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Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein)

Zu Buchstabe a

Die Bundesregierung stellt mit Befriedigung fest, dass der Bundesrat das Anliegen der Bundesregierung grundsätzlich unterstützt.

Zu Buchstabe b

Zu der aus Sicht des Bundesrates mangelnden Berücksichtigung der Interessen und Vorschläge einzelner Wirtschaftsgruppen weist die Bundesregierung darauf hin, dass sämtliche Stellungnahmen eingehend geprüft und erwogen worden sind. Weil vielfach Interessengegensätze deutlich wurden, konnte aber nicht allen Vorschlägen der beteiligten Kreise entsprochen werden.

Zu Buchstabe c

Die Bundesregierung nimmt die Äußerung des Bundesrates zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der „legalen Quelle“ in § 53 Abs. 1 UrhG zum Anlass, erneut sorgfältig zu prüfen, ob es sich empfiehlt, die Privatkopie nur von „legalen Quellen“ zu erlauben.

Für eine solche Regelung sprechen die gerade bei der digitalen Kopie von den Rechteinhabern befürchteten Einbußen sowie der Gedanke, dass andernfalls ein rechtswidriger Zustand nur perpetuiert würde. Allerdings wird auch zu berücksichtigen sein, dass beim Erlass von Rechtsnormen darauf zu achten ist, dass die Normadressaten die Norm befolgen werden. Das erscheint nach Einschätzung der Bundesregierung bei der Zulässigkeitsvoraussetzung einer rechtmäßigen Kopiervorlage von Kopien zum privaten Gebrauch zweifelhaft. Beim Online-Zugriff und auch in vielen Fällen der Offline-Vervielfältigung lässt sich nämlich die Rechtmäßigkeit der Kopiervorlage nicht beurteilen. Im Internet zum Download bereitgehaltene Dateien bieten keinerlei Anhaltspunkte für ihre Herkunft. Bei Offline-Medien, wie etwa CDs, ist in der Regel allein das booklet, nicht aber der Tonträger selbst, geeignet, die Originalität der Vorlage zu belegen. Das ist auch der Grund, weshalb nach den Angaben des Handels bei Tonträgerhändlern eben diese booklets, nicht aber die Tonträger selbst gestohlen werden (vgl. dazu die Ausführungen von Schäfer in: Festschrift für Nordemann, S. 191/197). Das Erfordernis einer „legalen Quelle“ bei § 53 Abs. 1 UrhG liefe de facto auf ein Verbot der Herstellung von Kopien zum privaten Gebrauch hinaus. Die Durchsetzung eines solchen Verbotes hat der Gesetzgeber bereits 1965 im analogen Bereich für unmöglich gehalten. Diese Erwägungen gelten im digitalen Bereich unverändert fort. Ein solches Verbot würde die soziale Realität ignorieren und die Autorität und Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung untergraben (so auch Schack in: Festschrift für Erdmann, S. 165/170).

Im Übrigen berücksichtigt der Entwurf der Bundesregierung sehr wohl im Rahmen der Vergütung, inwieweit technische Schutzmaßnahmen angewendet wurden. So soll § 13 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) um einen neuen Absatz 4 ergänzt werden, wonach die Verwertungsgesellschaften bei der Tarifgestaltung berücksichtigen müssen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen auf die betreffenden Werke angewendet werden. Außerdem entspricht bereits das geltende Recht der Vorgabe der Richtlinie. So hat der Urheber nach § 54d UrhG Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung gegen die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten oder von Leerträgermedien. Dies bietet einen geeigneten Rahmen für die Berücksichtigung des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen. Der Grundsatz der angemessenen Vergütung wird auch in der Regelung des § 54d Abs. 1 UrhG wiederholt, wonach die in der Anlage bestimmten Vergütungssätze als angemessen gelten. Die Bundesregierung beabsichtigt, dem durch eine Anpassung der Vergütungssätze in einem weiteren Gesetzentwurf Rechnung zu tragen.

