mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht


Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode

Drucksache 13/4796, 04.06.1996

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Zielsetzung

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung.

B. Lösung

Für Satellitensendungen wird durch eine begriffliche Präzisierung der urheberrechtlich maßgebenden Sendeaktivität und durch die -- fiktive -- Festlegung des Ortes, an dem diese Aktivität allein stattfindet, erreicht, da bei grenzüberschreitenden Sendevorgängen nur eine der beteiligten Rechtsordnungen zuständig ist. Kabelweitersendung: Zur Erleichterung des Erwerbs der Rechte zur zeitgleichen Weitersendung von in Erstsendung über den Äther ausgestrahlten Programmen durch Kabelsysteme wird eine Kanalisierung des dafür erforderlichen Rechteerwerbs vorgesehen; die Rechte können nur von Verwertungsgesellschaften, daneben ausnahmsweise auch von dem Sendeunternehmen der Erstausstrahlung ausgeübt werden. Ferner werden das erstsendende Unternehmen und das für die Kabelweitersendung verantwortliche Kabelunternehmen durch eine Sonderregelung auf sachgerechte Verhandlungen über die Kabelweitersendung verpflichtet. Schließlich wird über das von der Richtlinie unmittelbar Geforderte hinaus den Urhebern und ausübenden Künstlern für ihre Beiträge zur Sendung ein unverzichtbarer Anspruch auf Vergütung im Falle der Kabelweitersendung garantiert, der vom Kabelunternehmen zu erfüllen ist.

C. Alternativen

Da die Regelungen im wesentlichen durch die Richtlinie vorgeschrieben sind, gibt es keine Alternative zur Umsetzung. Was allerdings den Vergütungsanspruch der Urheber und ausübenden Künstler im Falle der Kabelweitersendung angeht, besteht eine Vorgabe durch die Richtlinie als solche nicht. Der Gesetzgeber könnte das zu Lasten der Urheber und ausübenden Künstler bestehende Machtgefälle bei der Verhandlung über die Vergabe des Rechts zur Kabelweitersendung auch durch eine das Vertragsverhältnis mit dem Sendeunternehmen oder dem sonstigen Produzenten betreffende Vergütungsregelung auszugleichen suchen.

D. Kosten

Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und insbesondere der Gemeinden sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, ebensowenig Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, einschließlich des Verbraucherpreisniveaus.

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundeskanzler 031 (121) – 42000 – Ur12/96

Bonn, den 31. Mai 1996

An die Präsidentin des Deutschen Bundestages

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz. Der Bundesrat hat in seiner 696. Sitzung am 3. Mai 1996 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.

Dr. Helmut Kohl

Anlage 1
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt gefaßt:

"§ 20
Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."

2. Nach § 20 werden folgende §§ 20 a und 20 b eingefügt:

"§ 20 a
Europäische Satellitensendung

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder

2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist. Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

§ 20 b
Kabelweitersendung

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden."

3. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 20 b gilt entsprechend."

4. Dem § 87 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20 b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte."

5. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe "§ 27 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 20 b Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3" ersetzt.

6. Vor § 138 wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 137 g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG

(1) Die Vorschrift des § 20 a ist auf Verträge, die vor dem (Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen. (2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem (Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und wurde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat."

(Artikel 2
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes)

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15).

B e g r ü n d u n g

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, der im Rahmen der europäischen Rechtsangleichung eine doppelte Aufgabe zukommt. Zum einen rundet diese Richtlinie die Maßnahmen der Europäischen Union zur Schaffung eines einheitlichen audiovisuellen Raumes ab, die 1984 in dem Grünbuch "Fernsehen ohne Grenzen" erstmals zur Diskussion gestellt worden sind und in der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 [zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (sog. Fernseh-Richtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989 S. 23] mit rechtsvereinheitlichenden Vorschriften zu Werbung, Sponsoring, Jugendschutz und Gegendarstellung einen nur vorläufigen Abschluß gefunden haben (Erwägungsgrund 12). Zum anderen ist sie als dritte von vier bisher verabschiedeten Richtlinien Teil des urheberrechtlichen Harmonisierungsprogramms der EU. Der Stand der Umsetzung dieser Richtlinien in das deutsche Recht ist folgender:

– Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14. Mai 1991 ist bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Juli 1993 (BGBl. I S. 910) in nationales Recht umgesetzt worden.

– Die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten ist durch ein Drittes Urheberrechtsänderungsgesetz, das am 11. Mai 1995 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist, in nationales Recht transformiert worden (Drucksache 13/115).

– Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. EG Nr. L 290 vom 24. November 1993 S. 9) dienen sollte, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (Drucksache 13/781) mit dem vorgenannten Gesetzentwurf zusammengefaßt und ebenfalls im Dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet worden (Drucksache 13/1315). Das hiermit vorgeschlagene Gesetz ist eilbedürftig, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie 93/83/EWG bereits am 1. Januar 1995 (Artikel 14 Abs. 1) abgelaufen ist. Der Entwurf beschränkt sich deshalb auf solche Änderungen, die durch den Regelungsgegenstand der Richtlinie veranlaßt sind oder sich als naheliegende Folgeänderungen empfehlen.

II. Die Richtlinie

1. Zielsetzung und Problemstellung

Die umzusetzende Richtlinie verfolgt das Ziel, unionsweit die Grenzen für nationale Rundfunkprogramme zu öffnen und einen gemeinsamen Markt für deren Veranstalter und Empfänger zu errichten, indem sie – im Anschluß an die Richtlinie 89/552/EWG – nun auch urheberrechtliche Hindernisse beseitigt, die dem freien Dienstleistungsverkehr und einem unverfälschten Wettbewerb auf dem Gebiet des Rundfunks entgegenstehen. Mit Blick auf das Urheberrecht hat sie dabei die weitere Aufgabe zu erfüllen, im Interesse derjenigen, die als Kreative die Programminhalte schaffen, ein hohes urheberrechtliches Schutzniveau zu gewährleisten (Erwägungsgrund 24). In dieser Doppelrolle genügt sie folglich nicht allein wirtschaftlichen und rechtlichen Erfordernissen, sondern fordert gleichzeitig die soziale Integration, künstlerische Kreativität und kulturelle Identität Europas (Erwägungsgrund 3). Nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. II 1993 S. 267 sowie BGBl. II S. 1294) entfaltet die Richtlinie Wirkung auch für die Staaten dieses Vertrages, der in den Artikeln 98, 102 die Übernahme der nach seinem Abschluß erlassenen EU-Rechtsakte im Verfahren der Beschlußfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vorsieht. Mit der Richtlinie sollen die ausschließlichen Rechte der Satellitensendung und der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen grenzüberschreitenden Kabelweitersendung angeglichen werden. Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt (Erwägungsgrund 28). Anlaß zur Harmonisierung geben vornehmlich

– unterschiedliche nationale Regelungen in bezug auf die urheberrechtliche Bedeutung von Fernmelde- und Direktsatelliten (Erwägungsgrund 6) sowie unterschiedliche Ausübungsvorbehalte (Verwertungsgesellschaftspflicht, Zwangs- oder gesetzliche Lizenz) in einigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der konventionsrechtlich gewährten Rechte der Satelliten- und Kabelweitersendung (Artikel 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst-RBÜ);

– rechtliche Unsicherheiten bei der Beantwortung der Frage, ob die Satellitensendung nur das Urheberrecht des Aussendestaates (Sendelandtheorie) oder -- zum Schutz der Rechteinhaber -- zusätzlich das aller Empfangsstaaten (sog. Bogsch-Theorie oder Empfangstheorie) betrifft (Erwägungsgrund 7);

– die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die -- anders als beim Handel mit körperlichen Werkstücken (Büchern, Schallplatten, Videofilmen etc.) -- bei den Formen der unkörperlichen Werkverwertung wie der Sendung eine territorial beschränkte Rechtevergabe und damit eine territoriale Segmentierung des Gebiets der EU für zulässig erklärt hat (GRUR Int. 1980, 602, 607 – Coditel). Rechtstechnisch löst die Richtlinie die anstehenden Probleme, indem sie als Fundament ihrer Regelungen in Kapitel I mehrere verbindliche Definitionen im wesentlichen zur Satellitensendung und Kabelweitersendung statuiert und sodann darauf aufbauend in den beiden folgenden Einzelkapiteln grundlegende Regelungen trifft, die dem vertraglichen Rechteerwerb gelten. Sie geben häufig nur das Ziel mit Spielraum bei der Wahl der Umsetzungsmittel vor. Schließlich bietet die Richtlinie einige Bestimmungen ohne zwingenden Charakter zur Übernahme in nationales Recht an.

