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B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Begründung zu Artikel 1

Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

 

A. Allgemeines

Die Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages betreffen im Wesentlichen Ergänzungen im Katalog unzulässiger Angebote (§ 4), die Neufassung der Bestimmungen über entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (§ 5), die Neufassung der Bestimmungen über Jugendschutzprogramme und Zugangssysteme (§ 11) sowie deren Kennzeichnung (§ 12), die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (§ 19), ferner Ergänzungen bei den Bestimmungen über die Aufsicht (§ 20) und dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten (§ 24).

 

 

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die notwendigen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Nummer 2

Wie bisher umfasst der Geltungsbereich des Staatsvertrages nach § 2 Abs. 1 Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Die Definition von Rundfunk und Telemedien ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, die den in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste genannten Kriterien Rechnung trägt. Da die im bisherigen Absatz 2 vorgenommene negative Abgrenzung zu Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes und zu telekommunikationsgestützten Diensten nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages geregelt ist, ist der bisherige Absatz 2 obsolet geworden und wird daher gestrichen.

Zu Nummer 3

Mit der Neufassung des § 3 ist keine materielle Änderung der Begriffsbestimmungen für "Angebote" und "Anbieter" verbunden. Nummer 1 der Vorschrift knüpft an die Begriffsbestimmungen des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages an, dessen Absatz 2 Nr. 1 im Hinblick auf Rundfunk ebenso dessen Inhalte in Bezug nimmt wie dies hinsichtlich der Telemedien bereits in der ursprünglichen Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Fall war.

Der in Nummer 2 enthaltene Anbieterbegriff ist identisch mit dem Wortlaut der bisherigen Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, so dass diese Legaldefinition keine Änderung erfahren hat. Da nach § 5 Abs. 1 Satz 2 die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, sind die in der bisherigen Fassung des Staatsvertrages vorgenommenen Definitionen der Begriffe "Kind" und "Jugendlicher" obsolet geworden.

 

Zu Nummer 4

Mit der Änderung von § 4 Abs. 1 wird der Katalog der unzulässigen Angebote, die an Straftatbestände anknüpfen, an die aktuelle Fassung des Strafgesetzbuches, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBI. I S. 3214), angepasst; die Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch bleibt unberührt.

Der neue § 4 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative betrifft den Tatbestand des Billigens, des Leugnens oder des Verharmlosens von Verbrechen des Nationalsozialismus gemäß § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, der insoweit nicht § 7 Abs. 1, sondern § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches in Bezug nimmt. Der neue § 4 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative betrifft den Tatbestand des Billigens, des Verherrlichens oder des Rechtfertigens der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gemäß § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.

§ 4 Abs. 1 Nr. 10 verbietet die Verbreitung von pornographischen Inhalten nach § 184 d des Strafgesetzbuches, der wiederum die Straftatbestände der §§ 184 (Verbreitung pornographischer Schriften), 184 a (Verbreitung gewalt- und tierpornografischer Schriften), 184 b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) und 184c (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) des Strafgesetzbuches in Bezug nimmt. Das Verbot gilt auch für die Echtzeit-Übertragung im Internet ohne Zwischenspeicherung.

Mit der Neufassung von Absatz 2 Satz 2 ist keine materielle Änderung verbunden. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Angebote in Telemedien zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Die Neufassung beschränkt sich auf eine sprachliche Anpassung und auf die Streichung des Klammerzusatzes "(geschlossene Benutzergruppe)". Die Streichung wurde insbesondere im Hinblick auf § 11 Abs. 4 Satz 1 vorgenommen, der allein auf den Begriff des Zugangssystems, das den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 eröffnet, abstellt. Mit Blick auf eine einheitliche Terminologie wird daher im Normtext des Staatsvertrages der Begriff der geschlossenen Benutzergruppe nicht mehr verwendet. Hierfür spricht auch, dass der Begriff der geschlossenen Benutzergruppe einhergehend mit neuen technischen Entwicklungen inzwischen auch in anderen - nicht jugendmedienschutzrechtlichen - Zusammenhängen Verwendung findet. Die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an entsprechende Zugangssysteme werden in § 11 Abs. 4 Satz 1 geregelt.

Zu Nummer 5

§ 5 regelt Anforderungen an die Verbreitung und das Zugänglichmachen von entwicklungsbeeinträchtigenden bzw. erziehungsbeeinträchtigenden Angeboten. Durch die Neufassung ist die jugendmedienschutzrechtliche Verpflichtung für Anbieter nicht erweitert worden. Jedoch wird den Anbietern von Telemedien, sobald anerkannte Jugendschutzprogramme auf dem Markt sind, mit der freiwilligen Alterskennzeichnung ihrer Angebote eine zusätzliche Option eröffnet, die bestehende Verpflichtung zu erfüllen.

