rechteverwaltung in den §§ 95a bis 95d. Die Richtlinie selbst erstreckt diesen Rechtsschutz nicht auch auf den Bereich der Computerprogramme. Schon im Hinblick auf erhebliche Probleme im Verhältnis zu § 69d. Abs. 2 (Erstellung einer Sicherheitskopie) und § 69e (Dekompilierung) ist eine über die Richtlinienumsetzung hinausgehende Ausdehnung des Rechtsschutzes für die genannten Maßnahmen auf Software nicht angezeigt.

Zu Nummer 23 (§ 69c)

Die §§ 69a ff. regeln nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 69c stellt klar, dass dieses Recht ausschließlich dem Rechtsinhaber zugewiesen ist.

Zu den Nummern24, 27, 29, 32, 49 und 51 (§§ 70, 72,
85 Abs. 4, § 87 Abs. 4, § 94 Abs. 4, §§ 137d, 137g)

Es handelt sich um eine notwendige Anpassung an die durch Artikel 1 Abs. 2 (siehe im Einzelnen auch dort) vorgenommene Neubezeichnung der Gliederungsebenen.

Zu den Nummern 25 und 26 (§§ 73 bis 84)

Allgemein

Die bisher in § 83 lediglich in Bezug auf den Integritätsschutz geregelten persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers werden inhaltlich erweitert und als §§ 74 bis 76 an den Beginn des Abschnitts gestellt. In den §§ 77 bis 83 werden dann die vermögensrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers sowie des Veranstalters (§ 81) normiert. Die Zuweisung bestimmter Verwertungsbefugnisse an den ausübenden Künstler bzw. den Veranstalter wird nach der Konzeption des Entwurfs wie beim Urheber und den Inhabern der übrigen verwandten Schutzrechte durch die Zuerkennung ausschließlicher Verwertungsrechte bewirkt. Diese treten an die Stelle der bisherigen „Einwilligungsrechte“. Eine sachliche Änderung ergibt sich hieraus weniger für die Befugnisse des ausübenden Künstlers, als vielmehr für die Möglichkeit, Dritten vertraglich nunmehr auch die Befugnis zur Verwertung der Darbietung einzuräumen. Durch die „Einwilligung“ nach bisherigem Recht wird lediglich eine schuldrechtliche Position in demSinne gewährt, dass die ansonsten bestehende Rechtswidrigkeit der Verwertungshandlung des Dritten beseitigt wird. Der neugefasste § 79 sieht dagegen die Möglichkeit vor, Dritten ein Nutzungsrecht an der Darbietung einzuräumen. Durch ein – auch einfaches – Nutzungsrecht wird – jedenfalls nach der vorherrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Schricker, Urheberrecht, § 31/32, Rz. 6) – ein dingliches, d. h. insbesondere konkurs- und sukzessionsfestes Recht begründet. Zwar kann auch durch die nach dem bisherigen Recht (§ 78) mögliche Abtretung des Einwilligungsrechts ein derartiges dingliches Recht – allerdings nur als ausschließliches Recht – begründet werden (vgl. Ulmer, Urheberrecht, S. 528). Gerade im Hinblick auf neuartige Formen der Verwertung von Darbietungen ausübender Künstler im Rahmen multimedialer Produktionen erscheint es jedoch sinnvoll, auch in Bezug auf Darbietungen die Möglichkeit der Einräumung einfacher Nutzungsrechte als dingliche Rechte vorzusehen. Darüber hinaus sprechen rechtssystematische Gründe für die vorgeschlagene Neukonzeption. Unberührt bleibt davon die Möglichkeit der translativen Rechtsübertragung.

Insgesamt verringert sich die Zahl der Einzelvorschriften des Abschnitts 3 um eine, so dass die Vorschriftenbezeichnung „§ 84“ unbesetzt bleibt.

Zu § 73

Die Definition des ausübenden Künstlers in Artikel 2 Buchstabe a des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger hat gegenüber derjenigen im Rom-Abkommen zwei Erweiterungen erfahren. Während die Aufnahme des „interpretieren“ in die Aufzählung der Darbietungsformen keine inhaltliche Änderung darstellt und lediglich der Klarstellung dient, bedeutet die Ausdehnung des Gegenstandes der Darbietung auch auf „Ausdrucksweisen der Volkskunst“ durchaus eine inhaltliche Erweiterung (vgl. Kloth, Der Schutz des ausübenden Künstlers nach TRIPS und WPPT, S. 195; Jaeger, Der ausübende Künstler und der Schutz seiner Persönlichkeitsrechte im Urheberrecht Deutschlands, Frankreichs und der Europäischen Union, S. 137). Diese Erweiterung soll in der vorgeschlagenen Neufassung nachvollzogen werden.

Ebenfalls lediglich der Klarstellung dient die Formulierung des Zusammenhangs einer künstlerischen Mitwirkung „an einer solchen Darbietung“, da die künstlerische Einflussnahme auf die Werkdarbietung oder die Darbietung einer Ausdrucksform der Volkskunst nicht zeitgleich erfolgen muss, sondern wie z. B. diejenige des Bühnenregisseurs der Darbietung vorausgehen kann.

Zu § 74

Durch den neu gefassten § 74 wird erstmals das Authentizitätsinteresse des ausübenden Künstlers rechtlich geschützt.