2. Regelungsumfang der Richtlinie

Inhaltlich beruht das Regelungsgefüge der Richtlinie auf dem Grundsatz, daß sowohl das Recht der Satellitensendung als auch das der Kabelweitersendung als Verbotsrecht (Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1) mit beschränkten, teils fakultativen Ausübungsvorbehalten (vgl. Artikel 3 Abs. 2 bis 4 und Artikel 9) auszugestalten sind und deshalb von möglichen Werknutzern nur vertraglich erworben werden können (Erwägungsgründe 16, 27 und 30). Dies führt im Lichte des Harmonisierungsziels bei der Satellitensendung, die regelmäßig Erstverwertung eines Werkes ist und der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Kabelweitersendung als seiner pauschalen Zweitverwertung zwangsläufig zu unterschiedlichen materiell- wie vertragsrechtlichen Folgeregelungen. Dazu im einzelnen:

a) Satellitensendung

Beim Recht der Satellitensendung bilden die Definitionen der rechtserheblichen Handlung und daran anknüpfend des Ortes, an dem diese Handlung allein stattfindet, den Kern der Angleichung. Nach Artikel 1 Abs. 2 a liegt der urheberrechtlich bedeutsame Sendeakt in der Eingabe der programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Dabei wird zwischen Direktsatelliten und Fernmeldesatelliten rechtlich nicht unterschieden, soweit die ausgestrahlten programmtragenden Signale zu einer Wiedergabe an die Öffentlichkeit führen, also direkt empfangbar sind (Artikel 1 Abs. 1; Erwägungsgrund 13). Eine Sendung liegt ebenfalls vor, wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt sind, die Dekoder aber von dem Sendeunternehmen der Öffentlichkeit angeboten werden (Artikel 1 Abs. 2 c). In Konsequenz des ausschließlichen Rechts und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten findet die urheberrechtlich bedeutsame Nutzungshandlung der öffentlichen Wiedergabe über Satellit ausschließlich in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale in die ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden (Artikel 1 Abs. 2 b; Erwägungsgrund 14). Allein dort kann folglich die Sendung erlaubt und verboten werden, so daß die bei der Satellitensendung häufig erforderliche territoriale, sprachliche oder zeitliche Exklusivität nicht mehr mit dinglicher, sondern nur noch mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden kann. Um der Gefahr einer Verlagerung der Sendung in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten mit niedrigerem urheberrechtlichen Schutzniveau vorzubeugen, die wegen der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Sendelandes naheliegt, verpflichtet die Richtlinie schließlich zur Übernahme des bereits in der Richtlinie 92/100/EWG vorgeschriebenen Mindestschutzstandards für Leistungsschutzrechte (Artikel 4; Erwägungsgrund 25). Inwieweit dieser Standard zugleich ein vorgeschriebener Maximalschutz ist, wird ebenfalls parallel zur Richtlinie 92/100/EWG geregelt (Artikel 6). Ferner betrachtet die Richtlinie bestimmte Sendevorgänge mit Drittstaatenbezug als Sendungen innerhalb der Europäischen Union (Artikel 1 Abs. 2 d), wenn das Recht der Satellitensendung dort nicht auf dem Schutzniveau der Richtlinie gewährleistet wird. Leistungsschutzrechte dürfen allerdings nicht dazu benutzt werden, Urheberrechte zu beeinträchtigen (Artikel 5). In vertragsrechtlicher Hinsicht bleibt den Mitgliedstaaten freigestellt, nach dem Vorbild Dänemarks und der skandinavischen Staaten vorzusehen, daß Gesamtverträge, soweit sie nicht Filmwerke betreffen, auf nicht angeschlossene Rechteinhaber ausgedehnt werden (Artikel 3 Abs. 2 bis 4). Nach den Übergangsbestimmungen der Richtlinie (Artikel 7; Erwägungsgründe 18 und 19) behalten Altverträge, die den harmonisierten Bestimmungen zur Handlung und zum Ort der Satellitensendung noch nicht entsprechen, unter gewissen zeitlichen und sachlichen Einschränkungen weiterhin Geltung.

b) Kabelweitersendung

Die Harmonisierung des in Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie definierten Rechts der Kabelweitersendung ist geprägt von seinem Charakter als Zweitverwertungsrecht, das sich wegen der Notwendigkeit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Übernahme der vorausgehenden Sendung praktisch einem einzelvertraglichen Rechteerwerb verschließt und wie in anderen Bereichen der massenhaften Werknutzung pauschale Rechtseinräumungen erfordert. Deshalb behält die Richtlinie in Übereinstimmung mit dem Konventionsrecht (Artikel 11 Abs. 1 und 2 RBÜ) die Geltendmachung des Kabelweitersenderechts einer Verwertungsgesellschaft vor (Artikel 9 Abs. 1). Um den Abschluß von Verträgen zu fördern, unterliegt die Verwertungsgesellschaft dem Verbot mißbräuchlichen Verhaltens bei der Anbahnung und weiteren Führung der Vertragsverhandlungen (Artikel 12 Abs. 1); außerdem muß sie sich einem Vertragshilfeverfahren stellen, das jedoch den vertraglichen Rechtserwerb nicht in Frage stellen darf (Artikel 11; Erwägungsgründe 33, 34). Nicht organisierte Außenseiter werden gehindert, durch die Ausübung ihres Verbotsrechts den vollständigen Erwerb der erforderlichen Rechte und die Weitersendung eines Programmes zu verhindern. Ihnen bleibt allein ein Vergütungsanspruch gegen die für die Art ihrer Rechte zuständige Verwertungsgesellschaft (Artikel 9 Abs. 2). In diesem Zusammenhang läßt die Richtlinie die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden, bisher nicht harmonisierten Vorschriften über die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften unberührt (Artikel 13). Sendeunternehmen hingegen sollen wegen der Überschaubarkeit der Verhältnisse ihre originären und vertraglich erworbenen Rechte in bezug auf ihre eigenen Sendungen weiterhin selbst verhandeln können (Artikel 10), sind aber ebenfalls grundsätzlich verpflichtet, sich den zur Förderung der Vertragsverhandlungen von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen der Vermeidung mißbräuchlichen Verhaltens (Artikel 12 Abs. 1) und der Streitschlichtung zu unterwerfen (Artikel 11). Der deutsche Gesetzgeber kann von der in Artikel 12 Abs. 2 enthaltenen Erlaubnis für eine besondere Übergangsregelung keinen Gebrauch machen, da in Deutschland ein spezielles Streitentscheidungsorgan für Kabelweitersendung am 1. Januar 1995 nicht bestanden hat.

c) Vertragsrechtliche Aspekte

Die ausschließliche Maßgeblichkeit des Sendelandes bei der Satellitensendung und die Einführung der Verwertungsgesellschaftspflicht des Rechts der Kabelweitersendung bei gleichzeitiger Freistellung der Sendeunternehmen können die Rechtsposition der Urheber und sonstigen Rechteinhaber beeinträchtigen. Denn diese Regelungen schmälern ihre Möglichkeiten, die Vergütung, die ihnen für die Zustimmung zu dieser Art der unkörperlichen Werkverwertung gebührt, selbst am Maß der möglichen Werknutzung auszurichten (vgl. dazu EuGH GRUR Int. 1980, 602, 607 – Coditel). Auch Kabelunternehmen können durch die tatsächliche Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften und die Verhandlungsmacht der Sendeunternehmen die Amortisation ihrer Investitionen in die Errichtung der Kabelnetze gefährdet sehen. Deshalb enthält die Richtlinie sowohl Vorschriften zur Erleichterung des vertraglichen Rechteerwerbs (Artikel 3 Abs. 2 bis 4 für die Satellitensendung sowie Artikel 9 bis 12 für die Kabelweitersendung) als auch Erwägungsgründe vertragsrechtlicher Natur, die zwar nicht bindend ausgestaltet sind, jedoch einen wichtigen Anhalt geben für denkbare urhebervertragsrechtliche Flankierungen der Neuregelung der Satelliten- und der grenzüberschreitenden Kabelweitersendung. Dies gilt namentlich für die Erwägungen, daß bei der Satellitensendung die Vergütung an allen Aspekten der Sendung, wie der tatsächlichen und potentiellen Empfängerkreise und der sprachlichen Fassung auszurichten ist (Erwägungsgrund 17) und daß die Freistellung der Sendeunternehmen von der Verwertungsgesellschaftspflicht des Rechts der Kabelweitersendung die Rechteinhaber nicht daran hindert, zur Sicherung einer angemessenen Vergütung dieses Recht selbst in eine Verwertungsgesellschaft einzubringen (Erwägungsgrund 29).

III. Die Umsetzung der Richtlinie im Überblick

1. Zur Systematik und Begrifflichkeit des Entwurfs

Bei der Umsetzung der Richtlinie ist zu beachten, daß sie, wenngleich sie auch rundfunkpolitische Ziele verfolgt, ausschließlich urheberrechtliche Regelungen trifft. Sie kann diese nur teilweise auf konventionsrechtliche Vorschriften gründen und betritt deshalb teilweise Neuland. Dennoch lassen sich die notwendigen Änderungen in das Urheberrechtsgesetz und das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz unter Respektierung der Systematik dieser Gesetze und ihrer tragenden Grundsätze einfügen. Ebenso verhält es sich mit den wenigen Änderungsvorschlägen des Entwurfs, die über die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie hinausgehen, sich aber als naheliegend empfehlen: die Erstreckung der Verwertungsgesellschaftspflicht auf Rechte an Kabelweitersendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und die urhebervertragsrechtliche Regelung der Kabelweitersendevergütung durch die Beschränkung ihrer Abtretbarkeit. Der sprachlichen Einheitlichkeit und Klarheit wegen überträgt der Gesetzentwurf soweit wie möglich die Begriffe der Richtlinie in die Sprache der geltenden Gesetze. Wo hingegen, wie etwa bei den Definitionen der Handlung und des Ortes der Satellitensendung oder dem Kriterium der ,,Vollständigkeit" der Kabelweitersendung, begriffliche Entsprechungen im deutschen Urheberrecht fehlen, übernimmt er diese mit gewissen redaktionellen Anpassungen und überläßt ihre Auslegung der Rechtsprechung. Die Definition der Verwertungsgesellschaft (Artikel 1 Abs. 4) entspricht bereits den Vorstellungen der nationalen Urheberrechtsgesetzgebung, und auch die Bestimmung des Hauptregisseurs als eines der Filmurheber (Artikel 1 Abs. 5) ist bereits geltendes Recht. Im Zweifelsfall sind die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unter Heranziehung der Richtlinie einschließlich ihrer Erwägungsgründe auszulegen.