Absatz 1 Satz 1 enthält die zentrale jugendmedienschutzrechtliche Verpflichtung der Anbieter. Sie dürfen Angebote, die eine beeinträchtigende Wirkung auf die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit haben können, nur unter der Voraussetzung verbreiten, dass sie von Kindern und Jugendlichen der betroffenen Altersstufen normalerweise nicht wahrgenommen werden können. Neben dem Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung wird der Begriff der Erziehungsbeeinträchtigung aufgenommen, um eine redaktionelle Anpassung an das Jugendschutzgesetz zu erreichen. Satz 2 legt die Altersstufen "ab 6 Jahren", "ab 12 Jahren", "ab 16 Jahren" und "ab 18 Jahren" fest. Diese entsprechen den Altersstufen des Jugendschutzgesetzes. Die Bezeichnung der Altersstufen "ab 18 Jahren" und "ab 0 Jahre" in den Sätzen 2 und 3 sind für eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes ebenfalls vorgesehen und entsprechen bereits heute der Praxis der Selbstkontrolleinrichtungen nach dem Jugendschutzgesetz. Dadurch soll ein alle elektronischen Medien umfassendes Alterskennzeichnungssystem etabliert werden.

Satz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass Druckerzeugnisse aufgrund der fortschreitenden Medienkonvergenz zunehmend auch online vertrieben werden. Für den eng gefassten Bereich des Vertriebes elektronischer Ausgaben von Druckerzeugnissen sollen die Verpflichtungen des Anbieters im Online-Bereich der im Offline-Bereich geltenden Rechtslage angeglichen werden. Daher sollen in diesem Bereich Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 erst dann möglich sein, wenn die zuständige Aufsichtsstelle festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist.

Absatz 2 Satz 1 enthält die neu geregelte Möglichkeit für Anbieter, freiwillig Inhalte altersgemäß zu kennzeichnen. Sobald anerkannte Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 3 auf dem Markt sind, können Anbieter von Telemedien ihre jugendschutzrechtliche Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 mit einer ordnungsgemäßen Alterskennzeichnung ihrer Angebote nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Für Anbieter von Telemedien steht die Kennzeichnung als gleichwertige Option neben der Möglichkeit der Programmierung der Angebote für bestimmte Zeitfenster nach § 5 Abs. 5 Nr. 2, wenn die Kennzeichnung von einem anerkannten Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann. Satz 2 regelt, dass der Anbieter das Alterskennzeichen so ausgestalten muss, dass der Rezipient sowohl die Altersstufe als auch die Stelle, die die Bewertung vorgenommen hat, unmittelbar erfassen kann. Aus § 12 ergibt sich, dass das Alterskennzeichen neben der technischen Komponente auch eine visuelle Komponente beinhaltet. Die technische Komponente soll von anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden können, sodass bei deren Einsatz ein altersdifferenzierter Zugang zum Internet ermöglicht wird.

Es werden verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, wer die Kennzeichnung vornehmen kann. Diese unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Rechtssicherheit im Hinblick auf eine künftige Abänderung. Zunächst hat der Anbieter nach Satz 1 die Möglichkeit, sein Angebot selbst zu kennzeichnen. Der Anbieter kann sich für die Kennzeichnung auch eines Selbstklassifizierungssystems einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bedienen.

Eine Anbieterkennzeichnung, die eine für das Angebot zu niedrige Altersstufe angibt, kann durch die zuständige Aufsicht beanstandet werden und der Anbieter kann zur Richtigstellung verpflichtet werden. Dies gilt auch für ein durch ein Selbstklassifizierungssystem unzutreffend ermitteltes Alterskennzeichen.

Wird die Alterskennzeichnung durch eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen oder bestätigt, bestimmt Satz 4 2. Halbsatz, dass die Aufsichtsbehörde die Alterskennzeichnung nur dann beanstanden kann, wenn die Einrichtung bei der Altersbewertung ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Umfang und Intensität der Prüfung unterscheiden sich nicht, gleich ob es um die Bestätigung eines anbieterseitigen Kennzeichens, die Bestätigung der anbieterseitigen Kennzeichnung unter Zuhilfenahme eines Selbstklassifizierungssystems oder originär um eine Altersbewertung durch die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle handelt. Hat die Aufsichtsbehörde die Alterskennzeichnung bestätigt, ist die Aufsicht an die Altersbewertung auch für die Zukunft gebunden.