In Absatz 1 Satz 1 wird, wie Artikel 5 des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger dies vorschreibt, dem ausübenden Künstler das Recht zugeordnet, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. In Absatz 1 Satz 2 wird als Ausprägung dieses Rechts ein Benennungsrecht des ausübenden Künstlers normiert. Dabei wird bewusst auf die Namensnennung abgestellt, da sich das Bezeichnungsrecht des Urhebers auf das Original und Werkstücke bezieht, es beim ausübenden Künstler jedoch auch auf die noch nicht verkörperte Darbietung ankommt (vgl. im Einzelnen Jaeger, a. a. O., S. 147). Im Übrigen entspricht Absatz 1 der für den Urheber geltenden Parallelvorschrift des § 13. Hiermit wird deutlich gemacht, dass hinsichtlich der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse geistige und künstlerische Leistungen grundsätzlich gleich behandelt werden sollen.

Die Regelung des Absatzes 2 folgt Artikel 5 Abs. 1 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, der eine Ausnahme von dem Bezeichnungsrecht in denjenigen Fällen zulässt, in denen dies aufgrund der Art der Benutzung der Darbietung geboten ist. Namentlich bei Ensembleleistungen (Chor, Orchester) kann, insbesondere bei einer großen Zahl von mitwirkenden ausübenden Künstlern, ein individuelles Bezeichnungsrecht jedes einzelnen Künstlers mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Daher wird in diesen Fällen den beteiligten ausübenden Künstlern nur ein gemeinsam zustehendes Recht auf Nennung als Künstlergruppe zuerkannt (Satz 1). Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf das Bezeichnungsrecht nach Absatz 1 Satz 2, nicht auf das Anerkennungsrecht nach Absatz 1 Satz 1 insgesamt. Im Interesse der Praktikabilität bestimmt Satz 2, dass dieses Recht im Außenverhältnis nur durch einen gemeinsamen Vertreter der Mitwirkenden geltend gemacht werden kann und im Innenverhältnis der beteiligten ausübenden Künstler einer mehrheitlichen Zustimmung bedarf. Diese Zustimmung kann etwa auch im Wege einer Generalvollmacht vorab erteilt werden. Satz 3 stellt klar, dass die Beschränkung des Namensnennungsrechts nach den Sätzen 1 und 2 für einzelne Beteiligte nicht gilt, sofern diese ein besonderes Interesse an der persönlichen Nennung haben, wie etwa Solisten.

Zu § 75

Der neu gefasste § 75 entspricht dem bisherigen § 83 Abs. 1 und 2.

Zu § 76

§ 76 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 83 Abs. 3, berücksichtigt aber die Bestimmung des Artikels 5 Abs. 2 Satz 1 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, wonach die Persönlichkeitsrechte des ausübenden Künstlers wenigstens bis zum Erlöschen der Vermögensrechte in Kraft bleiben müssen. Anders als die fünfzigjährige Frist des § 76, die mit der Darbietung beginnt, stellt § 82 auf den Zeitpunkt des Erscheinens der Darbietung auf Bild- oder Tonträger bzw. die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe ab. Das kann zu einem erheblich späteren Fristbeginn führen.

§ 76 bezieht sich sowohl auf das Recht auf Anerkennung als ausübender Künstler als auch auf das Recht auf Abwehr von Beeinträchtigungen. In Satz 2 ist ausdrücklich der Fall einer von mehreren ausübenden Künstlern gemeinsam erbrachten Darbietung geregelt. Der Klammerzusatz in Satz 3 ist als Folgeänderung an die Umnummerierung des bisherigen § 60 Abs. 3 zum Absatz 2 angepasst.

Zu § 77

Der neu gefasste § 77 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 75. Der bisher in § 75 Abs. 3 ausdrücklich enthaltene Hinweis, dass sich die entsprechende Anwendung von § 27 „auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger“ bezieht, ist gestrichen worden. Er ist entbehrlich, da sich diese Vergütungsansprüche erst aus der Verweisung auf § 27 ergeben und nicht unabhängig von dieser bestehen.

Zu § 78

Der neu gefasste § 78 fasst die bisher in den §§ 74, 76 und 77 geregelten Rechte und Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers in Bezug auf die öffentliche Wiedergabe seiner Darbietung zusammen.

Absatz 1 Nr. 1 ordnet dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a) hinsichtlich seiner Darbietung zu. Damit werden zugleich sowohl die Vorgaben aus Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie als auch die Verpflichtungen aus dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger erfüllt. Artikel 6 (i) dieses Vertrags sieht hinsichtlich der nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommenen und nicht bereits gesendeten Darbietungen ein umfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe vor; Artikel 10 des Vertrags enthält für die auf Tonträger festgelegten Darbietungen ein ausschließliches Recht der „öffentlichen Zugänglichmachung“. Die vorgeschlagene Regelung geht somit geringfügig über das vom Vertrag Geforderte hinaus. So besteht hinsichtlich der nichtfixierten Darbietungen das ausschließliche Übertragungsrecht auch dann, wenn die Darbietung bereits durch Funk gesendet worden ist. Soweit es auch die in Bild- oder Bild- und Tonträgern fixierten Darbietungen umfasst, geht es zwar über den WIPO-Vertrag hinaus, entspricht aber der Vorgabe aus Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie.

Absatz 1 Nr. 2 normiert das bisher in § 76 geregelte ausschließliche Senderecht.

Absatz 1 Nr. 3 entspricht unverändert dem bisherigen § 74. Absatz 2 weist dem ausübenden Künstler für konkret bestimmte Fälle der öffentlichen Wiedergabe einen Vergütungsanspruch zu. Dies betrifft zum einen die nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubte Sendung erschienener oder öffentlich zugänglich gemachter Tonträger und entspricht insoweit dem bisherigen § 76 Abs. 2 zweiter Halbsatz. Absatz 2 Nr. 2 übernimmt den bislang geltenden § 77 (erste Alternative), der sich strukturell am Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers aus § 21 orientiert. Absatz 2 Nr. 3 schließlich regelt in der ersten Alternative den Vergütungsanspruch für die öffentliche Wahrnehmbarmachung von gesendeten Darbietungen; dies entspricht dem bislang geltenden § 77 (zweite Alternative). Da das strukturell vergleichbare Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers in § 22 um das Recht der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhenden Wiedergaben erweitert ist, wird dem ausübenden Künstler auch insoweit ein gesetzlicher Vergütungsanspruch in Absatz 2 Nr. 3 (zweite Alternative) zugewiesen.