2. Neuregelung des Rechts der Satellitensendung

Gegenüber einer früher vorgeschlagenen zweigliedrigen Definition des Senderechts (§ 20) haben die beteiligten Kreise einhellig das Festhalten an der bestehenden, umfassenden Konzeption des Senderechts in § 20 befürwortet, die möglichen technischen Entwicklungen gegenüber offener ist. Deshalb braucht der geltende § 20 nur geringfügig geändert werden. Da aber die Richtlinie bei der Bestimmung der rechtserheblichen Handlung der Satellitensendung neue Wege geht und zudem nach geltendem Recht bestehende Zweifel beseitigt, ob und ggf. unter welchen näheren Voraussetzungen § 20 auch die Sendung über Fernmeldesatelliten umfaßt, deren Signale nicht unmittelbar für eine Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. dazu Schricker/von Ungern-Sternberg § 20 Rn. 24 m. w. N.), nimmt der Entwurf zunächst inhaltlich die in der Richtlinie festgelegte Definition der Satellitensendung in einem den § 20 ergänzenden § 20 a auf. Einer zusätzlichen Umsetzung der Vorschrift über verschlüsselte Sendungen (Artikel 1 Abs. 2 c) bedarf es nicht, da solche Sendungen unter den dort genannten Voraussetzungen von der vorgeschlagenen Definition der Satellitensendung ebenfalls erfaßt werden. Der neue § 20 a enthält die zentralen Vorschriften der Neuregelung über die maßgebliche Handlung und den Ort der Satellitensendung. Die Drittstaatenregelung des den Artikel 1 Abs. 2 d der Richtlinie umsetzenden Absatzes 2 verhindert, daß das hohe urheberrechtliche Schutzniveau der EU und des EWR durch Sendungen aus Ländern mit geringerem Schutzstandard unterlaufen wird. Die Definition der Satellitensendung in § 20 a Abs. 3 erstreckt sich ausdrücklich nur auf die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Fälle der europäischen Satellitensendung. Die Neuregelung beschränkt sich damit auf den Harmonisierungsgehalt der Richtlinie. Die neuen Regeln des § 20 a über die maßgebliche Handlung und den Ort der Satellitensendung sind, ebenso wie die umfassende Bezeichnung des Gegenstands des Senderechts in § 20, ohne weiteres auch für die Leistungsschutzrechte, soweit sie ein Senderecht gewähren, verbindlich. Im übrigen entspricht der Leistungsschutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes bereits dem in Artikel 4 der Richtlinie vorgeschriebenen Mindestschutzniveau der Richtlinie 92/100/EWG. Von der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtverträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen auf nicht vertretene Rechtsinhaber zu erstrecken (Artikel 3 Abs. 2 Satz 4), soll im Hinblick auf die bewährte Vertragspraxis in Deutschland bei der Einräumung von Erstsenderechten kein Gebrauch gemacht werden. Kein Rechteinhaber soll ohne zwingenden Grund die Nutzung seines Werkes -- zudem zu Bedingungen, die er nicht selbst mitbestimmen konnte -- hinnehmen müssen. Wenn Erstsenderechte durch Verwertungsgesellschaften kollektiv verwaltet werden, wie es namentlich im Bereich der Musik, bei Sprachwerken bis zu zehn Minuten oder bei Werken der bildenden Kunst der Fall ist, besteht ohnehin wegen des hohen Organisationsgrades der Urheber kein Bedürfnis nach derartigen Vertragserstreckungen. Dagegen enthält der Entwurf redaktionell angepaßt die bindenden Übergangsbestimmungen der Richtlinie für Verträge, die vor Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes geschlossen worden sind und für solche, die bei Koproduktionen eine territorial beschränkte Rechtevergabe innerhalb der EU und des EWR vorsehen.

3. Verwertungsgesellschaftspflicht des Rechts der Kabelweitersendung

Der neue, auf der Richtliniendefinition der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Kabelweitersendung beruhende § 20 b Abs. 1 unterwirft – der Vorgabe des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend – dieses Recht der Ausübung durch eine Verwertungsgesellschaft mit der durch Artikel 10 der Richtlinie vorgeschriebenen Ausnahme zugunsten der Sendeunternehmen. Allerdings beschränkt § 20 b Abs. 1 die Verwertungsgesellschaftspflicht nicht auf grenzüberschreitende Kabelweitersendungen innerhalb der EU und des EWR, die allein Gegenstand der Richtlinie sind, sondern führt diese Regelung – den Erwägungen der Richtlinie und dem Vorschlag des Berichts der Bundesregierung über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle von 1985 und Fragen des Urheber- und Leistungsschutzes (Drucksache 11/4929, S. 40) folgend – auch für die Kabelweitersendung solcher Programme ein, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR gesendet werden. Ein sachlicher Grund für im Ergebnis unterschiedliche Regelungen ist nicht ersichtlich. Bei der Umsetzung der Vorschriften über die Ausübung des Kabelweitersenderechts (Artikel 9 und 10) und über die Vermittlung bei streitigen Vertragsverhandlungen (Artikel 11) nutzt der Entwurf teils die bestehenden, in der Praxis der kollektiven Rechteverwaltung bewährten Strukturen des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, das von der Richtlinie ausdrücklich unberührt bleibt (Artikel 13). Deshalb sollen zur vollständigen Umsetzung des Artikels 11 die insoweit für Verwertungsgesellschaften geltenden – und für diese den Richtlinienauftrag bereits erfüllenden – Vorschriften über die Streitschlichtung durch die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitsachen auch auf Sendeunternehmen erstreckt werden, soweit diese Rechte der Kabelweitersendung in bezug auf ihre eigenen Sendungen geltend machen (vgl. Artikel 2 des Entwurfs). Eine nach § 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) erlaubnispflichtige Tätigkeit üben Sendeunternehmen bei der Geltendmachung von Kabelweitersenderechten nicht aus. Denn sie machen in bezug auf Eigensendungen sowohl originäre Weitersenderechte nach § 87 als auch ihnen zur Nutzung eingeräumte entsprechende Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten in eigenem Namen und für eigene Rechnung geltend. Werden sie dagegen in bezug auf fremde Sendungen und für fremde Rechnung, etwa ihrer in- und ausländischen Schwestergesellschaften tätig, unterliegen sie ohne Einschränkungen dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Die Freistellung der Rechte der Sendeunternehmen von der Verwertungsgesellschaftspflicht bedeutet, daß die Rechte, die in anderen Händen liegen, nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Andererseits hindert sie Sendeunternehmen nicht, ihre Kabelweitersenderechte in bezug auf ihre eigenen Sendungen ganz oder teilweise in eine Verwertungsgesellschaft einzubringen. Die Regel des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie über die Verhinderung des Mißbrauchs von Verhandlungspositionen richtet sich sowohl an die Verwertungsgesellschaften und die Sendeunternehmen als auch an die Kabelunternehmen. Die Verwertungsgesellschaften sind bereits durch § 11 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (Abschlußzwang) hinreichend eingebunden. Entgegen früheren Überlegungen, auch die Sendeunternehmen durch Erweiterung des § 11 UrhWG einem gleich ausgerichteten stringenten Kontrahierungszwang zu unterwerfen, ist jetzt vorgesehen, in Ergänzung der Regelung des Urheberrechtsgesetzes über die Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen (§ 87) diese und die Kabelunternehmen auf einen Abschluß von Verhandlungen über die Kabelweitersendung hin zu verpflichten, soweit sie nicht sachlich gerechtfertigte Gründe zur Verweigerung des Abschlusses haben. Damit wird Rücksicht nicht nur auf den Wortlaut von Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie, sondern auch auf die Rechtslage nach dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen genommen.

Darüber hinaus bedarf es zur Einbindung der Außenseiter nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie einer Ergänzung des § 13 b UrhWG. Dazu gehört auch eine Regel über die Verjährung der Ansprüche der Außenseiter aus der Kabelweitersendung ihrer Werke und Leistungen. Denn ohne eine solche Regel würden deren Ansprüche über die Mindestschutzfrist der Richtlinie von drei Jahren ab der Sendung (Artikel 9 Abs. 2 Satz 3) hinausgehend nach deutschem Recht erst in 30 Jahren (§ 195 BGB) verjähren. Das würde die Verwertungsgesellschaften über sehr lange Zeit zu Vorsorgemaßnahmen zwingen.

