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Zu § 12

 

§ 12 betrifft die Kennzeichnung bei Telemedien. Wie zu § 11 dargestellt, müssen Jugendschutzprogramme eine Schnittstelle enthalten, die diesen Programmen ermöglicht, Alterskennzeichnungen auszulesen. Sofern eine Kennzeichnung genutzt werden soll, um nach § 11 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Nr. 1 die Pflichten aus diesem Staatsvertrag zu erfüllen, reicht die rein optische Kennzeichnung allein nicht aus. Die Kennzeichnung muss einem technischen Standard entsprechen, der nach § 12 Satz 2 von den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, der KJM, den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio im Benehmen mit den obersten Landesjugendbehörden festzulegen ist.

Zu einer einvernehmlichen Regelung der nach diesem Staatsvertrag zuständigen Aufsichtsstellen und Einrichtungen ist das Benehmen der obersten Landesjugendbehörden einzuholen, da diese im Umgang mit Alterskennzeichen über eine lange praktische Erfahrung verfügen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn es um die zusätzliche optische Darstellung der Kennzeichen geht.

Zu Nummer 11

Durch die Einfügung des Erfordernisses in § 15 Abs. 2 Satz 2, dass über Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages das Benehmen mit den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle herzustellen ist, wird deren Rolle als Beteiligte am System der regulierten Selbstregulierung hervorgehoben. Das Verfahren der Benehmensherstellung ist besser als eine bloße Anhörung geeignet, die Erfahrungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle in Regelungsvorhaben einzubeziehen und den einheitlichen Vollzug der so getroffenen Regelungen sicher zu stellen.

Zu Nummer 12

Nummer 12 erweitert den Zuständigkeitskatalog des § 16 um die Zuständigkeit der KJM im Rahmen der Herstellung des Benehmens bei der einheitlichen Kennzeichnung von entwicklungsbeeinträchtigenden Sendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages) und Telemedien (§ 12 Satz 2 des Staatsvertrages). Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 13

Die in § 17 Abs. 2 vorgenommene Ergänzung dient dem Regelungsziel des Staatsvertrages, der fortschreitenden Medienkonvergenz Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf das Verfahren der KJM. Dementsprechend wird staatsvertraglich verankert, dass die KJM auch mit den obersten Landesjugendbehörden zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen soll. Dies gilt unabhängig davon, dass die für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 Sachverständige in die KJM entsendet.

Mit der Ergänzung des Absatzes 3 soll der von der KJM über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu erstattende Bericht auch die Dauer der Verfahren der KJM darstellen. Diese Dokumentationspflicht soll einen Beitrag zur Beschleunigung der Verfahren leisten.

Zu Nummer 14

Durch die in § 18 Abs. 1 Satz 2 vorgenommene Streichung der Angabe "bis zum 31. Dezember 2012" wird die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder "jugendschutz.net" auf eine dauerhafte Finanzierungsgrundlage gestellt.

Die Neufassung des Absatzes 4 sieht eine Privilegierung von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vor. Während "jugendschutz.net" den Anbieter auf Verstöße gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages hinweist und die KJM informiert, soll bei Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zunächst diese Einrichtung informiert werden. Der gemeinsamen Stelle "jugendschutz.net" bleibt es unbenommen, die KJM zu informieren, wenn die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle untätig geblieben ist oder "jugendschutz.net" die eingeleitete Maßnahme als nicht ausreichend erachtet.

Zu Nummer 15

Mit der Änderung in § 19 Abs. 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für Computerspiele und Filme zunehmend das Internet als Vertriebsweg neben oder anstelle des Vertriebs von Offline-Datenträgern (z. B. DVDs oder CD-ROMs) genutzt wird. Die Erfahrungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes Spiele und Filme, die auf Datenträgern verbreitet werden, kennzeichnen, sollen auch im Bereich des Online-Vertriebs nutzbar gemacht werden.