Absatz 3 ordnet in Anlehnung an das bereits geltende Recht (§§ 20b, 27, 63a) an, dass die Vergütungsansprüche nach Absatz 2 im Voraus unverzichtbar sind und nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden können. Dies stellt sicher, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch auch wirtschaftlich tatsächlich dem ausübenden Künstler zugute kommt.

Absatz 4 entspricht § 76 Abs. 3 in der bislang geltenden Fassung.

Zu § 79

Der neu gefasste § 79 regelt die in dem bisherigen § 78 geregelte Einräumung von Verwertungsbefugnissen an Dritte. Als Konsequenz aus der dogmatischen Umorientierung von dem System der „Einwilligungsrechte“ zu demjenigen der ausschließlichen Verwertungsrechte lässt Satz 1 anstelle der Abtretung der „Einwilligungsrechte“ nach dem bisherigen § 78 Satz 1 neben der translativen Rechtsübertragung die Einräumung von – einfachen oder ausschließlichen – Nutzungsrechten nach den allgemeinen Regeln zu.

Satz 2 verweist auf die urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen in § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43. Durch die Verweisung auf § 43 wird die mit dieser Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des bisherigen § 79 überflüssig. Diese Verweisung bezieht sich auch auf § 32b, der in § 75 Abs. 4 in der nach dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern geltenden Fassung nur durch ein Redaktionsversehen nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Zu § 80

In dem neu gefassten § 80 wird, wie in der bisher geltenden Fassung, die Zuordnung und Ausübung der Verwertungsrechte bei einer von mehreren ausübenden Künstlern gemeinsam erbrachten Darbietung geregelt. Anders als im bisherigen Recht, das nur die Fälle der Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen regelt, enthält die Norm nun eine allgemein gefasste Regelung in Anlehnung an die Vorschrift über die Miturheberschaft (§ 8). Danach unterliegen die für die Verwertung bedeutsamen Rechte und Ansprüche der ausübenden Künstler – wie die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten, die Verfolgung von Rechtsverletzungen sowie die Geltendmachung obligatorischer Ansprüche aus Verträgen über Nutzungsrechte – der gesamthänderischen Bindung. Diese Rechtsfolge tritt aber nur dann ein, wenn die gemeinsam erbrachte Darbietung von der Art ist, dass eine gesonderte Verwertung der Anteile der beteiligten ausübenden Künstler ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die in der bisherigen Fassung genannten Fälle der Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen. Damit bedarf es auch nicht mehr des § 75 Abs. 5 in der ab dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung. Satz 3, der auf § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 verweist, trägt der gesamthänderischen Bindung der Verwertungsrechte Rechnung und regelt wichtige Aspekte des Verhältnisses zwischen den beteiligten ausübenden Künstlern.

Der neu gefasste Absatz 2 enthält eine allgemeine Regelung der gesetzlichen Vertretungsmacht des gewählten Vertreters bzw. Leiters einer Künstlergruppe gegenüber Dritten, ohne sich auf die in der alten Fassung genannten Künstlergruppen zu beschränken. Der Rechtssicherheit und Praktikabilität in Bezug auf die Verwertung von Darbietungen größerer, organisierter Künstlergruppen wird dadurch Rechnung getragen, dass der gewählte Vertreter (Satz 1) bzw. der Leiter der Gruppe (Satz 2) die zur Verwertung notwendigen Rechte einschließlich der Ansprüche aus den §§ 32, 32a gegenüber Dritten wirksam ausüben kann. Inhaltlich entspricht die Vertretungsbefugnis weithin dem bisher geltenden § 80 Abs. 1 und 2, so dass insoweit auf die hierzu ergangene Rechtsprechung und die Ergebnisse der Rechtswissenschaft zurückgegriffen werden kann.

Das Innenverhältnis mit seiner aus Absatz 1 Satz 2 fließenden Bindung an Treu und Glauben bleibt – entsprechend der gestärkten Stellung der ausübenden Künstler – von der gesetzlich angeordneten Befugnis unberührt. Verfügt die Künstlergruppe weder über einen gewählten Vertreter noch über einen Leiter, so kommen insoweit die allgemeinen Vorschriften nach Absatz 1 zur Anwendung.

Zu § 81

Die Neufassung von § 81 entspricht inhaltlich der bisherigen Fassung. Ebenso wie beim Tonträgerhersteller (§ 85), Sendeunternehmen (§ 87) und Filmhersteller (§ 94) wird über die Verweisung auf die einschlägigen Vorschriften der §§ 31 ff. das Konzept der Nutzungsrechte (bislang: Einwilligungsrechte) für den Rechtsverkehr zur Anwendung gebracht.

Zu § 82

Die Neufassung von § 82 entspricht inhaltlich der bisherigen Fassung; in redaktioneller Hinsicht sind lediglich die Überschrift geändert und der Hinweis auf die Vorschriften über die einzelnen Verwertungsrechte angepasst worden.

Zu § 83

Die Neufassung von § 83 entspricht inhaltlich der bisherigen Fassung des § 84; der Hinweis auf die Vorschriften über die einzelnen Verwertungsrechte ist angepasst worden.