4. Regelung der Vergütung für die Kabelweitersendung

Der Entwurf greift die Hinweise der Richtlinie zu den urhebervertragsrechtlichen Aspekten der Harmonisierung des Rechts der Satelliten- und Kabelweitersendung auf, indem er vorschlägt, einige Grundsätze der Vergütung für die Zweitverwertung in Form der Kabelweitersendung festzulegen (vgl. Artikel 1 § 20 b Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs). Auf eine entsprechende Regelung für die Erstverwertung der Satellitensendung soll dagegen verzichtet werden. Maßgebend für diesen Vorschlag sind zum einen kulturpolitische Erwägungen, weil kulturelles Schaffen nur dort erwartet werden kann, wo es sich auch wirtschaftlich lohnt; zum anderen beruht er auf der Verpflichtung, dem Gerechtigkeitsgedanken des Urheberrechts zu entsprechen, welches dem Urheber die aus seiner schöpferischen Leistung fließenden vermögenswerten Ergebnisse als ,,geistiges Eigentum" im Sinne von Artikel 14 GG umfassend und zur ausschließlichen Verfügung zuordnet (vgl. BVerfG GRUR 1972, 481, 483 – Kirchen- und Schulgebrauch; GRUR 1980, 44, 46, 48 – Kirchenmusik), um ihn tunlichst am wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (BGHZ 11, 135, 143 – Lautsprecherwiedergabe). Trotz weitreichender materieller Rechte des Urhebers wächst generell die Gefahr, da ihm durch immer neue Techniken der Werkreproduktion und -wiedergabe die Kontrolle ber die Nutzungen seines Werkes als immateriellem Gut zunehmend entgleitet und seine vertraglich erzielbare Vergütung -- nicht zuletzt wegen der wirtschaftlichen Macht seiner Vertragspartner – in ein Mißverhältnis zum Umfang der durch die Rechteeinräumung ermöglichten Werknutzung gerät. Dieses Problem stellt sich namentlich bei den neuen Arten der sendemäßigen Werkverwertung über Satellit und Kabel. Denn die Satellitensendung erreicht durch einen einzigen Sendeakt ein vielfach größeres Publikum als die herkömmliche terrestrische Ausstrahlung, so daß mit einem einzigen Vertragsschluß wirtschaftlich zumindest annähernd das erlöst werden muß, was früher mehrere Verträge innerhalb der Ausleuchtzone des Satelliten erbracht haben. Ob angesichts dieser Veränderungen die angemessene Teilhabe des Urhebers am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes allein durch die ausschließliche Zuordnung des Senderechts noch zu gewährleisten ist oder ob sie urheberrechtsvertragsrechtliche Korrekturen erfordert, kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Es soll deshalb zumindest vorerst einer veränderten Vertragsgestaltung überlassen bleiben, den sich wandelnden Werkverwertungsmöglichkeiten im Erstsendebereich Rechnung zu tragen. Beim Recht der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Kabelweitersendung liegen die Dinge anders. Als Zweitverwertungsrecht fällt es in den Bereich massenhafter Werknutzung und seiner inneren Logik folgend in den Aufgabenbereich der kollektiven Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften, denen nach dem Wahrnehmungsgesetz die Verpflichtung obliegt, Vergütungen auszuhandeln, zu realisieren und angemessen zu verteilen (vgl. BVerfGE 79, 1, 17 f.). Davon profitieren sowohl die Urheber als auch die Primärverwerter ihrer Werke, mit denen sie sich zur gemeinsamen Rechteauswertung verbunden haben, ohne daß danach unterschieden wird, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Die angemessene Teilhabe des Urhebers wird jedoch in Frage gestellt, wenn – wie dies vielfach zu beobachten ist – Werkverwerter wie Sendeunternehmen und Filmhersteller, denen bereits ein eigenes Leistungsschutzrecht der Kabelweitersendung zusteht (§§ 87, 94, 95), sich das Recht des Urhebers ohne eine besondere Vergütung zusätzlich einräumen lassen. Nach der herrschenden Vertragspraxis in bezug auf das Recht der Kabelweitersendung besteht Grund zu der Annahme, da ohne gesetzliche Maßnahmen der Urheber als die regelmäßig schwächere Vertragspartei nur dann mit einer angemessenen Vergütung rechnen kann, wenn er sein Recht in eine Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Deshalb verfolgt der Entwurf den bereits im Dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes bei der Neuregelung des Vermietrechts eingeschlagenen Weg weiter, gleichzeitig mit der Einführung neuer materieller Befugnisse eine urhebervertragsrechtliche Ergänzung vorzunehmen, die die angemessene Teilhabe des Urhebers an den aus dieser Art der Werknutzung gezogenen wirtschaftlichen Früchten sicherstellt. Der vorgeschlagene § 20 b Abs. 2 tut dies im Einklang mit dem Grundgedanken des Erwägungsgrundes 29 der Richtlinie, indem er – entsprechend dem § 27 Abs. 1 in seiner neuen Fassung (Drittes Urheberrechtsänderungsgesetz) – beim Recht der Kabelweitersendung, auch nachdem es einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmproduzenten zur Nutzung eingeräumt worden ist, dem Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf angemessene Vergütung gegen das Kabelunternehmen beläßt, der als solcher durch die Richtlinie selbst allerdings nicht vorgegeben ist. Von den Verbänden der Sendeunternehmen und der Filmwirtschaft ist diesem Regelungsvorschlag entgegengehalten worden, die Aufspaltung des Kabelweitersenderechts in das ausschließliche Recht, das eingeräumt bzw. abgetreten werden könne, und in einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch, der beim Urheber bzw. ausübenden Künstler verbleibt und sich gegen das Kabelunternehmen richtet, verstoße gegen die Artikel 8, 9 und 10 sowie gegen den Geist der Richtlinie und wirke einer Harmonisierung innerhalb der EU entgegen, da andere Mitgliedstaaten eine derartige Regelung bei Umsetzung der Richtlinie nicht vorsähen. Dem wiederum ist entgegenzuhalten, daß in Kapitel III der Richtlinie das Ziel verfolgt wird, den Erwerb der ausschließlichen Rechte der Kabelweitersendung durch die Kabelunternehmen teilweise zu kanalisieren und im übrigen zu erleichtern und sicherzustellen, damit die Kabelweitersendung ungestört durch nicht berücksichtigte ausschließliche Rechte stattfinden kann. Diesem Ziel wirkt die vorgeschlagene Regelung der Vergütungsfrage nicht entgegen. Im übrigen engt die Richtlinie die Regelungsfreiheit der Mitgliedstaaten in urhebervertragsrechtlicher Hinsicht nicht ein. Da die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hat, läßt sich auch nicht absehen, ob sie denselben Weg einschlagen.

IV. Preise

Das vorgeschlagene Gesetz wird keine spürbaren Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau haben. Soweit es Vorschriften zur Sendevergütung enthält, werden diese zu gewissen Mehrbelastungen der Sendeunternehmen und Filmproduzenten führen, die sich jedoch auf das Preisniveau, insbesondere die Verbraucherpreise, kaum spürbar niederschlagen dürften.

V. Kosten

Auf die öffentlichen Haushalte der Länder und insbesondere der Gemeinden wirkt sich die vorgeschlagene Gesetzgebung nicht kostenbelastend aus.

B. Einzelerläuterungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 20)

Durch die auf eine redaktionelle Modernisierung beschränkte Neufassung des dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 vorbehaltenen Rechts der Sendung in § 20 bleibt der umfassende, für technische Entwicklungen offene urheberrechtliche Begriff der Sendung erhalten. Aus Anlaß der Umsetzung der Richtlinie wird der Satellitenrundfunk nunmehr klarstellend als Beispiel für eine technische Art der Sendung ausdrücklich in § 20 erwähnt. Der Entwurf ersetzt zur Bezeichnung der leitergebundenen Sendung den veralteten Begriff des ,,Drahtfunks" durch den des ,,Kabelfunks". Dies führt ebensowenig zu einer tatbestandlichen Veränderung gegenüber dem geltenden Recht wie die vorgeschlagene Ersetzung von ,, ähnliche technische Einrichtungen" in der derzeitigen Fassung durch "ähnliche technische Mittel".

Zu Nummer 2 (§§ 20 a und 20 b)

§ 20 a

Diese Vorschrift setzt die in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen der rechtserheblichen Handlungen und des Ortes der Satellitensendung um. Um den Harmonisierungseffekt dieser Kernbestimmungen der Richtlinie zu gewährleisten, schlägt der Entwurf eine eng an den Wortlaut der Richtlinie angelehnte Umsetzung vor.

Die in Artikel 1 Abs. 2 a der Richtlinie enthaltene Definition der maßgeblichen Handlung wird durch die in Absatz 3 aufgenommene Legaldefinition umgesetzt, durch deren Zugrundelegung die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Regelungen erst verständlich werden.

Eine urheberrechtlich bedeutsame Satellitensendung liegt dann vor, wenn die programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette eingegeben werden und die Ausstrahlung vom Satelliten an die Öffentlichkeit hinzutritt. Folglich können nach neuem Recht bei der Satellitensendung die programmtragenden Signale vor der Satellitenausstrahlung über einen oder mehrere dazwischengeschaltete Satelliten oder über mehrere terrestrische Richtfunkstationen geleitet werden, ohne daß dadurch ein einheitlicher Sendeakt in Frage gestellt wird, wenn keine Unterbrechung vorgenommen wird und die Sendung einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Das bisher kontrovers diskutierte Problem, ob bei der Satellitensendung bereits die Ausstrahlung zum Satelliten dem Urheber vorzubehalten ist (so das französische droit d'injection für Fernmeldesatelliten) oder ob der urheberrechtlich bedeutsame Sendeakt nur in der Abstrahlung des Satelliten liegt (so Schricker/von Ungern-Sternberg § 20 Rn. 25) oder ob die Satellitensendung aus einem Gesamtakt von Aus- und Abstrahlung besteht (so Ulmer § 54 III 2 m. w. N.), hat sich damit erledigt. Sodann spielt es für die urheberrechtliche Beurteilung einer Satellitensendung zukünftig keine Rolle mehr, auf welchem Frequenzband ihre Ausstrahlung erfolgt. Maßgebend ist allein, daß die programmtragenden Signale auch von der Öffentlichkeit empfangen werden können, wie dies inzwischen auch bei Fernmeldesatelliten durch dafür entwickelte Ausstrahlungs- und Empfangstechniken möglich ist. Die Richtlinie verzichtet auf eine ausdrückliche Definition des Begriffs der Öffentlichkeit und überläßt dies -- wie im übrigen auch die RBÜ -- dem nationalen Gesetzgeber. Der Entwurf sieht sich deshalb nicht daran gehindert, den engen Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 des deutschen Urheberrechtsgesetzes auch der Definition der Satellitensendung zugrunde zu legen.

