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Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

A. Allgemeines

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 15. bis 21. Dezember 2010 den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Bei der Unterzeichnung wurden drei Protokollerklärungen abgegeben.

Die Zählung der Rundfunkänderungsstaatsverträge wird mit dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beibehalten, auch wenn der Vierzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht in Kraft getreten ist. Der Vierzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist bis zur Ratifikationsfrist am 31. Dezember 2010 nicht von allen Landesparlamenten ratifiziert worden. Damit ist er nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos geworden.

Mit dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1) geschlossen und der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben (Artikel 2). Weitere Änderungen betreffen den Rundfunkstaatsvertrag (Artikel 3) und dort insbesondere die Regelungen zum Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Im Wesentlichen redaktionelle Änderungen sind in den Artikeln 4 bis 6 zum ZDF-Staatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag enthalten.

Schwerpunkt der Änderungen ist die Schaffung eines neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Wirkung zum 1. Januar 2013 unter Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Ausgangspunkt der Novellierung war ein Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19./20. Oktober 2006 in Bad Pyrmont, bei dem die Rundfunkkommission der Länder beauftragt wurde, alternative Lösungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erarbeiten. Es bestand die Überzeugung, dass das bisherige geräteabhängige Finanzierungssystem auf Dauer nicht mehr zukunftsfähig ist. Mit diesem Beschluss hatte die Ministerpräsidentenkonferenz eine länger geführte Diskussion zur Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung aufgegriffen, die insbesondere auf der Konvergenz der Empfangsgeräte beruht. Zudem drohte zunehmend ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit. Im Rahmen der Erarbeitung eines neuen Modells sollten insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden: Aufkommensneutralität, Beteiligung des privaten und nicht privaten Bereichs an der Rundfunkfinanzierung, Abkehr von dem Bereithalten eines Gerätes als Anknüpfungspunkt für die Zahlungspflicht, soziale Gerechtigkeit, Staatsferne, geringer Verwaltungsaufwand, Beachtung der rundfunkverfassungsrechtlichen, finanzverfassungsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben mit dem Ziel, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu verbessern. Vor diesem Hintergrund hatte die Rundfunkkommission auf ihren Sitzungen die verschiedensten Modellüberlegungen sondiert. Dabei wurden insbesondere auch Steuermodelle geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Schließlich wurde für die Konferenz der Regierungschefin und der Regierungschefs der Länder am 10. Juni 2010 in Berlin ein Eckpunktepapier zur Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch ein geräteunabhängiges Rundfunkbeitragsmodell vorgelegt. Aufbauend auf diesem Eckpunktepapier wurden ein Staatsvertragstext entworfen und eine Anhörung mit den betroffenen Interessengruppen sowie die notwendigen Vorunterrichtungen in den Landesparlamenten durchgeführt. Nach Abschluss dieser Verfahrensschritte konnte der vorliegende Staatsvertragstext am 15. Dezember 2010 beschlossen werden. Die Unterzeichnungen des Staatsvertrages fanden am 15., 17. und 21. Dezember 2010 statt.

Künftig besteht als wesentliche Neuerung eine Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich und für Betriebsstätteninhaber im nicht privaten Bereich. Auch der nicht private Bereich trägt demnach weiterhin zur Rundfunkfinanzierung bei. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördert in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Davon profitiert sowohl der private als auch der nicht private Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeiten überdies Tätigkeiten zu gemeinnützigen und öffentlichen Zwecken umfasst.

Indem nicht mehr an Rundfunkempfangsgeräte angeknüpft wird, wird ein zukunftssicheres Beitragsmodell auf den Weg gebracht und damit der Konvergenz der Medien Rechnung getragen. Hiermit entfällt auch eine gesonderte Gebühr auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere PCs). Die Umwandlung der Finanzierungsform gewährleistet nach derzeitigem Kenntnisstand und auf der Grundlage des vorhandenen Datenmaterials zudem Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität. Auch die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und Unternehmen sowie der öffentlichen Hand bleibt grundsätzlich gleich. Das Erhebungsverfahren wird künftig deutlich vereinfacht, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in den Wohnungen oder Betriebsstätten erübrigt. Somit kann der Beauftragtendienst wesentlich reduziert werden. Der Schutz der Privatsphäre der Bürger wird dadurch verbessert.

Die bisherigen einkommensabhängigen Befreiungen im privaten Bereich bleiben erhalten, künftig sollen aber auch finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderung einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel zahlen. Ziel ist, das barrierefreie Angebot der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und des Deutschlandradios zu verbessern.

Die bisherigen Befreiungstatbestände im nicht privaten Bereich werden vereinheitlicht. Künftig wird von den begünstigten Betriebsstätten maximal ein Rundfunkbeitrag erhoben. Für die übrigen Betriebsstätten ist aus Gründen der Abgabengerechtigkeit eine Staffelung nach der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten vorgesehen. Kraftfahrzeuge werden im nicht privaten Bereich grundsätzlich gesondert zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Auch für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen wird ab der zweiten Raumeinheit jeweils ein Drittel des Beitrags erhoben. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Evaluierung vorgesehen, um festzustellen, ob die angestrebten Ziele erreicht wurden.

Mit Artikel 2 wird der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der Grundlage für die geltende Finanzierungsform war, aufgehoben. Entsprechende redaktionelle Folgeänderungen, die sich aus dem Modellwechsel ergeben, werden in Artikel 3 bis 6 vollzogen.

Darüber hinaus ist als weiterer Regelungsschwerpunkt in Artikel 3 eine Beschränkung des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgenommen worden, die von der Ministerpräsidentenkonferenz bereits am 18. Dezember 2008 in Berlin beschlossen wurde.

 

 

 

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