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Bundesgesetzblatt I S. 842

Drittes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Vom 23. Juni 1995

(Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/1 00/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu. bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABI. EG Nr. L 346 S. 61) und der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABI. EG Nr. L 290 S. 9).)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt gefaßt:

"§ 17
Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder

2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden."

S. § 17 in der konsolidierten Fassung

2. § 27 wird wie folgt gefaßt:

§ 27
Vergütung für Vermietung und Verleihen

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."

S.§ 27 in der konsolidierten Fassung

3. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung"(1)" wird gestrichen.

S.§ 64 in der konsolidierten Fassung

4. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Miturheber, Filmwerke".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik."

S.§ 65 in der konsolidierten Fassung

5. Die §§ 66 und 67 werden wie folgt gefaßt:

"§ 66
Anonyme und pseudonyme Werke

(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.

(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird.

(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

S.§ 66 in der konsolidierten Fassung

§ 67
Lieferungswerke

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung."

S.§ 67 in der konsolidierten Fassung

6. § 71 wird wie folgt gefaßt:

§ 71
Nachgelassene Werke

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser."

S.§ 71 in der konsolidierten Fassung

7. § 72 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist."

S.§ 72 in der konsolidierten Fassung

8. § 75 wird wie folgt gefaßt:

"§ 75
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende Anwendung."

S.§ 75 in der konsolidierten Fassung

9. § 78 wird wie folgt gefaßt:

"§ 78
Abtretung

Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."

S. § 78 in der konsolidierten Fassung

10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 81 wird jeweils die Angabe "§§ 74, 75 und 76 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1" ersetzt.

S.§ 80 in der konsolidierten Fassung

11. § 82 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."

S.§ 82 in der konsolidierten Fassung

12. In § 83 Abs. 3 wird das Wort "fünfundzwanzig" durch das Wort "fünfzig" ersetzt.

S.§ 83 in der konsolidierten Fassung

13. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden."

S.§ 85 in der konsolidierten Fassung

14. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "vervielfältigen" das Komma gestrichen und es werden folgende Worte angefügt:

"und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht.".

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Fernsehsendung" durch das Wort "Funksendung" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung."

S.§ 87 in der konsolidierten Fassung

15. § 92 wird wie folgt gefaßt:

"§ 92
Ausübende Künstler

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel, hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1.

(2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes Recht im voraus an einen Dritten abgetreten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den Filmhersteller abzutreten."

S.§ 92 in der konsolidierten Fassung

16. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

„(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.“

S.§ 94 in der konsolidierten Fassung

17. § 97 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

S.§ 97 in der konsolidierten Fassung

18. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1" durch die Angabe "den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1" ersetzt.

S.§ 108 in der konsolidierten Fassung

19. In § 119 Abs. 3 wird die Angabe "§ 75 Satz 2" durch die Angabe "§ 75 Abs. 2" ersetzt.

S.§ 119 in der konsolidierten Fassung

20. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und

2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

S.§ 120 in der konsolidierten Fassung

21. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 75 Satz 2, § 76 Abs. 2 und § 77" durch die Angabe "§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 77" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "(§ 75 Satz 1)" durch die Angabe"(§ 75 Abs. 1)" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe "§§ 74, 75 Satz 1 und § 83" durch die Angabe "§§ 74, 75 Abs.. 1 und § 83" ersetzt.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten."

S.§ 125 in der konsolidierten Fassung

22. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu überschreiten."

S.§ 126 in der konsolidierten Fassung

23. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"§ 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen: seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 2 zu überschreiten."

S.§127 in der konsolidierten Fassung

24. § 128 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden."

S.§ 128 in der konsolidierten Fassung

25. Nach § 137d wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 137e
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/1 00/EWG

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 75 Abs. 2, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung."

S.§ 137e in der konsolidierten Fassung

26. Nach § 137e wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ 137f
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes, über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen."

S.§ 137f in der konsolidierten Fassung

27. In § 138 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 66 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe"§ 66 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

S.§ 138 in der konsolidierten Fassung

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 1, 2, 8, 9, 10, 13 Buchstabe b, Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15, 16 Buchstabe b, Nr. 17 bis 21 Buchstabe c, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 23 Buchstabe a, Nr. 24 und 25 sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1995 in Kraft.