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4. Unveräußerlichkeit des Urheberrechts

Nach dem geltenden Recht kann das Urheberrecht als Ganzes und in seinen Teilen (z. B. das Vervielfältigungsrecht, das Aufführungsrecht) abgetreten werden. Nur die aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht erwachsenden Befugnisse, wie z. B. das Recht, Entstellungen des Werkes zu verbieten, sind unübertragbar. Der Entwurf sieht - wie das österreichische Recht - von einer derartigen unterschiedlichen Regelung der Übertragbarkeit der einzelnen urheberrechtlichen Befugnisse ab. Das Urheberrecht soll zukünftig weder im ganzen noch teilweise abtretbar sein. Vielmehr soll der Urheber einem anderen nur das Recht einräumen können, das Werk in bestimmter Weise zu nutzen. Das Urheberrecht selbst verbleibt dabei, belastet mit dem Nutzungsrecht, dem Urheber. Hierdurch wird sichergestellt, daß der Urheber auch dann, wenn er die wirtschaftliche Auswertung seines Werkes einem anderen überläßt, stets eine gewisse Kontrolle über das weitere Schicksal seines Werkes behält.

So soll grundsätzlich eine Weiterübertragung des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung des Urhebers möglich sein (§ 34). Dem Urheber soll ein unverzichtbarer gesetzlicher Anspruch auf angemessene Beteiligung an dem von dem Nutzungsberechtigten gezogenen Gewinn zustehen, wenn dieser in einem auffälligen Mißverhältnis zu der für die Einräumung des Nutzungsrechts gezahlten Vergütung steht (§ 36). Der Nutzungsberechtigte soll ferner das Werk nicht eigenmächtig ändern dürfen (§ 39).

Schließlich soll der Urheber unter gewissen Voraussetzungen das Nutzungsrecht zurückrufen können, wenn es von dem Berechtigten nicht ausgeübt wird (§ 41) oder wenn dem Urheber die Verwertung des Werkes wegen gewandelter Überzeugung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 42). Erlischt das Nutzungsrecht durch Verzicht oder Zeitablauf, so fallen die entsprechenden Befugnisse automatisch an den Urheber zurück.