Die Einführung eines eigenen, etwa fernmelderechtlich begründeten weitergefaßten Öffentlichkeitsbegriffs im Sinne der Allgemeinheit, wie er in dem Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten bertragenen programmtragenden Signale (Artikel 1 Abs. 8) (BGBl. 1979 II S. 114) gilt, ist nicht gerechtfertigt. Denn er führt zu einer unterschiedlichen urheberrechtlichen Beurteilung, je nachdem, ob ein an eine beschränkte Öffentlichkeit gesendetes Werk terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlt wird. Über diesen Wertungswiderspruch hinaus würde ein fernmelderechtliche Öffentlichkeitsbegriff solche Satellitensendungen der Kontrolle des Urhebers entziehen, die, etwa in kodierter Form, für kleine Empfängerkreise bestimmt sind. Soweit dadurch Disparitäten innerhalb der Europäischen Union bleiben, sind sie praktisch derzeit von so geringer Bedeutung, daß sie von der Richtlinie hingenommen werden (vgl. Erwägungsgrund 32).

Bereits nach geltendem Recht sendet im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nicht derjenige, der die Übertragung technisch durchführt, sondern derjenige, der die Übertragung als Sendung an die Öffentlichkeit kontrolliert und verantwortet (vgl. BGHZ 123, 149, 154 – Verteileranlagen). Durch die Umsetzung dieser in der Richtlinie ausdrücklich angeführten Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Wiedergabe über Satellit wird dies noch einmal bestätigt.

Die Absätze 1 und 2 dienen der Umsetzung der Absätze 2 b und d von Artikel 1 der Richtlinie. Diese Vorschriften legen rechtsvereinheitlichend fest, in welchem Mitgliedstaat der EU und -- nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum -- Vertragsstaat des EWR eine öffentliche Wiedergabe über Satellit ausschließlich stattfindet (Absatz 1), und unter welchen näheren Voraussetzungen eine öffentliche Wiedergabe über Satellit als in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat erfolgt fingiert wird, wenn sie nicht innerhalb der EU und des EWR stattfindet, sondern nur gewisse organisatorische oder technische Bezüge dorthin aufweist, und wem sie dann zuzurechnen ist (Absatz 2). Wo (überall) die Satellitensendung stattfindet, wenn weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 vorliegen, sagen die Richtlinie und ihr folgend der Entwurf nicht. Die Beantwortung dieser Frage bleibt der Rechtsprechung überlassen.

Mit der Festlegung des Ortes, an dem allein die bei der Satellitensendung urheberrechtlich bedeutsame Handlung vorgenommen wird (Sendelandtheorie), trifft die Richtlinie gleichzeitig auch rechtsangleichend die Festlegung, in welches territorial beschränkte materielle Urheberrecht dabei allein eingegriffen wird. Nach Absatz 1 richtet sich der Ort der öffentlichen Wiedergabe über Satellit weder nach dem Sitz des Sendeunternehmens noch nach dem Ort der Erdfunkstation (arg. Absatz 3), der noch – wie vielfach vertreten wird – nach geltendem Recht für die Bestimmung der urheberrechtlich erheblichen Handlung maßgeblich ist. Zukünftig entscheidet allein, wo die ununterbrochene Übertragungskette, die zur Satellitenausstrahlung an diÖffentlichkeit führt, ihren Anfang nimmt. Danach betrifft die Sendung eines deutschen Sendeunternehmens, die von einer deutschen Erdfunkstation an den Satelliten ausgestrahlt wird, französisches Recht, wenn etwa die ununterbrochene Übertragungskette in Paris ihren Anfang nimmt. Da wiederum dabei nur sendet, wer die Sendung kontrolliert und ausübt, wie die Richtlinie ausdrücklich festlegt (Artikel 1 Abs. 2 b), ergibt sich aus der Definition der maßgeblichen Handlung in Absatz 3.

Absatz 2 fingiert den Ort der Satellitensendung innerhalb der EU und des EWR, wenn die urheberrechtliche Nutzungshandlung in einem Drittstaat vorgenommen worden ist, der das Recht der Satellitensendung nicht dem Niveau der Richtlinie entsprechend regelt. Auf diese Weise wird verhindert, daß Sendeunternehmen ihre Tätigkeit dorthin verlegen, wo ein geringerer urheberrechtlicher Schutz besteht. Da die Richtlinie das einzuhaltende Schutzniveau eigenständig festlegt, ist es erforderlich, auch im deutschen Urheberrechtsgesetz auf diese Bezug zu nehmen. Absatz 2 Satz 1 setzt lediglich voraus, daß der fragliche Drittstaat allein das Recht der Satellitensendung nicht im Umfang der Richtlinie gewährt. Die Richtlinie nimmt in Artikel 1 Abs. 2 d zwar generell auf die Rechte in Kapitel II Bezug, zu denen nach Artikel 4 Abs. 1 auch das Aufzeichnungs- und Vervielfältigungsrecht der Leistungsschutzberechtigten zahlen. Dem Sinn und Zweck des Artikels 1 Abs. 2 d entsprechend beschränkt der Entwurf den Anwendungsbereich des Absatzes 2 jedoch auf solche Drittstaaten, die lediglich das Recht der Satellitensendung nicht auf dem Schutzniveau der Richtlinie vorsehen. Absatz 2 Satz 2 bestimmt, wem die urheberrechtlich bedeutsame Handlung in den Fällen des Satzes 1 zuzurechnen ist.