§ 19 Abs. 4 nimmt Bezug auf die Vereinbarungen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes, um die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach dem Jugendschutzgesetz zu bestimmen, die künftig auch im Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Alterskennzeichen vergeben sollen. Zum 1. Januar 2010 waren aufgrund entsprechender Vereinbarungen nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes für die Prüfung von mit Spielen programmierten Bildträgern die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) und von mit Filmen bespielten Bildträgern die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) tätig. Die konkrete Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist hierbei für die Betätigung nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unbeachtlich.

USK und FSK gelten nach der Maßgabe des § 19 Abs. 4 als anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Diese Fiktion der Anerkennung hat zur Folge, dass USK und FSK mit Inkrafttreten der Regelung ihre Prüftätigkeit im Bereich der Telemedien aufnehmen können, ohne zuvor ein formales Anerkennungsverfahren bei der KJM durchlaufen zu müssen. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 6 ist lediglich die Aufnahme der Tätigkeit bei der KJM anzuzeigen. USK und FSK treten damit neben die bereits durch die KJM anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. Im Übrigen gelten sämtliche Vorgaben, die für die bereits anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gelten. Dies gilt insbesondere für die in § 19 Abs. 3 genannten Anerkennungskriterien. Hieraus folgt auch, dass die in die jeweiligen Einrichtungen entsandten Ständigen Vertreter der obersten Landesjugendbehörden an den Prüfverfahren nach diesem Staatsvertrag nicht beteiligt sind. Die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle hat jedoch bei der Prüfung nach diesem Staatsvertrag eine im Übrigen dem Standard des Jugendschutzgesetzes entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Die Fiktion der Anerkennung ist sowohl hinsichtlich der Prüftätigkeit als auch hinsichtlich des Prüfgegenstandes begrenzt. Hinsichtlich der Prüftätigkeit ist diese Fiktion auf den Bereich der freiwilligen Alterskennzeichnung beschränkt. Keine Befugnisse bestehen beispielsweise im Bereich der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen. Der Prüfgegenstand ist beschränkt auf Filme und Computerspiele, die typischerweise auf Datenträgern veröffentlicht werden, für die jedoch mit der Möglichkeit zum Download im Internet ein anderer Vertriebsweg gewählt wurde. Nicht erfasst werden damit im Bereich der Filme beispielsweise für das Internet typische kurze Videoclips, deren Vermarktung auf Datenträgern in der Regel nicht in Betracht kommt. Im Bereich der Computerspiele sollen beispielsweise reine Browserspiele von der Anerkennungsfiktion ausgenommen sein. Die Vorschrift zur Übernahme von Bewertungen bereits offline gekennzeichneter Inhalte (§ 5 Abs. 4) bleibt unberührt.

Die vorgenannten Beschränkungen begründen keine Alleinzuständigkeit von USK und FSK für die Alterskennzeichnung derartiger Inhalte. Soweit USK und FSK ihren Handlungsspielraum hinsichtlich Prüftätigkeit und die Prüfgegenstand ausdehnen wollen, ist ein formales Anerkennungsverfahren bei der KJM erforderlich.

Mit der Änderung in § 19 Abs. 5 werden die Handlungsmöglichkeiten der KJM gegenüber den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle erweitert und damit ein abgestuftes Sanktionsinstrumentarium im Rahmen der regulierten Selbstregulierung zur Verfügung gestellt. Die Evaluierung der Vorschrift hatte insoweit ergeben, dass die gesetzliche Beschränkung auf die Möglichkeit zum Widerruf einer einzelfallgerechten und verhältnismäßigen Reaktion der KJM entgegenstand. Sowohl die Möglichkeit des Widerrufs der Anerkennung als auch die anderen in diesem Absatz genannten Aufsichtsbefugnisse stehen der KJM auch gegenüber denjenigen Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung, die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 als anerkannt gelten.

Im Hinblick auf die Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der KJM gegenüber den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle in § 19 Abs. 5 ist die nach den bisherigen Sätzen 5 und 6 bislang vorgesehene Befristung und Verlängerung der Anerkennung entbehrlich und wird gestrichen.