Zu Nummer 27 (§ 85)

Zu Absatz 1

In Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 14 des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger und aus Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie wird dem Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht zuerkannt, den Tonträger im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung zu nutzen. Damit erhalten die Tonträgerhersteller die Befugnis, die Verwertung ihrer Tonträger im Rahmen von Abrufdiensten (On-demand-Angebote) als einer besonders intensiven Art der wirtschaftlichen Nutzung zu kontrollieren.

Zu Absatz 2

Der neue Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass auch der Tonträgerhersteller ein Nutzungsrecht an dem Tonträger einräumen kann. Dies war auch schon nach dem geltenden Recht anerkannt (vgl. Schricker/ Schricker, vor § 28, Rz. 36). Bei der Verweisung auf die §§ 31 ff. wurden diejenigen Vorschriften ausgeklammert, die entweder vertragsrechtliche Konkretisierungen des Urheberpersönlichkeitsrechts sind (§§ 39, 40, 42) oder lediglich dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dienen (§ 31 Abs. 4, §§ 32, 32a, 34, 35, 36, 36a, 37, 41, 43).

Zu Absatz 3

Die Neufassung des bisherigen Absatzes 3 folgt unmittelbar aus dem zwingend umzusetzenden Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie. Lediglich redaktioneller Natur ist die Änderung der Überschrift.

Zu den Nummern 28 und 31 (§§ 86, 93)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Umstellung der §§ 73 ff.

Zu Nummer 29 (§ 87)

Zu Absatz 1

Es entspricht der Vorgabe aus Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung neben den ausübenden Künstlern (§ 78 Abs. 1 Nr. 1) und den Tonträgerherstellern (§ 85 Abs. 1 Satz 1) auch den Sendeunternehmen zuzuordnen. Ein solches Recht kann neben dem Weitersenderecht durchaus eigene Bedeutung erlangen. Es ist denkbar, dass Funksendungen mitgeschnitten und anschließend in digitalen Netzen zum Abruf vorgehalten werden; das ausschließliche Recht, die Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2) bietet zwar gegen den notwendigen Mitschnitt rechtlichen Schutz, es entspricht jedoch dem Grundkonzept des Urheberrechtsgesetzes, bei einer Mehrheit von aufeinander folgenden, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verwertungshandlungen gleichwohl auf jeder Stufe eine Kontrolle durch den Rechtsinhaber zu ermöglichen.

Zu Absatz 2

Auf die Ausführungen zu Nummer 27 (§ 85 Abs. 2) wird verwiesen.

Zu Absatz 4

Die Änderungen in Absatz 4 (bisheriger Absatz 3) ist redaktioneller Natur.

Zu Nummer 30 (§ 92)

Bei der Änderung von Absatz 1 handelt es sich um eine Folge aus der Neufassung der §§ 75 bis 78.

Die Änderung der Absätze 1 und 2 trägt ferner der Ersetzung der „Einwilligungsrechte“ durch ausschließliche Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers Rechnung. Absatz 2 gewährt dem Filmhersteller einen Schutz vor Vorausverfügungen sowohl bei vorheriger translativer Übertragung des Verwertungsrechts als auch für den Fall der Einräumung von Nutzungsrechten.

Der neu geschaffene Absatz 3 ordnet schließlich im Interesse einer ungestörten Verwertung des Filmwerkes den Ausschluss bestimmter Rechte des ausübenden Künstlers an, die ansonsten über die Verweisung in § 79 Geltung hätten. Hiermit wird der Gleichklang zur Rechtslage des am Filmwerk mitwirkenden Urhebers hergestellt (§ 90).

Zu Nummer 32 (§ 94)

Zu Absatz 1

Wie den Inhabern der übrigen verwandten Schutzrechte wird auch dem Filmhersteller das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zugeordnet. Das entspricht Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie. Der Filmhersteller kann somit aus eigenem, nicht lediglich aus übertragenem Recht das Vorhalten des Films zum Abruf in digitalen Netzen, also eine künftig wirtschaftlich besonders wichtige Verwertungsart von Bild- sowie Bild- und Tonträgern, kontrollieren.

Zu Absatz 2

Absatz 2 in der bisher geltenden Fassung entfällt. Ebenso wie der ausübende Künstler, der Veranstalter oder der Tonträgerhersteller kann der Filmhersteller entweder Nutzungsrechte einräumen (§ 94 Abs. 2 Satz 2 UrhGE) oder aber das Recht übertragen. Eines besonderen gesetzlichen Hinweises in der Form der deklaratorischen Regelung des bisherigen Absatzes 2 bedarf es daher nicht.

Hinsichtlich des neuen Absatzes 2 wird auf die Ausführungen zu Nummer 27 (§ 85 Abs. 2) verwiesen.

Zu Nummer 33

Die Überschrift des Abschnittes 1 wird geändert, da dieser Abschnitt nunmehr über die in § 96 geregelten Verwertungsverbote hinaus auch Bestimmungen zum Schutz technischer Maßnahmen (§ 95a), zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (§ 95b) und zum Schutz zur Rechtewahrnehmung erforderlicher Informationen (§ 95c) enthält.

Zu den Nummern 34 und 42 (§§ 95a ff., § 111a)

Allgemein

Die §§ 95a und 95b setzen Artikel 6 der Richtlinie um, der den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen regelt; § 95c setzt Artikel 7 der Richtlinie um, der Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung bestimmt. Damit wird zugleich den weniger weit gehenden Vorgaben ausArtikel 11 und 12 WCT sowie Artikel 18 und 19 WPPT entsprochen.