Es erscheint hingegen nicht sachgerecht, den Umfang privater Kopien per Gesetz quantitativ festzulegen. Maßgeblich ist nach geltendem Recht der jeweils mit der Vervielfältigung persönlich verfolgte Zweck im Einzelfall. Dessen Beurteilung in Zweifelsfällen muss der Rechtsprechung überlassen bleiben. Grundsätzlich wird sich die Privatkopie auf wenige Exemplare beschränken. Es ist aber durchaus denkbar, dass in einem Fall bereits ein Vervielfältigungsstück ausreicht, während in einem anderen mehrere Exemplare zulässig sind. Eine numerisch bestimmte Obergrenze schafft demgegenüber den Anreiz, diese auch auszuschöpfen.

Zu Buchstabe d

Soweit der Bundesrat Unzulänglichkeiten bei den Schutzbestimmungen bemängelt, wird diese Einschätzung von der Bundesregierung nicht geteilt. Es ist – entsprechend Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG – bereits nach geltendem Recht möglich, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In Anspruch zu nehmen ist nach ständiger Rechtsprechung jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung im Online-Bereich, wenngleich hier zusätzlich die §§ 8 ff. des Teledienstegesetzes (TDG) zu beachten sind. Ein solcher Kausalzusammenhang wird sowohl in der Rechtsprechung (OLG München, WRP 2001, 578 – MIDI-Files im Internet) als auch von der Literatur (vgl. nur Hoeren/Sieber/Spindler, Handbuch Multimediarecht, 29 Rn. 355 für Access-Provider; v. Olenhusen/ Crone, WRP 2002, 164/167) grundsätzlich bejaht. Auch der Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) davon ausgegangen, dass „Provider“ bei Urheberrechtsverletzungen unter den genannten Voraussetzungen grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

Zu Buchstabe e

Auch die Erwägungen des Bundesrates zur Aufnahme des „Drei-Stufen-Tests“ in den Gesetzentwurf hält die Bundesregierung – im Einklang mit allen anderen Mitgliedstaaten der EU – nicht für überzeugend. Der Gesetzgeber hätte bereits in der Vergangenheit zahlreiche Gelegenheiten gehabt, den „Drei-Stufen-Test“ unmittelbar in das Urheberrechtsgesetz aufzunehmen. Er hat dies zu Recht nicht als notwendig erachtet, weil der „Drei-Stufen-Test“ in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts ist. Der Gesetzgeber ist danach gehalten, bei der – klaren und bestimmten – Formulierung der Schranken die Vorgaben des „Drei-Stufen-Tests“ zu beachten. Es erscheint zweifelhaft, ob mit einer Aufnahme des „Drei-Stufen-Tests“ in das Gesetz die angestrebte Klarstellung bewirkt werden könnte. Für den Rechtsunterworfenen werden nämlich dadurch die klar und bestimmt gefassten Schrankenvorschriften unberechenbar. Er sollte sich ohne zusätzliche Prüfungspflichten auf die jeweilige Schranke einstellen können.

Zu Buchstabe f

Zur vom Bundesrat angesprochenen Frage des Interessenausgleichs und dem Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bereits früher aus guten Gründen getroffene Regelungen – soweit möglich – erhalten bleiben sollten. Dies gilt insbesondere für die Beibehaltung der Privatkopie auch im digitalen Bereich. Dies bestimmt zugleich auch den Maßstab für die Anpassung anderer Schranken an moderne Informationstechnologien bei gleichzeitigem Rechtsschutz technischer Schutzmaßnahmen.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14 [§ 52a UrhG])

Die Bundesregierung hat die Kritik des Bundesrates zum Anlass genommen, am 15. Oktober 2002 eine Anhörung der beteiligten Kreise zum vorgeschlagenen § 52a UrhG-E durchzuführen. Unter Einbeziehung der Ergebnisse dieser eingehenden Erörterung stimmt die Bundesregierung den Erwägungen zu, die der Bundesrat in der Begründung seiner Prüfbitte zum Verhältnis von § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E (öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht) zu § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E (Vervielfältigung von kleinen Teilen eines Werkes oder eines Werkes von geringem Umfang zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht) angestellt hat.