Zu Nummer 16

Durch die Änderung in § 20 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass die KJM bei Verstößen gegen das Verbot der Verbreitung und Zugänglichmachung von absolut unzulässigen Angeboten nach § 4 Abs. 1 auch dann Maßnahmen ergreifen kann, wenn die vorangegangene Entscheidung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gefallen ist.

Die Ergänzung in § 20 Abs. 5 Satz 3 sieht die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung von Maßnahmen der KJM vor, die sich gegen unzulässige Telemedienangebote gemäß § 4 richten. Damit wird das Regelausnahmeverhältnis zwischen aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehbarkeit zugunsten einer effektiven Aufrechterhaltung des Jugendschutzes umgekehrt und einer potenziellen Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch unzulässige Angebote in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien in diesen gravierenden Fällen entgegengetreten. Erfasst sind Maßnahmen, die Angebote betreffen, die absolut unzulässig sind oder nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen.

In § 20 Abs. 6 Satz 2 wird der Auffangtatbestand für die Zuständigkeit der Landesmedienanstalt, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, um den Tatbestand der Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen ergänzt.

Die Evaluierungsregelung in § 20 Abs. 7 wird wegen Zeitablaufs gestrichen.

Zu Nummer 17

In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d erfolgt eine redaktionelle Anpassung an § 4 sowie eine redaktionelle Anpassung an das geltende Strafgesetzbuch.

Buchstabe e enthält eine redaktionelle Anpassung an den geänderten § 4.

Buchstabe k enthält eine redaktionelle Anpassung an den neuen § 4 Abs. 1 Nr. 10.

Die neue Nummer 4 privilegiert die freiwillige Alterskennzeichnung von Telemedien unter Zuhilfenahme eines Selbstklassifizierungssystems. Voraussetzung für diese Privilegierung ist das Vorliegen eines Selbstklassifizierungssystems einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Eine zu niedrige Alterskennzeichnung kann nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sich der Anbieter bei der Erstellung eines Selbstklassifizierungssystems bedient hat und dieses ordnungsgemäß durchlaufen hat. Sofern der Anbieter dies dokumentiert, kann er nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Alle anderen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Anbieter sind selbstverständlich weiterhin möglich. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, für Anbieter einen Anreiz zu schaffen, ihre Angebote freiwillig zu kennzeichnen. Bei der korrekten Anwendung eines Selbstklassifizierungssystems bedienen sie sich dabei einer Hilfestellung, die auf den Erfahrungen der Freiwilligen Selbstkontrolle bei der Altersbewertung aufbaut. Selbstverständlich bleibt der Anbieter auch beim Einsatz eines Selbstklassifizierungssystems verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Der Anbieter bleibt also dazu verpflichtet, eine zu niedrige Alterskennzeichnung zu berichtigen. Insofern kann Jugendmedienschutz weiterhin effektiv durchgesetzt werden und gleichzeitig ein Anreiz zur Kennzeichnung von Internetinhalten mit Hilfe eines Selbstklassifizierungssytems gesetzt werden.

Da die Alterskennzeichnung freiwillig ist, bestimmt Nummer 5, dass derjenige, der sein Angebot kennzeichnet, nur dann ordnungswidrig handelt, wenn er wiederholt sein Angebot offenbar zu niedrig bewertet oder kennzeichnet.

In Nummer 9 ist nun auch der Verstoß gegen die Werbe- und Teleshopping-Regelung mit einer Ordnungswidrigkeit belegt.

Nummer 10 enthält eine redaktionelle Anpassung an § 7.

Nummer 11 enthält die Bestimmung einer Ordnungswidrigkeit zu § 7 Abs. 3 Satz 4 und 5.

Nummer 13 belegt den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 mit einer Ordnungswidrigkeit, sofern keine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 vorliegt.

Absatz 2 enthält eine redaktionelle Anpassung.

 

 

 

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