Zu § 95a

Die Vorschrift schützt wirksame technische Maßnahmen vor Umgehung und auch vor bestimmten Vorbereitungshandlungen.

Absatz 1 setzt mit dem Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen den weitreichenden Schutz aus Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie um. Das Umgehungsverbot aus Absatz 1 ist durch den in der Richtlinie vorgegebenen Schutzzweck insoweit geschützt, als die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstände eingesetzt werden müssen. Ausgenommen von dem Schutz dieser Vorschrift ist daher z. B. die Anwendung von Schutzmechanismen auf nicht durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände, wie etwa gemeinfreie Werke. Ebensowenig wird die Einrichtung von Schutzmechanismen allein zum Zwecke der Marktzugangsbeschränkung geschützt. Technische Schutzmaßnahmen werden unabhängig von der verwendeten Technologie vor Umgehung geschützt. So gilt § 95a also auch für Softwareimplementierte Schutzmaßnahmen.

Die Vorschrift setzt eine auf Werkzugang oder Werkverwertung (Nutzung im urheberrechtlichen Sinne) gerichtete Umgehungsabsicht voraus. Umgehungshandlungen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen (z. B. Kryptographie), werden nicht erfasst. Die von der Richtlinie im Zusammenhang mit der Umgehungsabsicht bindend vorgegebene Tatbestandsvoraussetzung der Bösgläubigkeit („Umgehung … durch eine Person, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt“) gilt auch für jene zivilrechtlichen Ansprüche, bei denen – wie beim Unterlassungsanspruch – regelmäßig die objektive Störereigenschaft ausreicht.

Absatz 2 enthält Legaldefinitionen für den in Absatz 1 verwendeten Begriff der „wirksamen technischen Maßnahmen“. Wegen des Harmonisierungszieles der Richtlinie war eine enge Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 6 Abs. 3 der Richtlinie notwendig. Der Regelung ist immanent, dass technische Maßnahmen grundsätzlich auch dann wirksam sein können, wenn ihre Umgehung möglich ist. Andernfalls würde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Maßnahmen infolge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet.

In Absatz 3 werden – ebenfalls in enger Anlehnung an den Richtlinienwortlaut – die in Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verbote im Vorfeld von Umgehungsmaßnahmen umgesetzt. Der im Rahmen des Absatzes 3 verwendete Begriff der Verbreitung ist von dem auf körperliche Werkstücke beschränkten Verbreitungsrecht des § 17 zu unterscheiden. Der Begriff der Dienstleistung kann nach dem Schutzzweck der Norm auch Anleitungen zur Umgehung mit einschließen. Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Absatz 4 stellt klar, dass es trotz der in diesem Gesetz getroffenen urheberrechtlichen Regelungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege erforderlich sein kann, dass die Absätze 1 und 3 für bestimmte öffentliche Stellen keine Anwendung finden. Die bestehenden Aufgaben und Befugnisse der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden werden in den Fällen, in denen sie zum Zwecke und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit tätig werden, durch das vorliegende Gesetz weder eingeschränkt noch anderweitig tangiert.

Bei der Formulierung der einzelnen Absätze ist bewusst darauf verzichtet worden, die Regelung – wie vereinzelt vorgeschlagen – „sprachlich zu verdichten“ oder zusätzliche Elemente aufzunehmen. Die möglichst präzise Übernahme der Richtlinie ist optimaler Ausgangspunkt für eine in diesem Bereich besonders wichtige einheitliche Anwendung und Auslegung in allen Mitgliedstaaten.

Zu den §§ 95b, 111a

Mit § 95b wird der Verpflichtung aus Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie Rechnung getragen, die Nutzung bestimmter Schranken für die Begünstigten sicherzu stellen. Das bestehende und bewährte System urheberrechtlicher Schranken stellt für den analogen Bereich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den berechtigten Ansprüchen der Urheber und denjenigen der Allgemeinheit sicher. Diese Ausgewogenheit geriete für das digitale Umfeld in Gefahr, wenn im Anwendungsbereich technischer Maßnahmen gemäß § 95a ein umfassender und weit in das Vorfeld verlagerter Schutz gewährt würde, ohne zugleich als Äquivalent ein hinreichendes Instrumentarium zur wirksamen Durchsetzung der Nutzungsmöglichkeiten für die Begünstigten von Schranken zu garantieren.

Absatz 1 Satz 1 formuliert die in Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie enthaltene Verpflichtung der Verwender technischer Maßnahmen, den durch die Schranken Begünstigten die Mittel zur Nutzung der entsprechenden Schranke in dem erforderlichen Maße zur Verfügung zu stellen. Satz 2 sichert die Verpflichtung vor Versuchen einer Umgehung im Wege vertraglichen Ausschlusses. Der Entwurf sieht davon ab, eine Regelung zur Umsetzung des Artikels 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 vorzuschlagen (s. o. Begründung Allgemeiner Teil, Abschnitt I).

Absatz 1 enthält keine Vorgaben zu Art und Weise oder Form, in der Verwender technischer Schutzmaßnahmen die Nutzung der jeweiligen Schranken zu gewähren haben. Auf diese Weise wird ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der unterschiedlichste Lösungen zulässt. Denkbar ist danach etwa, den Schrankenbegünstigten Schlüsselinformationen zum ein- oder mehrmaligen Überwinden der technischen Maßnahmen zu überlassen. Ferner könnte Verbänden von Schrankenbegünstigten Vervielfältigungsmöglichkeiten zur eigenständigen Verteilung an einzelne Berechtigte überlassen werden. Berechtigten könnte aber auch die Möglichkeit geboten werden, auf völlig unabhängigem Wege – etwa über einen Internetabruf – weitere Vervielfältigungsstücke in der jeweils benötigten Form zu erhalten. Die eng am Richtlinientext orientierte abstrakte Beschreibung des Umfanges der zu gewährenden Mittel hält deren Bestimmung vor dem Hintergrund eines sich wandelnden (technischen) Umfeldes flexibel. Sie schließt zugleich auch aus, dass die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen einer Schrankenbegünstigung auf ein Verfahren beschränkt wird, das nicht mehr oder noch nicht allgemein üblich ist; außerdem schließt die gewählte Formulierung aus, dass die Nutzungsmöglichkeit von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nur mit mehr als unerheblichem zusätzlichem Aufwand verfügbar sind – wie etwa der Einsatz eines speziellen Betriebssystems.