So ist in der Tat aus der Sicht der Urheber der durch § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E für zulässig erklärte Gesamtvorgang funktional der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für den Schulunterricht vergleichbar, die gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E zulässig ist. Dementsprechend hält die Bundesregierung eine Verengung der Schranke des § 52a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E auf die öffentliche Zugänglichmachung bzw. Vervielfältigung nur von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht und für die wissenschaftliche Forschung für geboten. Mit dieser Einschränkung wird aus Sicht der Bundesregierung auch ein Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage vermieden. Denn die Parallelwertung in § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hat sich für den analogen Bereich bewährt. Eine entsprechende Regelung dürfte auch für den digitalen Bereich zu befriedigenden Ergebnissen führen. Zur Klarstellung sollten nach den Wörtern „im Unterricht“ die Wörter „an Schulen und Hochschulen“ eingefügt werden. Damit wird für den Hochschulbereich einem praktischen Bedürfnis entsprochen und zugleich im internationalen Vergleich die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hochschulen gewährleistet.

Danach könnte § 52a Abs. 1 UrhG-E wie folgt lauten:

„(1) Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften

1. zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern oder

2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“

Weil sich die Nutzungsvorgänge nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG-E sowie nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E funktional entsprechen, erscheint es im Übrigen folgerichtig, wie vom Bundesrat vorgetragen, dann auch beide Vorgänge vergütungspflichtig zu gestalten.

Es erscheint darüber hinaus erwägenswert, die Regelung des § 52a UrhG-E durch eine Bereichsausnahme für Filmwerke zu ergänzen, wonach öffentliche Zugänglichmachungen von Filmwerken und damit im Zusammenhang stehende Vervielfältigungshandlungen stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig sind. Hierfür spricht, dass das geltende Recht für die Schrankenbestimmung der öffentlichen Wiedergabe bereits eine entsprechende Regelung in § 52 Abs. 3 UrhG enthält.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 [§§ 53 ff. UrhG])

Zu Buchstabe a

Eine umfassende Überarbeitung der Regelung zur Vervielfältigung von digitalen Werken und der Vergütungsregelungen für diese Privatkopien, wie sie der Bundesrat fordert, hält die Bundesregierung nicht für geboten.

Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass zwischen analoger und digitaler Vervielfältigung hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Möglichkeiten Unterschiede bestehen, die vor allem im Bereich der Privatkopie wirtschaftlich bedeutsam sind. Die Richtlinie enthält insoweit allerdings keine zwingenden Vorgaben. Sie fordert insbesondere nicht, digitale Vervielfältigungen von der Privatkopieschranke auszunehmen.

Die Bundesregierung stützt ihre Entscheidung, die Gleichstellung digitaler und analoger Vervielfältigungen unter § 53 Abs. 1 UrhG klarzustellen, auf folgende Überlegung: Solange die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht kontrollierbar ist, kann ein Verbot der privaten Vervielfältigung in der Praxis – unabhängig von der verwandten Vervielfältigungstechnologie – nicht durchgesetzt werden. Im Übrigen würde angesichts der immer geringeren Bedeutung der analogen Kopie die Schranke der Privatkopie künftig weitgehend leer laufen. Weil ein Verbot der Privatkopie nicht durchsetzbar erscheint, ist auch auf der Ebene der Schrankenprivilegierung von einer Differenzierung abzusehen. Sehr wohl empfiehlt sich hingegen im Rahmen des bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs angesprochenen, weiteren Gesetzgebungsverfahrens eine Differenzierung zwischen digitaler und analoger Vervielfältigung bei der Gestaltung der pauschalen Vergütungssätze.

Zu Buchstabe b

Nach Auffassung der Bundesregierung kann allein das bewährte Pauschalvergütungssystem gegenwärtig flächendeckend eine angemessene Kompensation für digitale Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gewährleisten.

Die Bundesregierung sieht in der Perspektive einer individuellen Lizenzierung zwar Vorzüge und Chancen. So kann die individuelle Lizenzierung die Möglichkeit bieten, die Vergütung für die Herstellung von Vervielfältigungsstücken an der tatsächlichen Nutzung zu bemessen und vom Nutzer selbst zu erheben. Derjenige, der wie der Gerätehersteller und Leerträgerproduzent lediglich die Mittel zur Vervielfältigung bereitstellt, würde nicht belastet. Damit wird dem bereits auch in den §§ 53, 54 UrhG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken des Urheberrechts Rechnung getragen, Urheber und ausübende Künstler angemessen an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeit zu beteiligen.