§ 20 b

§ 20 b des Entwurfs setzt die Vorgaben der Richtlinie zu Inhalt und Ausübung des Rechts der Kabelweitersendung und -- dieser gleichgestellt -- der Weitersendung durch Mikrowellensysteme um (Artikel 1 Abs. 3, 8, 9 Abs. 1 und 10), ohne sich allerdings wie diese auf grenzüberschreitende Kabelweitersendungen zu beschränken. Mikrowellensysteme sind derzeit in der Bundesrepublik Deutschland ungebräuchlich; sie werden jedoch der Vollständigkeit der Umsetzung wegen in die Neuregelung einbezogen, zudem solche Übertragungssysteme für die Zukunft nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die Vorschrift geht von der inhaltlich verbindlichen Richtliniendefinition (Artikel 1 Abs. 3) dieses nach § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 20 UrhG und Artikel 11 bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ dem Urheber vorbehaltenen Rechts aus, verwendet allerdings anstelle des Begriffs der Kabelweiterverbreitung den der Kabelweitersendung, weil es sich bei dieser Nutzungshandlung um eine Sendung und damit um eine Werknutzung in unkörperlicher Form handelt. Der Begriff der Verbreitung hingegen bezeichnet eine Werknutzung in körperlicher Form (vgl. § 17). Eine Kabelweitersendung liegt dann vor, wenn ein Werk, das in einer für eine Öffentlichkeit bestimmten Sendung terrestrisch, drahtgebunden oder über Satellit ausgestrahlt wird, zeitgleich, unverändert und vollständig in ein Kabelnetz eingespeist wird. § 20 b gilt folglich weder für Kabelerstsendungen, denen kein Sendevorgang i. S. des § 20 vorausgeht -- konventionsrechtlich unterstehen sie Artikel 11 Abs. 1 Nr. 2, Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und Artikel 14 Abs. 2 b RBÜ -- noch für solche Kabelzweitsendungen, die auf zeitlich versetzten, inhaltlich veränderten oder verkürzten Erstsendungen beruhen, so daß sie selbst wieder als Erstsendung zu behandeln sind. Das Recht der Kabelweitersendung ist nicht zu beschränken auf die Weiterleitung unverschlüsselter Sendungen, denn nach der Richtlinie soll jede Weitersendung, also auch die verschlüsselter Sendungen, ermöglicht werden. § 20 b ordnet in seinem Absatz 1 die von Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie vorgeschriebene Beschränkung der Ausübung des Rechts der Kabelweitersendung an und behält dessen Geltendmachung einer Verwertungsgesellschaft oder -- nach der Ausnahme des Artikels 10 der Richtlinie -- einem Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen vor, unabhängig davon, ob diesem das Recht konstitutiv eingeräumt oder translativ übertragen worden ist. Der Entwurf beschränkt sich nicht wie die Richtlinie auf grenzüberschreitende Sendevorgänge innerhalb der EU und des EWR, sondern betrifft auch diejenigen Kabelweitersendungen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Ermöglichung oder Verbesserung des Empfangs von Rundfunksendungen dienen (vgl. BGH GRUR 1988, 206 – Kabelfernsehen II) sowie die Kabelweitersendung von Erstsendungen aus Drittländern. Die Anordnung der Verwertungsgesellschaftspflicht einschließlich ihrer Ausnahme für Sendeunternehmen gilt deshalb allgemein. Die Gründe für die Anordnung der Verwertungsgesellschaftspflicht des Kabelweitersenderechts, die der Richtlinie zugrunde liegen (vgl. Erwägungsgrund 28), gelten auch für den nationalen Bereich. Angesichts eines einheitlichen audiovisuellen Raumes innerhalb der EU und des EWR wäre eine Unterscheidung zwischen nationalen und grenz berschreitenden Erstsendungen nicht gerechtfertigt. Denn auch im nationalen Bereich erwerben Kabelunternehmen die einschlägigen Rechte bereits seit geraumer Zeit durch Pauschalverträge mit Sendeunternehmen und Verwertungsgesellschaften, ohne der Gefahr zu entgehen, Unterlassungsansprüchen einzelner Außenseiter oder gar der Strafverfolgung ausgesetzt zu werden. Gegenüber dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an dieser Form der sendemäßigen Zweitnutzung, die sich praktisch nur auf der Grundlage kollektiver Verträge rechtlich einwandfrei durchführen läßt, fällt das Interesse der Außenseiter an der Aufrechterhaltung des Verbotsrechts im nationalen Rahmen weniger ins Gewicht, zumal bei der Kabelweitersendung Urheberpersönlichkeitsrechte nicht berührt werden und eine angemessene Vergütung als Aufschlag zum Erstsendehonorar auch bei kollektiver Wahrnehmung durch die Vorschriften des Wahrnehmungsgesetzes gesichert ist. Die Ausübungsbeschränkung des Verbotsrechts bei der Weiterleitung von Sendungen aus Drittstaaten steht im Einklang mit dem Konventionsrecht, das in Artikel 11 Abs. 1 und 2 RBÜ Vorbehalte bei der Ausübung des Kabelweitersenderechts auch in Form einer Verwertungsgesellschaftspflicht zuläßt. Absatz 2 enthält eine urhebervertragsrechtliche Flankierung des infolge der Richtlinie neu geregelten Rechts der Kabelweitersendung. Er ordnet dem Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen das Kabelunternehmen selbst für den Fall zu, daß er dieses Recht einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller zur Nutzung eingeräumt hat. Dieser Vergütungsanspruch soll nach dem Vorbild des geänderten § 27 Abs. 1 Satz 2 unverzichtbar sein, um vertragsrechtlich sicherzustellen, daß dem Urheber die materiell-rechtlich verbürgte Teilhabe an den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus dieser Art der Zweitnutzung seines Werkes gezogen werden (ständige Rechtsprechung seit RGZ 118, 285, siehe auch BGHZ 17, 266, 282 -- Grundig-Reporter), auch tatsächlich zugute kommt. Ohne die von den Urhebern geschaffenen Werke gäbe es die Kabelweitersendung ebensowenig wie die Erstsendung. Wo das Recht der Kabelweitersendung, das wie andere Rechte an massenhaften Zweitnutzungsvorgängen in den angestammten Aufgabenbereich der Verwertungsgesellschaften fällt, derzeit kollektiv verwaltet wird, erhält der Urheber dafür bereits jetzt eine angemessene Vergütung (vgl. dazu oben Allgemeiner Teil III Punkt 4). Nicht in gleicher Weise befriedigend verläuft die Lizenzierung der Kabelweitersendung dagegen dort, wo sie auf individualvertraglicher Basis erfolgt. Teils wegen noch nicht auf dieses Recht erstreckter Wahrnehmungsverträge, teils wegen vertraglicher Verpflichtungen zu seiner Rückübertragung haben sich in den Anfängen der Kabelweitersendung Vertragsgestaltungen ergeben, bei denen angestellte wie freiberufliche Urheber und Leistungsschutzberechtigte das Recht der Kabelweitersendung ohne zusätzliche Vergütung Sendeunternehmen oder Filmherstellern eingeräumt haben, obwohl diese bereits aufgrund eigener Leistungsschutzrechte an der Weitersendung ihrer Sendungen und Produktionen wirtschaftlich partizipieren. Dabei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die jeweiligen Unternehmen tarifvertraglich gebunden sind oder nicht. Soweit überhaupt Vergütungen gezahlt werden, sind sie deutlich geringer als das, was Verwertungsgesellschaften, denen das Kabelweitersenderecht zur Wahrnehmung bertragen wurde, an die Urheber ausschütten. Das auffällige Mißverhältnis zwischen der Vergütung, die eine Verwertungsgesellschaft für die Kabelweitersendung eines Werkes ausschüttet, und derjenigen, die die Urheber und Leistungsschutzberechtigten aufgrund individuell oder tarifvertraglich ausgehandelter Verträge erhalten, ist ein deutliches Indiz dafür, daß der Urheber als die regelmäßig schwächere Vertragspartei einzelvertraglich oder selbst tarifvertraglich eine angemessene Honorierung für diese wirtschaftlich bedeutsame Werknutzung nicht zu erzielen vermag. Absatz 2 Satz 1 statuiert zunächst für das Recht der Kabelweitersendung den von einer etwaigen Nutzungsrechtseinräumung unabhängigen Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung gegen das Kabelunternehmen. Satz 2 wiederum legt fest, daß der Anspruch unverzichtbar ist. Die Regelung soll den Urheber gegen Entäußerung schützen. Allerdings ist festzuhalten, daß die vorliegende Richtlinie 93/83/EWG -- anders als die Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht und zu bestimmten verwandten Schutzrechten -- keinen unverzichtbaren Vergütungsanspruch des Urhebers im Fall der Einräumung des ausschließlichen Rechts an den Produzenten bzw. das Sendeunternehmen vorschreibt. Darüber hinaus ist gefordert worden, entsprechend wie bei dem bereits erwähnten Vorbild des Vergütungsanspruchs für die Vermietung (§ 27 Abs. 1) auch vorzuschreiben, daß der Vergütungsanspruch im voraus nicht abgetreten werden kann, es sei denn an eine Verwertungsgesellschaft, und nur von einer solchen wahrgenommen werden kann. Damit wäre der zukünftig erst entstehende Vergütungsanspruch der Disposition zwischen Urheber und Sendeunternehmen bzw. Film- oder Tonträgerherstellern eindeutig entzogen. Ob diese zusätzliche Sicherung im Interesse der Urheber erforderlich ist und ob hier eine vergleichbare Interessenlage wie beim Vermietrecht vorliegt, bedarf im Gesetzgebungsverfahren noch weiterer Klärung.

Zu Nummer 3 (§ 76 Abs. 3)

§ 76 Abs. 1 des geltenden Rechts gewährt dem ausübenden Künstler ein Einwilligungsrecht hinsichtlich der Funksendung seiner Darbietung. Der Begriff der Funksendung deckt sich dabei mit dem Begriff der Sendung in § 20. Auch die Regeln des § 20 a über den maßgeblichen Akt und den Ort der Satellitensendung gelten ohne weiteres auch für das Satellitensenderecht des ausübenden Künstlers, wie auch der sonstigen Leistungsschutzberechtigten, die ein ausschließliches Senderecht haben. Hingegen ist es erforderlich, § 20 b Abs. 1, der das Kabelweitersenderecht des Urhebers durch die Verwertungsgesellschaftspflicht beschänkt, ausdrücklich für anwendbar zu erklären auf das Kabelweitersenderecht des ausübenden Künstlers, wie es Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie anordnet. Schließlich stellt die entsprechende Anwendung des § 20 b Abs. 2 im Bereich des Rechts des ausübenden Künstlers sicher, daß der Grundsatz der angemessenen Vergütung auch für die Kabelweitersendung der Darbietung des Interpreten gilt. Der ausübende Künstler wird durch diese Regelung dem Urheber ebenso gleichgestellt, wie es in Artikel 4 der Richtlinie 92/100/EWG und im dazu ergangenen Dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (neue Fassung des § 75) in bezug auf den Vergütungsanspruch für die Vermietung geschehen ist.

Zu Nummer 4 (§ 87 Abs. 4)

Die Ergänzung des § 20 um die in § 20 a angefügten Regeln zur Satellitensendung ist auch für das in § 87 Abs. 1 Nr. 1 den Sendeunternehmen gewährte Recht der Weitersendung verbindlich, wenn über Satellit weitergesendet wird. Es bedarf daher einer Bezugnahme auf § 20 a ebensowenig, wie es bisher einer Bezugnahme auf den Sendebegriff des § 20 bedurfte. Jedoch muß bei Altverträgen § 137 g Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung beachtet werden. § 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung des Entwurfs findet auf § 87 wegen der Freistellung der Sendeunternehmen von der Verpflichtung, ihre eigenen Rechte der Kabelweitersendung in bezug auf ihre Sendungen durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen, keine Anwendung. Wie bereits im Allgemeinen Teil – oben III.3 – erläutert, schlägt der Entwurf vor, die Vorschrift des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie durch eine das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen ergänzende besondere Vorschrift umzusetzen. An den Verhandlungen über die Kabelweitersendung sind im Sinne der Vorschrift der Richtlinie Beteiligte das Sendeunternehmen der Erstsendung, Verwertungsgesellschaften und das Kabelunternehmen. Die Verwertungsgesellschaften sind bereits durch die Regeln des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, insbesondere durch den Abschlußzwang des § 11, wirksam auf die Genehmigung der Kabelweitersendung hin verpflichtet. Die neue Vorschrift kann sich daher auf die beiden übrigen Beteiligten, das Sendeunternehmen und das Kabelunternehmen, beschränken. Diese werden so, wie es die Richtlinie vorsieht, in gleicher Weise erfaßt. Die vorgeschlagene Regelung ist zivilrechtlicher Natur. Sie konzentriert sich auf die wesentliche Frage, ob der Abschluß eines Vertrages über die Kabelweitersendung verlangt werden kann. Die Richtlinie gesteht den Parteien zu, daß im Einzelfall ein ,,triftiger Grund" bestehen kann, der die Ablehnung des Vertragsschlusses rechtfertigt. Worin ein solcher Grund bestehen kann, wird nicht näher spezifiziert. Nach Artikel 3 Abs. 3 des Europäischen Abkommens zum Schutz von Fernsehsendungen vom 22. Juni 1960 (BGBl. 1965 II S. 1235), dessen Vertragsstaat die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie einige andere EU-Mitgliedstaaten ist, kann einem Sendeunternehmen eine Zwangsschlichtung zur Kabelweitersendung nur auferlegt werden, wenn es das Recht der Kabelweitersendung in willkürlicher Weise verweigert oder unter unangemessenen Bedingungen gewährt hat. Diesen Vorgaben entspricht die hier vorgeschlagene Regelung dadurch, da jeder der Beteiligten nur dann verpflichtet werden kann, einen Vertrag ber die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, wenn ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund nicht besteht. Eine nähere Konkretisierung erscheint nicht möglich. Ein solcher Grund kann im Einzelfall im tatsächlichen, aber auch im rechtlichen Bereich liegen. So können auch entgegenstehende medienrechtliche Vorschriften der Länder die Ablehnung des Vertragsabschlusses rechtfertigen. Die Sendeunternehmen haben gegen diese – gegenüber dem Referentenentwurf bereits wesentlich abgemilderte – Regelung eingewandt, sie gehe über das zur Umsetzung des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie Erforderliche hinaus; der Kontrahierungszwang auch in dieser jetzt abgeschwächten Form sei mit dem durch Artikel 9 der Richtlinie hervorgehobenen Prinzip der Vertragsfreiheit des Rechteerwerbs nicht vereinbar. Sie sind der Auffassung, eine besondere Umsetzung des Artikels 12 Abs. 1 sei überhaupt nicht erforderlich, da dazu bereits allgemeine zivilrechtliche Hilfsmittel, nämlich insbesondere § 26 Abs. 2 GWB sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot sittenwidriger Schädigung abgeleitete Verhaltenspflichten, zur Umsetzung ausreichten. Der Entwurf hat sich anders entschieden. Die Gegenmeinung der Sendeunternehmen erscheint aber nicht unvertretbar. Die Frage kann der Klärung im weiteren Gesetzgebungsverfahren überlassen bleiben. Die in Artikel 2 vorgesehenen Regeln über Streitschlichtung und das gerichtliche Verfahren stellen sicher, daß über konkrete Streitfälle im Zusammenhang entschieden werden kann, auch wenn zusätzlich eine oder mehrere Verwertungsgesellschaften beteiligt sind.