Absatz 2 und die in Artikel 3 vorgesehenen Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes tragen der Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers Rechnung, die Möglichkeit einer Schrankennutzung sicherzustellen. Absatz 2 begründet einen individuellen zivilrechtlichen Anspruch des einzelnen Begünstigten gegen den Rechtsinhaber, die Mittel zur Inanspruchnahme der jeweiligen Schrankenvorschrift in dem zu ihrer Nutzung erforderlichen Maße zu erhalten. Dem Schrankenbegünstigten kann ein Selbsthilferecht zur Umgehung der technischen Maßnahmen aus Gründen der Sicherung der Schutzsysteme nicht gewährt werden. Die Gewährung eines Individualanspruchs zugunsten des einzelnen Schrankenbegünstigten genügt aber nicht, um eine effektive Durchsetzung der Schranken zu gewährleisten. Die individuelle Durchsetzung bleibt nämlich für den einzelnen Begünstigten abgesehen vom allgemeinen Prozessrisiko stets mit erheblichem Aufwand verbunden. Sie wird vielfach erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung zu einer Entscheidung führen, die dann auch nur für den jeweiligen Einzelfall bindet. Dies gebietet es, die Anwendung der im Unterlassungsklagengesetz enthaltenen Regelungen einer Verbandsklage auch für die Durchsetzung der Verpflichtungen aus § 95b zu ermöglichen. Bei einer Verbandsklage entfallen die genannten Belastungen einzelner Begünstigter. Es wird eine einheitliche Rechtspraxis gefördert und eine über den Einzelfall hinausgehende Verbindlichkeit von Entscheidungen erreicht. Die teilweise geforderte Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens wäre der Effizienz der Schrankendurchsetzung abträglich gewesen.

Das Instrumentarium zur wirksamen Durchsetzung wird schließlich vervollständigt durch die als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete Pönalisierung in § 111a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 (Nr. 42). Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit stellt eine hoheitliche Maßnahme dar. Dies wirkt deutlich intensiver als zivilrechtliche Verfahren auf die öffentliche Meinungsbildung ein. Der Bußgeldrahmen lässt die Verhängung empfindlicher Bußgelder zu. Für die Festlegung des Bußgeldrahmens war in erster Linie die Bedeutung der durch einen Verstoß verletzten Rechtsgüter maßgeblich. Zu berücksichtigen war aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit potentieller Täter, zu deren Kreis insbesondere auch juristische Personen zählen, um tatsächlich eine Abschreckungswirkung zu erzielen, die geeignet ist, nachdrücklich zur Befolgung der Rechtsordnung anzuhalten.

Absatz 3 setzt Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie um und nimmt wirksame technische Maßnahmen, die im Rahmen des interaktiven Zurverfügungstellens auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung angewandt werden, von der Durchsetzung der Schrankenregelungen aus. Durch die Formulierung „soweit“ wird klargestellt, dass sich diese Sonderregelung dabei allein auf die technischen Maßnahmen erstreckt, die konkret im Rahmen des interaktiven Zurverfügungstellens auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung angewandt werden. Die Tatsache, dass ein Werk neben anderen Vertriebsformen zusätzlich auch in Form eines interaktiven Angebots auf vertraglicher Basis angeboten wird, bedeutet hingegen nicht, dass die Durchsetzungsmöglichkeiten nach Absatz 2 und dem Unterlassungsklagengesetz auch im Bereich der anderen Vertriebsformen eingeschränkt werden.

Hinsichtlich der Werke und Schutzgegenstände, die auf vertraglicher Grundlage öffentlich zugänglich gemacht werden, bleibt es damit außerhalb des Anwendungsbereiches technischer Schutzmaßnahmen grundsätzlich bei der allgemeinen Schrankenregelung. Dementsprechend bleiben Vervielfältigungen im Rahmen der jeweiligen Schranken sowie in dem Rahmen, der durch die Schutzmaßnahmen eröffnet wird, zulässig. Die Begünstigten erhalten hinsichtlich der Werke und Schutzgegenstände, die auf vertraglicher Grundlage öffentlich zugänglich gemacht werden, nach den insoweit zwingenden Vorgaben der Richtlinie gegenüber technischen Maßnahmen allerdings keine Durchsetzungsmöglichkeit für ihre Nutzung. Damit steht die Zulassung der Schrankennutzung in diesem Bereich im Belieben des jeweiligen Rechtsinhabers.

Unabhängig von der Einschränkung des Absatzes 3 gewährt Absatz 4 in Umsetzung von Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie ausdrücklich den Rechtsschutz nach § 95a auch für freiwillig oder aufgrund einer Inanspruchnahme angewandte technische Maßnahmen.

In Verbindung mit § 137j (Nr. 52) wird der Rahmen für die – auch nach Vorstellung der Richtlinie – vorrangigen freiwilligen Maßnahmen geschaffen, die beispielsweise in Form vertraglicher Vereinbarungen mit Vereinigungen der jeweiligen Schrankenbegünstigten (Behindertenverbände, Bibliothekenzusammenschlüsse u. ä.) bestehen können.