Die Forderung nach Ablösung des Systems der pauschalen Vergütung im digitalen Bereich kann der Gesetzgeber aber nicht von heute auf morgen erfüllen. Für die individuelle Abrechnung digitaler Kopien gibt es nämlich zurzeit noch kein einsatzfähiges, allseits akzeptiertes Gesamtsystem, das den nach Auffassung aller Beteiligten geforderten Sicherheitsstandards entspricht und auf der nötigen organisatorischen Infrastruktur aufbauen kann. Die Entwicklung technischer Schutzmechanismen ist bislang – im Offline- wie im Online-Bereich – weder abgeschlossen noch ausgereift. Laut Presseberichten haben – soweit Kopierschutzmechanismen bereits jetzt bei Tonträgern eingesetzt werden – die eingesetzten Systeme zum Teil nicht nur das Kopieren der Tonträger, sondern auch deren Abspielen überhaupt verhindert oder begrenzt. Im Übrigen geht auch der Bundesrat selbst in seiner Stellungnahme (Buchstabe d) davon aus, dass im Bereich des „Digital Rights Management“ noch Entwicklungsbedarf besteht.

Die Bundesregierung ist aber mit den Beteiligten der Auffassung, dass neue einsatzfähige Systeme der sicheren individuellen Abrechnung in einem absehbaren Zeitraum geschaffen werden sollten. Die Entwicklung im Online – und insbesondere im Offline-Bereich, wo – allerdings mit bislang bescheidenem Erfolg – zunehmend Kopierschutzsysteme eingesetzt werden, zeigt im Übrigen, dass die technische Entwicklung auch tatsächlich voranschreitet.

Hinzu kommt – und das ist auch allen Beteiligten bewusst –, dass es eine 100%ige Sicherheit der individuellen Abrechnung nicht geben kann und dass ein Rest an Pauschalvergütungen auch nach Schaffung der individuellen Abrechnungssysteme weiterhin bestehen bleiben muss, z. B. zur Vergütung der Inhalte, die nicht mehr durch Kopierschutzsysteme geschützt werden können oder zur Wahrung der Urheberrechte bei solchen Verwertern, die ihre Rechte durch technische Maßnahmen entweder nicht schützen können oder nicht schützen wollen.

Zu Buchstabe c

Zu den weiteren Ausführungen des Bundesrates zur Pauschalabgabe weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Pauschalabgabe auch im analogen Bereich Geräte- und Leermediennutzer trifft, die diese nicht bzw. nicht in relevantem Umfang für vergütungspflichtige Handlungen verwenden. Das ist bei einer pauschalen Regelung nicht vermeidbar. Mangels einsatzfähiger alternativer Abrechnungssysteme ist dies vorerst hinzunehmen. Für Importware gelten dieselben Vergütungssätze wie für inländische Hersteller, § 54 Abs. 1 UrhG. Eine tarifliche Mehrbelastung besteht daher nicht.

Zu Buchstabe d

Zu den unter Buchstabe d angesprochenen Punkten ist im Einzelnen Folgendes zu erwidern: Wie bereits ausgeführt, empfiehlt sich eine entsprechende Unterscheidung zwischen digitaler und analoger Kopie mit Blick auf die Privilegierung in § 53 Abs. 1 UrhG nicht.

Die angesprochene individuelle Lizenzierung ist zurzeit allein im Online-Bereich relevant. Den Betroffenen steht hier schon jetzt die individuelle Lizenzierung offen und wird durch die §§ 95a, 95b Abs. 3 UrhG in der Fassung des Regierungsentwurfs auch gefördert. Die Bundesregierung beabsichtigt indes nicht, die Rechteinhaber zur individuellen Lizenzierung zu verpflichten und ggf. mit der Verweigerung von Kompensationsleistungen aus dem Pauschalvergütungssystem zu sanktionieren.

Das angesprochene Verbot der Vervielfältigung durch Dritte ist praktisch nicht kontrollierbar und wird deshalb von der Bundesregierung nicht vorgeschlagen. Überprüfen ließe sich die Frage, wer die Aufnahme vorgenommen hat, wiederum nur dadurch, dass die Wohnung auf das Vorhandensein eines entsprechenden Vervielfältigungsgerätes kontrolliert würde. Dies hat der Gesetzgeber bereits 1965 mit wohlbegründeten rechtspolitischen Bedenken abgelehnt. Diese Bedenken haben in ihrer Aktualität nichts eingebüßt.