Zu Nummer 5 (§ 94 Abs. 4)

Ebenso wie beim Recht des ausübenden Künstlers ist bei dem Recht des Filmherstellers, das die sendemäßige Verwertung der Filmproduktion umfaßt, die entsprechende Anwendung des § 20 b, hier allerdings beschränkt auf dessen Absatz 1, anzuordnen, da auch das Recht des Filmherstellers zur Kabelweitersendung der Verwertungsgesellschaftenpflicht (Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie) unterliegt. Die neuen Regelungen über die Satellitensendung in § 20 a gelten für das Senderecht des Filmherstellers unmittelbar, so daß die Vorschrift nicht in § 94 Abs. 4 aufgenommen zu werden braucht.

Zu Nummer 6 (§ 137 g)

Der vorgeschlagene § 137 g regelt, inwieweit beim Übergang von altem zu neuem Recht Altverträge -- in Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie -- von der Harmonisierung des Rechts der Satellitensendung betroffen sind. Dabei tritt im Entwurf wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie an die Stelle des Stichtages der Richtlinie (1. Januar 1995) der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Absatz 1 gilt der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2, der die Anwendung der vorgeschlagenen § 20 a inhaltlich übernommenen Definitionen der Satellitensendung und des Ortes, an dem sie stattfindet, auf vor dem Stichtag (Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geschlossene Verträge auf den 1. Januar 2000 verschiebt. Falls diese Verträge nicht von der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Rechts des Sendelandes ausgehen und mit der Möglichkeit der territorialen Aufspaltung des Rechts der Satellitensendung auch das Recht der intendierten Empfangsländer als betroffen ansehen, bleiben sie folglich zunächst bis zum 1. Januar 2000 von der vorgeschlagenen Rechtsänderung unberührt. Auch von der Richtlinie abweichende Definitionen der bei der Satellitensendung rechtserheblichen Handlung verlieren erst nach der Übergangszeit ihre Bedeutung. Dies kann sich praktisch dann auswirken, wenn eine Nutzungshandlung nach dem vorgeschlagenen § 20 a möglicherweise ihren Schwerpunkt in einem anderen Land hat als nach § 20 des geltenden Rechts. In solchen Fällen könnte sich die Frage ergeben, ob ein Sendevertrag mit territorialer Aufspaltung des Senderechts eine Rechtseinräumung auch für das Land bewirkt, von dem aus nach der Richtlinie die Satellitensendung eingeleitet worden ist. Vertragliche Vergütungen könnten nach neuem Recht ebenfalls anders zu beurteilen sein als bei Anwendung des geltenden § 20, wenn sich die Bogsch-Theorie für Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie in der Rechtsprechung durchsetzen sollte. Der durch § 20 b Abs. 2 neu eingeführte unverzichtbare Vergütungsanspruch gegen den Kabelunternehmer soll dagegen bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden können. Insoweit ist eine Übergangsregelung ebensowenig erforderlich wie für die Verwertungsgesellschaftspflicht nach § 20 b Abs. 1. Der Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie inhaltlich entsprechende Absatz 2 betrifft Altverträge über internationale (Film-)Koproduktionen unter Beteiligung von EU-Angehörigen, in denen territorial oder sprachlich begrenzte Sendebefugnisse zugunsten der einzelnen Koproduzenten vereinbart sind, ohne daß das Recht der Satellitensendung als eigenständige Nutzungsart ausdrücklich erwähnt ist. In diesen Fällen soll die Satellitensendung auch künftig nur zulässig sein, wenn sie mit Zustimmung derjenigen Koproduzenten oder ihrer Rechtsnachfolger stattfindet, deren räumliche oder sprachliche Ausschließlichkeitsrechte durch die Satellitensendung wirtschaftlich beeinträchtigt werden. Nach deutschem Recht berührt diese Regelung freilich nur solche Verträge, bei deren Abschluß die Satellitensendung bereits eine bekannte Nutzungsart (§ 31 Abs. 4, § 89 Abs. 1) war, und bei denen die der Koproduktion zugrundeliegenden Nutzungsrechtseinräumungen auch die Einräumung des Rechts der Satellitensendung bezweckten (§ 31 Abs. 5).

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 (§ 13 b)

Die vorgeschlagene Erweiterung des § 13 b um zwei neue Absätze geht auf Artikel 9 zurück, der die Anordnungen der Richtlinie zur Sicherstellung des vollständigen Erwerbs der Rechte der Kabelweitersendung bei gleichzeitiger Lösung des Außenseiterproblems enthält. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem die Fiktion der Bevollmächtigung einer Verwertungsgesellschaft hinsichtlich all derjenigen Rechte, die in ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich fallen (Artikel 9 Abs. 2 Satz 1), sowie die Wahlmöglichkeit des Außenseiters, an welche Gesellschaft er sich wenden will, wenn die Kategorie seiner Rechte von mehreren Gesellschaften vertreten wird (Artikel 9 Abs. 2 Satz 2). Bei der Umsetzung dieser Vorschrift ist jedoch darauf zu achten, daß sie für Sendeunternehmen hinsichtlich der Rechte an ihren eigenen Sendungen nicht gilt (Artikel 10). In der deutschen Fassung des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie ist von einer Fiktion der ,,Bevollmächtigung" der Verwertungsgesellschaft durch den Außenseiter die Rede. Wie sich aus der englischen und der französischen Fassung dieser Bestimmung ergibt, ist eine Fiktion der Beauftragung der Verwertungsgesellschaft, die Rechte des Außenseiters wahrzunehmen bzw. zu verwalten, gemeint. Deswegen dürfen bei der Umsetzung nicht die speziellen Implikationen einer Bevollmächtigung nach deutschem Zivilrecht maßgebend sein, zumal nach der Praxis der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in Deutschland in aller Regel andere rechtstechnische Wege gegangen werden als die Bevollmächtigung der Verwertungsgesellschaft durch den Rechtsinhaber. Der neu vorgeschlagene Absatz 3 setzt in seinem Satz 1 Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie um. Die Verwertungsgesellschaft, die Rechte von der Art wahrnimmt, wie sie ein ihr nicht angeschlossener Rechtsinhaber hat, wird kraft gesetzlicher Fiktion in die Lage versetzt, dessen Rechte nach außen hin wahrzunehmen. Der Entwurf wählt dazu den Begriff der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rechte. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß Verwertungsgesellschaften in Deutschland Rechte treuhänderisch, im eigenen Namen wahrnehmen. Absatz 3 Satz 2 greift den Fall des Artikels 9 Abs. 2 Satz 2 auf, in dem mehrere Verwertungsgesellschaften Rechte derselben Art wahrnehmen. Nach dem Prinzip des Wahrnehmungszwangs (§ 6) kann der Rechtsinhaber die ihm genehme Verwertungsgesellschaft frei auswählen. Dieses Wahlrecht braucht also nicht besonders umgesetzt zu werden. Zur Schließung einer Lücke der Richtlinienregelung regelt der vorgeschlagene Satz 2 aber, was für die Rechtewahrnehmung durch die beteiligten Verwertungsgesellschaften nach außen gilt, solange der Außenseiter die Wahl nicht getroffen hat. Hat er die Wahl getroffen, wozu eine einseitige Erklärung genügt, so gilt die gewählte Verwertungsgesellschaft als zur Wahrnehmung berechtigt, ohne daß es auf den Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages ankäme. Natürlich kann aber der Rechtsinhaber die Auswahl auch durch den Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages treffen. Absatz 3 Satz 3 stellt klar, daß die Fiktion der Berechtigung zur Wahrnehmung sich nicht auf Rechte erstreckt, die von der Verwertungsgesellschaftenpflicht des Artikels 9 Abs. 1 ausgenommen sind, also die in Artikel 10 genannten Rechte, die das Sendeunternehmen in bezug auf die eigenen Sendungen geltend macht. Im Gegensatz zu den Vermutungsregelungen der Abs tze 1 und 2 ist die Berechtigungsfiktion des Absatzes 3 unwiderleglich. Der neue Absatz 4 greift das Innenverhältnis des Außenseiters zu der Verwertungsgesellschaft, die als berechtigt gilt, auf. Diese Rechtsbeziehung ist in Artikel 9 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie angesprochen. Absatz 4 Satz 1 setzt den ersten Halbsatz dieser Bestimmung um. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung garantiert dem Außenseiter einen Mindestzeitraum nach der Kabelweitersendung zur Geltendmachung eines Beteiligungsanspruchs gegen die Verwertungsgesellschaft. Der vorgeschlagene Absatz 4 Satz 2 setzt diese Bestimmung dadurch um, daß er der Verwertungsgesellschaft die Möglichkeit versagt, Regeln über kürzere Meldepflichten oder ähnliche Beschränkungen satzungsmäßiger Art dem Außenseiter entgegenzuhalten. Um aber andererseits die Verwertungsgesellschaft davor zu bewahren, daß sie noch während der andernfalls geltenden 30jährigen regelmäßigen Verjährungsfrist Ansprüche des Außenseiters gewärtigen muß, sieht Satz 4 eine auf drei Jahre ab dem satzungsmäßigen Abrechnungszeitpunkt verkürzte Verjährung vor. Abweichende vertragliche bzw. satzungsmäßige Bestimmungen können vorgehen, wenn der Außenseiter nachträglich mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag schließt.

