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2. Systematik des Entwurfs

Im Gegensatz zum geltenden Recht, das das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst sowie an Werken der bildenden Künste und der Photographie in zwei Sondergesetzen regelt, faßt der Entwurf das gesamte Rechtsgebiet des Urheberrechts zusammen. Dies erscheint zweckmäßig, weil alle leitenden Rechtsgedanken in gleicher Weise für die Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste anwendbar sind, die Besonderheiten aber, die für das eine oder andere Gebiet des geistigen und künstlerischen Schaffens bestehen, in dem gemeinschaftlichen Rahmen klarer hervortreten.

Als weitere Abweichung von der Systematik des geltenden Rechts ist hervorzuheben, daß der Entwurf den Urheberrechtsschutz allein der schöpferischen Leistung vorbehält, wie sie der Komponist, der Schriftsteller oder der bildende Künstler erbringt. Der bisher ebenfalls urheberrechtlich gestaltete Schutz der vortragenden oder aufführenden Künstler, die nicht selbst schöpferisch tätig werden, sondern die Schöpfungen der Urheber wiedergeben, wird mit anderen neugeschaffenen sog. Leistungsschutzrechten unter der zusammenfassenden Bezeichnung "verwandte Schutzrechte" in einem besonderen Teil geregelt.