Zu § 95c

In § 95c wird – wiederum eng am Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie orientiert – der Schutz von Informationen geregelt, die zur Rechtewahrnehmung erforderlich sind. Dabei enthält Absatz 1 das Verbot der Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen zur Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie. Absatz 2 gibt die Definition aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie wieder. Das in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie enthaltene Verbot von Nutzungen von Werken oder Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen zur Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert worden sind, ist in Absatz 3 geregelt.

Zu § 95d

Das Kennzeichnungsgebot des Absatzes 1 dient dem Verbraucherschutz und der Lauterkeit des Wettbewerbs. Die Kennzeichnung mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Schutzmaßnahmen soll den Verbraucher über Umfang und Wirkungen der Schutzmaßnahmen in Kenntnis setzen, um daran seine Erwerbsentscheidung ausrichten zu können. Eine solche Kennzeichnungspflicht ist notwendig, weil das Publikum hinsichtlich dieser für den Erwerb maßgeblichen Umstände Aufklärung erwarten darf. Das wird besonders deutlich, wenn man sich die derzeit herrschende Konsumentenerwartung vor Augen hält, nach der der Verkehr regelmäßig davon ausgeht, dass Bild- und Tonträger kopierfähig und auf allen marktüblichen Gerätetypen zeitlich unbegrenzt abspielbar sind. Der Verbraucher sieht in diesen beispielhaften Eigenschaften des Trägermediums einerseits preisbildende Faktoren mit der Folge, dass er bei hiervon negativ abweichenden Eigenschaften einen günstigeren Preis erwarten wird. Andererseits wird er vom Erwerb ganz absehen, wenn die Abspielbarkeit auf bestimmten Gerätetypen nicht gewährleistet ist oder der Werkzugang bzw. Werkgenuß zeitlich begrenzt sind. Damit ist auch die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnung offenbar. Die Kennzeichnungspflicht aus Absatz 1 ist dem Verwender technischer Maßnahmen – auch unter Berücksichtigung seiner Absatzinteressen – zumutbar und wird teilweise bereits praktiziert.

Die mit Absatz 2 geforderte Kennzeichnung gewährleistet die prozessuale Durchsetzung der Pflichten und Ansprüche aus § 95b. Die Richtlinie gebietet den Mitgliedstaaten in Artikel 6 Abs. 4, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer der in § 95b Abs. 1 genannten Schranken die Mittel zur Nutzung der betreffenden Schranke zur Verfügung stellen. Absatz 2 ist eine flankierende Maßnahme zu § 95b im Sinne von Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie. § 95b wäre nämlich ohne die Kennzeichnungspflicht aus Absatz 2 unvollkommen, da einem Begünstigten die Durchsetzung der genannten Pflichten durch das Verschleiern oder Unterdrücken der Passivlegitimation faktisch verwehrt werden könnte.

Zu Nummer 36

Es handelt sich eine notwendige Folgeanpassung der Überschrift an die Einfügung des § 111a.

Zu den Nummern 37, 44, 45, 46, 47, 48 und 50
(§§ 108, 119, 125, 126, 127, 132 und 137e)

Es handelt sich um Anpassungen an die Neufassung der §§ 75 bis 78.

Zu den Nummern 38 und 42 (§§ 108b, 111a)

Mit den §§ 108b und 111a werden Verstöße gegen die §§ 95a, 95c und 95d auch strafrechtlich sowie als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Die Richtlinie schreibt in Artikel 6 gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen und deren Vorbereitungshandlungen und in Artikel 7 gegen die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung und darauf folgende Verwertungshandlungen jeweils einen angemessenen Rechtsschutz vor und überlässt dessen Verwirklichung im Rahmen des Zivil-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts den Mitgliedstaaten. Ganz überwiegend ist im Rahmen der die Umsetzung vorbereitenden Diskussion in Deutschland das grundsätzliche Erfordernis auch einer Strafbewehrung befürwortet worden. Dies ist richtig und angemessen. Dementsprechend werden die Umgehung von Schutzmaßnahmen und bestimmte Vorbereitungshandlungen der Umgehung, die Entfernung oder Veränderung von elektronischen Informationen sowie die Einfuhr und Verwertung von Werken, bei denen elektronische Informationen entfernt oder verändert wurden, unter Strafe gestellt.

Hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen zur Umgehung von Schutzmaßnahmen, die nach § 95a Abs. 2 sehr umfassend verboten sind, ist eine Differenzierung nach dem jeweiligen Unrechtsgehalt geboten. Insbesondere dabei kann sich der Entwurf auch an den Regelungen orientieren, die bereits im Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) im Hinblick auf die Umgehung von Zugangskontrolldiensten, also unmittelbar vergleichbare, teilweise sogar identische Vorgänge, vorgesehen sind. Ein Gleichklang ist hierbei umso gebotener, als mit dem ZKDSG gleichfalls europäisches Recht umgesetzt wurde, nämlich die Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. L 320 vom 28. November 1998, S. 54).