Zu Nummer 2 (§ 14)

Die vorgeschlagene Änderung des § 14 UrhWG geht auf Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie zurück. Er schreibt in allgemeiner Formulierung die Einrichtung einer Stelle vor, die bei erfolgloser Verhandlung über die Einräumung des Rechts der Kabelweitersendung angerufen werden kann, um Vertragshilfe zu leisten. Das deutsche Recht kennt eine derartige Vermittlungsinstitution in der Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitsachen nach §§ 14 ff. UrhWG. Sie weist in Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren weitgehend die von der Richtlinie für diese Schlichtungsstelle vorgeschriebenen Merkmale auf:

– Die Schiedsstelle nach § 14 UrhWG ist schon nach derzeitigem Recht auch für Streitigkeiten über den Erwerb der Rechte der Kabelweitersendung zuständig, gleich, ob er einzel- oder gesamtvertraglich vereinbart werden soll (vgl. Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie; § 14 Abs. 1 UrhWG).

– Ihre Mitglieder sind, wie es Artikel 11 Abs. 4 verlangt, nicht an Weisungen gebunden (§ 14 Abs. 3).

– Artikel 11 Abs. 2 entsprechend kann sie Einigungsvorschläge unterbreiten (§ 14 a Abs. 2, § 14 b), die – wiederum wie von der Richtlinie geboten (Artikel 11 Abs. 3) – nicht bindend sind, jedoch rechtskräftig und vollstreckt werden können, wenn die Parteien keinen Widerspruch erheben (§ 14 Abs. 5, § 14 a Abs. 2 bis 4).

– Die Regelung des Schiedsstellenverfahrens sieht die förmliche Zustellung von Schrifts tzen vor (§ 14 a Abs. 4 Satz 2), wie dies Artikel 11 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie verlangt.

– Das Verfahren vor der Schiedsstelle endet nicht mit einer streitigen und vollstreckbaren Endentscheidung, die einen Vertragsabschluß ersetzt und damit den vertraglichen Rechteerwerb in Frage stellt (Artikel 11 Abs. 3; Erwägungsgrund 30). Dazu bedarf es der Anrufung der ordentlichen Gerichte (§ 16 UrhWG).

Der Entwurf erweitert nunmehr die Zuständigkeit der Schiedsstelle auf Streitigkeiten zwischen Kabelunternehmen und Sendeunternehmen, die nach der Richtlinie ihre originären und vertraglich erworbenen Rechte der Kabelweitersendung in bezug auf ihre Sendungen nicht in eine Verwertungsgesellschaft einbringen müssen und damit nicht dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz unterfallen, sich aber nach Artikel 11 der Richtlinie einem Vermittlungsverfahren stellen müssen. Der neugefaßte § 14 Abs. 1 übernimmt dazu in Nummer 1 den bisherigen Wortlaut von Absatz 1, während in Nummer 2 die erweiterte Zuständigkeit für den Abschluß und die Änderung von Verträgen zwischen Kabelunternehmen und Sendeunternehmen geregelt ist. Dabei handelt es sich meist um Pauschalverträge, wie sie Sendeunternehmen bereits derzeit mit ihren Vertragspartnern zu schließen pflegen und in ähnlicher Weise zwischen Sendeunternehmen und Verwertungsgesellschaften üblich sind. Haben Sendeunternehmen ihre Rechte der Kabelweitersendung einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt, gilt Absatz 1 Nr. 1. In Absatz 6 ist infolge der Neufassung des Absatzes 1 die Bezugnahme zu ändern.

Zu Nummer 3 (§ 14 a Abs. 3)

Der vorgeschlagene § 14 a Abs. 3 Satz 3 legt der Richtlinie entsprechend (Artikel 11 Abs. 3 Satz 1) die Frist zum Widerspruch gegen Einigungsvorschläge der Schiedsstelle, die die Einräumung oder Übertragung der Rechte der Kabelweitersendung betreffen, abweichend von der Regelfrist des geltenden Absatzes 3 (ein Monat) auf drei Monate fest.

Zu Nummer 4 (§ 14 b)

Die in § 14 b Abs. 1 und Abs. 2 enthaltenen Verweisungen sind infolge der Änderungen des § 14 Abs. 1 anzupassen. Zu Nummer 5 (§ 14 c) Die in § 14 c Abs. 1 Satz 1 enthaltene Verweisung ist infolge der Änderung von § 14 Abs. 1 anzupassen.

Zu Nummer 6 (§ 14 d)

Nach dem Vorschlag sollen für das Verfahren vor der Schiedsstelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 wegen der Ähnlichkeit der Vertragstypen die Bestimmungen entsprechend gelten, die bereits bei Streitigkeiten über den Abschluß und die Änderung von Gesamtverträgen unter Beteiligung von Verwertungsgesellschaften nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Anwendung finden. Die Unterrichtung des Bundeskartellamts über dieses Verfahren (§ 14 b Abs. 3) erscheint geboten, da Gesamtverträge und Pauschalverträge der Sendeunternehmen und Kabelunternehmen ebenso wie Gesamtverträge der Verwertungsgesellschaften kartellrechtlich von Bedeutung sein können.

Zu Nummer 7 (§ 16)

Die in § 16 Abs. 1 enthaltene Verweisung ist infolge der Änderung von § 14 Abs. 1 anzupassen (Buchstabe a). Die in Buchstabe b vorgeschlagene Einfügung in § 16 Abs. 4 begründet die Zuständigkeit des für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgerichts nicht nur für Ansprüche auf Abschluß oder Änderung eines Gesamtvertrages mit einer Verwertungsgesellschaft, sondern nunmehr auch für Pauschalverträge zwischen einem Sendeunternehmen und einem Kabelunternehmen, die nach dem vorgeschlagenen § 14 Abs. 1 Nr. 2 in den Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitsachen fallen, dort jedoch nicht vermittelt werden konnten.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Er sieht mit dem ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats ein möglichst frühes Inkrafttreten vor, da für das Gesetz eine Vorlaufzeit nicht erforderlich ist und der durch Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs neu eingefügte § 137 g Abs. 1 UrhG für Altverträge eine ausreichende Übergangszeit zur Anpassung an das neue Recht einräumt.

Anlage

Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 20 b Abs. 1 UrhG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Betrieb von Gemeinschaftsparabolantennen anstelle von Einzelantennen zum Empfang von Satellitenrundfunk keine Kabelweitersendung im Sinne des Entwurfs darstellt und ob dies bejahendenfalls im Gesetz klargestellt werden sollte.

Begründung

Aus dem Text des Gesetzentwurfs ergibt sich nicht sicher, ob der Betrieb von Gemeinschaftsantennen für Wohnanlagen unter den Begriff der Kabelweitersendung fällt. Diese Unklarheit kann Wohnungsunternehmen davon abhalten, für ihre Wohnanlagen Gemeinschaftsantennen einzurichten. Eine gesetzliche Klärung, ob der Betrieb solcher kleineren, auf Wohnanlagen beschränkten Gemeinschaftsantennen, die die Funktion von Einzelantennen bernehmen, nicht in das Recht der Kabelweitersendung eingreift, könnte dagegen eine sachgerechte Handhabung erleichtern, ohne daß die Rechtsposition der Urheber in unangemessener Weise berührt würde.

Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Die Bundesregierung hat bisher kein dringendes praktisches Bedürfnis für eine urheberrechtliche Freistellung von Gemeinschaftsantennenanlagen gesehen. Eine derartige Regelung ist zur Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung auch nicht erforderlich. Die Bundesregierung steht einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die in einigen anderen europäischen Rechtsordnungen existiert, zwar nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Jedoch bedarf die Frage, ob eine entsprechende gesetzliche Regelung angezeigt ist und wie ggf. das Abgrenzungskriterium zur Unterscheidung des urheberrechtsfreien Empfangs von der urheberrechtlich relevanten Kabelweitersendung auszugestalten ist, einer eingehenden Prüfung. Die Bundesregierung hat deshalb eine Beteiligung der betreffenden Verbände zu dieser Frage eingeleitet.

04.06.1996

 S. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/4796 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Seitenanfang