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BGBl. I Nr. 22 vom 09.03.1974, S. 469

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
vom 2. März 1974

Artikel 144
Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. August 1973 zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069), wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 106 bis 108 werden jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte „Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr“ durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ ersetzt.

S. §§ 106 ff. in der konsolidierten Fassung.

2. § 109 Satz 2 wird gestrichen.

S. § 109 in der konsolidierten Fassung.

3. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden."

S. § 110 in der konsolidierten Fassung.

4. § 111 erhält folgende Fassung:

"§ 111
Bekanntgabe der Verurteilung

Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

S. § 111 in der konsolidierten Fassung.

Artikel 326
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.