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VI. Begründung zu Artikel 6: Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

A. Allgemeines

Artikel 6 enthält die Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Zum Großteil handelt es sich hierbei um redaktionelle Änderungen aufgrund einer Systemumstellung der Rundfunkgebühr auf einen Rundfunkbeitrag. Neu festgesetzt wird jedoch erstmalig durch Nummer 8 in § 8 die Höhe des Rundfunkbeitrags. Mit den Nummern 9 und 10 wird in § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 die Verteilung des Rundfunkbeitragsaufkommens auf die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten vorgenommen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu den Nummern 2 bis 7

Mit den Nummern 2 bis 7 werden redaktionelle Folgeänderungen im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vorgenommen. Sie betreffen jeweils den Begriff „Rundfunkgebühr“ bzw. „Gebühr“, der durch „Rundfunkbeitrag“ und „Beitrag“ ersetzt wird.

Zu Nummer 8

In § 8 wird die Höhe des Rundfunkbeitrags ab dem 1. Januar 2013 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt. Der monatliche Rundfunkbeitrag entspricht damit in der Höhe der bisherigen monatlichen Grund-und Fernsehgebühr für die Gebührenperiode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012. Die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 des Staatsvertrages. Dies deshalb, weil die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ihr Verfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs ab dem

1. Januar 2013 mit dem 18. KEF-Bericht noch nicht abgeschlossen hat. Führt die Überprüfung und Ermittlung der KEF nicht zu einem höheren Rundfunkbeitrag, bedarf es damit keiner weiteren Umsetzungsschritte zur Erhebung des monatlichen Beitrags ab dem 1. Januar 2013. Kommt die KEF jedoch zu einer abweichenden Empfehlung, ist der Abschluss eines gesonderten Staatsvertrages zur Neufestsetzung des Rundfunkbeitrags bis zum 1. Januar 2013 erforderlich.

Die Festsetzung der Höhe des Rundfunkbeitrags steht ferner unter dem Vorbehalt der Evaluierung auf der Basis des 19. KEF-Berichts. Hierzu haben alle Länder eine Protokollerklärung zum Staatsvertrag abgegeben. Danach soll auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Rundfunkbeiträge des Jahres 2013 das Beitragsaufkommen für die Folgejahre durch die KEF erneut geschätzt werden. Der 19. KEF-Bericht soll im Frühjahr 2014 vorliegen und dann die Grundlage für eine Entscheidung über eine Beitragsanpassung zum 1. Januar 2015 bilden.

Der monatliche Rundfunkbeitrag wird einheitlich auf 17,98 Euro festgesetzt und entspricht damit der bisherigen Grundgebühr von 5,76 Euro zuzüglich der Fernsehgebühr von 12,22 Euro. Konsequenterweise entfällt die bisherige Differenzierung zwischen Grundgebühr und Fernsehgebühr, weil mit dem Rundfunkbeitrag die Anknüpfung des Beitragstatbestandes an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes aufgegeben wurde. Damit wird der fortschreitenden Konvergenz Rechnung getragen. Allerdings enthält der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestimmte Tatbestände, wonach nur ein ermäßigter Beitrag von einem Drittel zu zahlen ist. Dies betrifft im privaten Bereich insbesondere Beiträge von Menschen mit Behinderung (§ 4 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages) sowie im nicht privaten Bereich den Grundtatbestand für Betriebsstätten nach der vorgesehenen Mitarbeiterstaffel (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages) sowie die Beitragspflicht für Hotel-, Gästezimmer und Ferienwohnungen sowie Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages).

Zu Nummer 9

Mit der Regelung in Nummer 9 wird in § 9 Absatz 1 die Verteilung des Rundfunkbeitragsaufkommens auf die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio vorgenommen. Grundlage der Aufteilung ist die aktuelle Ermittlung und Schätzung des Beitragsaufkommens durch die KEF, die diese in Abstimmung mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio vorgenommen hat. Auch diese Aufteilung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch den nächsten KEF-Bericht (18. KEF-Bericht) bzw. der Evaluierung im Rahmen des 19. KEF-Berichts.

Bei der Streichung des Absatzes 2 und der Neuregelung in Absatz 3 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 10

In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr der Anteil der Landesmedienanstalten am Rundfunkbeitragsaufkommen festgelegt. Er entspricht dem bisherigen Anteil am Aufkommen aus der Rundfunkgebühr. Auch diese Festsetzung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Überprüfung bzw. Evaluierung. Auf die Begründung zu Nummer 8 und 9 wird verwiesen.

Bei der Änderung in Satz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 11

Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine redaktionelle Folgeänderung.

 

VII. Begründung zu Artikel 7: Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

A. Allgemeines

Artikel 7 enthält die Bestimmungen über die Kündigung, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung der geänderten Staatsverträge.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist auch in Artikel 7 eine gesonderte Kündigung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 2 bestimmt das Inkrafttreten des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Januar 2013 (Satz 1). Gemäß Satz 2 treten bestimmte Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bereits am 1. Januar 2012 in Kraft, um die Datenerhebung für die Umstellung der Rundfunkgebühr auf das neue Beitragssystem zu ermöglichen. Satz 3 ordnet an, dass der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Dezember 2011 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit und gewährleistet, dass in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.

 

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