Entsprechend den Regelungen im ZKDSG wird aus dem Bereich der von § 95a Abs. 2 beschriebenen Vorbereitungshandlungen zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen in § 108b Abs. 2 für die schwerwiegenden Fälle Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf und Vermietung, die zu gewerblichen Zwecken erfolgen, ebenfalls die Strafbarkeit angeordnet. In § 111a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b ist für die weniger schwerwiegenden Fälle des bloßen Besitzes zu gewerblichen Zwecken, der Werbung und der Erbringung von Dienstleistungen sowie von – nicht gewerbsmäßiger – Verbreitung, Verkauf oder Vermietung die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit vorgesehen. Während das ZKDSG insgesamt und auch in seinen Ordnungswidrigkeitstatbeständen ausschließlich gewerbsmäßiges Handeln sanktioniert, geht die Regelung des vorliegenden Entwurfs damit insofern weiter, als teilweise auch nicht gewerbsmäßiges Handeln als Ordnungswidrigkeit erfasst wird. Dies erscheint aber im Hinblick auf die effektive Absicherung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erforderlich.

Einen Vorschlag zahlreicher im „Forum der Rechteinhaber“ zusammengeschlossener Organisationen aufgreifend nimmt der Entwurf von der Strafbarkeit diejenigen Verstöße aus, die ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Handelnden oder mit ihm persönlich verbundener Personen erfolgen bzw. sich auf einen derartigen Gebrauch beziehen. Das Erfordernis der persönlichen Verbundenheit greift auf ein bereits in § 15 Abs. 3 zur Abgrenzung der Öffentlichkeit verwendetes Kriterium zurück, das durch Rechtsprechung (siehe zur ständigen Rechtsprechung des BGH nur BGH GRUR 1983, 562/563 – Zoll- und Finanzschulen und BGH NJW 1996, 3084 – Zweibettzimmer im Krankenhaus jeweils m. w. N.) und Lehre differenziert herausgearbeitet worden ist und grenzt die Privilegierung auf das ganz persönliche Umfeld ein. Da zivilrechtliche Ansprüche – etwa auf Schadenersatz oder auf Unterlassung – davon unabhängig sind und unberührt bleiben, führt das auch für diesen begrenzten Bereich nicht zu einem folgen- oder sanktionslosen Zustand. Vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips wird damit zugleich der Zwang zu umfangreichem Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden vermieden, das weitgehend wenig erfolgversprechend bliebe und im Hinblick der sich häufig ergebenden Notwendigkeit von Hausdurchsuchungen in der Verhältnismäßigkeit nicht unproblematisch wäre. Im Rahmen des § 111a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird systematisch entsprechend die allein auf eben dieses ganz persönliche Umfeld begrenzte Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen vom Tatbestand ausgenommen.

Zu den Nummern 39, 40 und 41 (§§ 109, 110, 111)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Einführung des § 108b.

Zu Nummer 42 (§ 111a)

Mit § 111a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 erfolgt die bei der Erläuterung zu § 95b (Nr. 34) bereits dargestellte zusätzliche Absicherung der Durchsetzung von qualifizierten Schranken im Anwendungsbereich wirksamer technischer Maßnahmen nach § 95a durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand.

In § 111a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 erfolgt die bei der Erläuterung zu § 108b (Nr. 38) bereits begründete Sanktionierung der in § 95a Abs. 2 beschriebenen Vorbereitungen zu Umgehungshandlungen.

Zu Nummer 43 (§ 111b)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Einführung des § 111a.

Zu Nummer 52 (§ 137j)

§ 137j Abs. 1 bewirkt, dass § 95b Abs. 2 und § 111a erst ab dem dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonat Anwendung finden und somit die in den genannten Vorschriften vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung der qualifizierten Schranken gegenüber wirksamen technischen Maßnahmen im Sinne des § 95a erst mit einer gewissen Verzögerung zur Verfügung stehen. Dies dient der Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie enthaltenen Vorranges freiwilliger Maßnahmen der Rechtsinhaber zur Verwirklichung der qualifizierten Schranken im Anwendungsbereich technischer Maßnahmen.

Die Regelung des Absatzes 2 folgt im Grundsatz der Übergangsbestimmung des § 129.

Der vorgeschlagene Absatz 3 betrifft die Frage, wem der durch eine etwaige Schutzfristverlängerung nach § 85 Abs. 3 veranlasste Zuwachs an Rechten gebührt. Bereits in der Übergangsvorschrift des § 137f wurde eine angemessene Regelung zu der Frage gefunden, ob die Verlängerung der Schutzfrist dem originär Berechtigen oder demjenigen zugute kommen soll, der vor der Gesetzesänderung eine vertragliche, zeitlich unbefristete Nutzungsbefugnis erworben hat. Die vorliegende Regelung greift die Lösung des § 137f Abs. 4 auf, der sich für die Lösung der grundsätzlichen Frage am Einigungsvertrag orientiert hatte. Nach Absatz 2 kann der Nutzungsberechtigte die Nutzung fortsetzen. Dafür hat er jedoch eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Zu Nummer 53 (§ 142)

Mit der Herstellung der Einheit Deutschlands ist § 142 gegenstandslos geworden.

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Zu Absatz 2

Das Urheberrechtsgesetz weist aus historischen Gründen eine nicht der heutigen Regelungstechnik entsprechende Bezeichnung der Gliederungen sowie keine durchgehenden Paragraphenüberschriften auf. Dies erschwert die Arbeit mit dem Gesetz sowie die Bezeichnung im Falle weiterer Änderungen. Wie dies vergleichbar auch im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts für das Bürgerliche Gesetzbuch erfolgt ist, sollen zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit die Gliederungsüberschriften an die heutige Regelungstechnik angepasst und Paragraphenüberschriften durchgängig eingeführt werden.

Zu Artikel 6

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.

Das in Absatz 2 angeordnete verzögerte Inkrafttreten der Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes entspricht inhaltlich der in § 137j Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes getroffenen Regelung der verzögerten Anwendbarkeit für die parallelen Vorschriften über Individualklagen sowie die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 52).

Anlage (Zu Artikel 1 Abs. 2)

 

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