Zum Erfordernis der „legalen Quelle“ wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 1 Buchstabe c verwiesen.

Zum Wegfall der pauschalen Vergütung wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 3 Buchstabe b verwiesen. Bereits nach geltendem Recht unterfallen der Gerätevergütung nur solche Geräte, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, vgl. § 54 Abs. 1 UrhG. § 13 Abs. 3 UrhWG nennt sachgerechte Kriterien zur Bemessung der urheberrechtlichen Vergütung und Tarifierung. Die Höhe des Gerätepreises hat zwar mit dem potentiellen Einnahmeverlust durch Vervielfältigungsgeräte nichts zu tun. Gleichwohl wird bei den Tarifen und Gesamtverträgen die Relation von Gerätepreis und der Abgabe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sein. Eine gesetzliche Regelung empfiehlt sich jedoch derzeit nicht.

Mit dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag der Länder wurde eine geschlossene und einheitliche Regelung zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Nutzer vor Ausspähung personenbezogener Daten – auch hinsichtlich der Erstellung von Nutzerprofilen – geschaffen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Regelung im Urheberrecht.

Zu den Buchstaben e und f

Zur Beantwortung der Ausführungen des Bundesrates unter den Buchstaben e und f wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung unter Nummer 3 Buchstabe b verwiesen.

Zu Buchstabe g

Zur Forderung des Bundesrates, Anreize zur Entwicklung von Digital-Rights-Management-Systemen zu schaffen, weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Gesetzentwurf dies bereits tut, weil er diese Systeme rechtlich schützt und dadurch ihren Einsatz fördert. Ein Wegfall der Pauschalvergütung wäre im Übrigen kein Anreiz für die Hersteller von softwarebasierten Schutzmechanismen. Vorteile vom Wegfall der Pauschalabgabe für digitale Vervielfältigungsgeräte hätten allein Hardware-Hersteller (z. B. CD-Brenner etc.). Die Stellungnahme des Bundesrates lässt im Übrigen offen, wie solche Anreize aussehen könnten.

Die Bundesregierung prüft, welche weiteren Anreize für die individuelle Lizenzierung geschaffen werden könnten und wird hierzu den Dialog mit den beteiligten Kreisen fortführen.

Zu Nummer 4 (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 22 [§ 69a Abs. 5 UrhG])

Dem Vorschlag des Bundesrates sollte nicht gefolgt werden. Die Richtlinie will ausdrücklich nicht für Computerprogramme gelten, für die es bereits spezifische Regelungen gibt. Hier ist auf den Wortlaut von Erwägungsgrund 50 der Richtlinie hinzuweisen:

„Ein solcher harmonisierter Rechtsschutz lässt die spezifischen Schutzbestimmungen gemäß der Richtlinie 91/250/ EWG unberührt. Er sollte insbesondere nicht auf den Schutz der in Verbindung mit Computerprogrammen verwendeten technischen Maßnahmen Anwendung finden, der ausschließlich in jener Richtlinie behandelt wird.“

Zu Nummer 5 (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 108b Abs. 1 [UrhG])

Die Bundesregierung möchte der Bitte des Bundesrates folgen. Denn auch sie schließt nach nochmaliger Prüfung hinsichtlich der unterschiedlichen subjektiven Erfordernisse Schwierigkeiten bei der Normanwendung nicht aus, die sich aus dem Verweis von der Strafnorm auf die zivilrechtliche Verbotsnorm ergeben können. Für das weitere Gesetzgebungsverfahren wird daher eine Formulierung des § 108b Abs. 1 UrhG erarbeitet werden, die diesen Bedenken begegnet.

Zu Nummer 6 (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 42 [§ 111a Abs. 3 UrhG])

Die Bundesregierung wird – dem Vorschlag des Bundesrates folgend – im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf die Streichung von § 111a Abs. 3 in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 42 hinwirken.

Zu Nummer 7 (Artikel 3 [§ 6 Abs. 1 Satz 2 UklaG])

Die Bundesregierung hält die Erwägungen des Bundesrates für zutreffend. Sie wird daher als Auffangzuständigkeit im Falle des § 2a UKlaG das Gericht vorschlagen, in dessen Bezirk gegen § 95b Abs. 1 UrhG verstoßen wurde.

 

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