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3. Erweiterung der ausschließlichen Rechte des Urhebers

Die geltenden Urheberrechtsgesetze zählen die Verwertungsbefugnisse des Urhebers abschließend auf, mit der Folge, daß andere als die genannten grundsätzlich dem Urheber nicht zustehen. Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse sind nur unvollkommen geregelt. Beides hat im Laufe der Zeit zu Schwierigkeiten geführt, da durch die technische Entwicklung neue, vom Gesetz noch nicht berücksichtigte Verwertungsmöglichkeiten entstanden sind (z. B. die Verwertung des Werkes durch Rundfunksendung), die nur durch die Rechtsprechung in ergänzender Auslegung der Gesetze dem Urheber vorbehalten werden konnten. Um diese Schwierigkeiten für die Zukunft zu vermeiden, gestaltet der Entwurf das Urheberrecht als ein umfassendes absolutes Recht, das dem Urheber alle vorhandenen und künftig etwa neu entstehenden Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes vorbehält und ihn zugleich allgemein in seinen ideellen Interessen am Werk schützt.

Im einzelnen ergeben sich aus diesem umfassenden Recht des Urhebers folgende im Entwurf besonders erwähnten neue Befugnisse, die in den geltenden Urheberrechtsgesetzen nicht ausdrücklich geregelt, zum Teil jedoch durch die Rechtsprechung bereits anerkannt sind:

a) das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13);

b) das Recht, Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, die geeignet sind, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu gefährden (§ 14);

c) das Ausstellungsrecht an unveröffentlichten Werken der bildenden Künste (§§ 15, 18);

d) das Recht, ein erschienenes literarisches Werk öffentlich vorzutragen (§§ 15, 19 Abs. 1) - zur Zeit steht dem Urheber das Vortragsrecht nur solange zu, als das Werk noch nicht erschienen ist (vgl. § 11 Abs. 3 LUG);

e) das Senderecht, das die Rundfunk-, Fernseh- und Drahtfunksendung des Werkes umfaßt (§§ 15, 20);

f) das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Werkes mittels Bild- oder Tonträger wie z. B. Schallplatten (§§ 15, 21);

g) das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen des Werkes (§§ 15, 22);

h) das Recht auf Zugang zu Werkstücken (§ 25);

i) das sog. Folgerecht (§ 26);

k) der Vergütungsanspruch für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken (§ 27).

Während mit den zu a) bis c), e) bis h) genannten Rechten im wesentlichen nur das geschriebene Recht der von der Rechtsprechung bereits vorgezeichneten Rechtsentwicklung angepaßt werden soll, handelt es sich bei der Erweiterung des Vortragsrechts, beim Folgerecht und dem Vergütungsanspruch für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken um echte neue Befugnisse des Urhebers.

Die Erweiterung des Vortragsrechts auf erschienene Sprachwerke soll eine seit langem als unbillig empfundene Benachteiligung der Schriftsteller gegenüber den Komponisten beseitigen, denen das Aufführungsrecht schon nach geltendem Recht ohne Rücksicht auf das Erscheinen ihrer Werke zusteht. Die Erweiterung entspricht Artikel 11ter der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft.

Das Folgerecht (droit de suite) gewährt dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste, z. B. eines Gemäldes oder einer Plastik einen Anspruch auf Beteiligung an dem Erlös, den der Erwerber des Originals des Werkes bei einer späteren Weiterveräußerung erzielt. Eine solche Beteiligung rechtfertigt sich dadurch, daß der Verkaufserlös häufig wegen der zwischenzeitlichen Wertsteigerung des Werkes das an den Urheber gezahlte Entgelt um ein Vielfaches übersteigt und dieser Gewinn in aller Regel auf eine erhöhte Anerkennung der schöpferischen Leistung des Künstlers zurückzuführen ist. Der Beteiligungsanspruch soll 1 vom Hundert des Veräußerungserlöses betragen und bei allen Veräußerungen im geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden können.

Durch den Vergütungsanspruch für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken sollen die Urheber insbesondere an den Einnahmen beteiligt werden, die die sog. Leihbüchereien durch das Vermieten von Büchern erzielen. Im geltenden Recht ist dieser Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 11 Abs. 1 LUG). Diese Regelung erscheint mit den heute allgemein anerkannten Leitgedanken des Urheberrechts, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird, unvereinbar. Der Vergütungsanspruch soll entsprechend diesem Leitgedanken auf die Fälle beschränkt sein, in denen die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient. Öffentliche Bibliotheken werden daher von der Regelung nicht betroffen.