Satz 4 1. Halbsatz regelt, dass die Altersbewertung für inhaltsgleiche oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Trägermedien von den obersten Landesjugendbehörden zu übernehmen sind, ohne dass eine erneute inhaltliche Prüfung nach dem Jugendschutzgesetz erfolgt. Dadurch soll eine einheitliche Altersbewertung und Kennzeichnung im On- und Offline-Bereich bei durch die Aufsicht bestätigten Kennzeichen gewährleistet und der Medienkonvergenz Rechnung getragen werden.

Immer mehr Angebote umfassen Inhalte, die nicht vom Anbieter selbst, sondern von Dritten eingestellt werden (beispielsweise Foren, Blogs, Social Communities). Absatz 3 bietet auch diesen Anbietern die Möglichkeit, ihre Angebote freiwillig zu kennzeichnen. Dabei wird weder eine Ausdehnung der Haftung für fremde Inhalte nach dem Telemediengesetz vorgenommen, noch eine Haftung nach allgemeinen Gesetzen begründet. Allerdings setzt eine Kennzeichnung voraus, dass der Anbieter fremde Inhalte, die nicht seiner Kennzeichnung entsprechen, nicht in seinem Angebot belässt; dies erfordert keine Vorabkontrolle. Nach Satz 2 gilt der Nachweis als erbracht, wenn er sich dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft, der beispielsweise eine redaktionelle Betreuung und ein Beschwerdemanagement vorschreibt. Für Anbieter, die sich dem Verhaltenskodex nicht unterwerfen, greift die Beweiserleichterung im Hinblick auf die Einhaltung dieser Anforderungen nicht.

Absatz 4 bestimmt, dass Altersfreigaben für Filme, Film- und Spielprogramme der obersten Landesjugendbehörden oder unter Beteiligung der obersten Landesjugendbehörden nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes für das entsprechende oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Angebot im Rundfunk- und Telemedienbereich vom Anbieter zu übernehmen sind. In diesem Fall sind die bekannten und bewährten Kennzeichen aus dem Trägermedienbereich zu verwenden, um durch den Wiedererkennungseffekt ein nachvollziehbares Kennzeichnungssystem für den Nutzer zu gewährleisten.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und eröffnet dem Anbieter zwei Möglichkeiten seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 gerecht zu werden.

Zum einen kann der Anbieter gemäß Nummer 1 durch entsprechende technische oder sonstige Mittel dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigende und erziehungsbeeinträchtigende Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. Erforderlich ist hierbei nicht unbedingt, dass der Zugriff Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe unmöglich ist. Auch eine wesentliche Erschwerung ist ausreichend, da technisch niemals sicher ausgeschlossen werden kann, dass Kinder und Jugendliche Zugriff erhalten können. Insofern sind die Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, wie es § 4 Abs. 2 Satz 2 fordert, wesentlich höher. Für den Telemedienbereich werden die technischen Mittel in § 11 Abs. 1 konkretisiert.

Als Alternative eröffnet der Staatsvertrag den Anbietern weiterhin die Möglichkeit, durch eine bestimmte zeitliche Einschränkung des Verbreitens oder Zugänglichmachens des Angebots der Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 nachzukommen. Die Option der Zeitbegrenzung stammt ursprünglich aus dem Rundfunkbereich. Auch im Online-Bereich wird der Jugendschutz durch die Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit weitgehend gewährleistet, da deutschsprachige Angebote, die dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unterfallen, vor allem in Deutschland nachgefragt werden.

Wenn sich ein Anbieter für die Option der zeitlichen Beschränkung seiner entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote entschließt, hat er die Zeitvorgaben nach Absatz 6 einzuhalten. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung, wenn er das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich macht. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung, wenn er das Angebot nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich macht.

Satz 3 bestimmt, dass bei Angeboten der Altersstufen "ab 12 Jahren" bei der Wahl der Verbreitungszeit des Angebots und des Angebotsumfelds auf besondere Seh- und Nutzergewohnheiten jüngerer Kinder Rücksicht zu nehmen ist.

Absatz 7 enthält eine Sonderregelung für Angebote, die Entwicklungsbeeinträchtigungen nur für Kinder unter 12 Jahren befürchten lassen. Nach dieser Bestimmung muss der Anbieter solche Angebote, die nur für Kinder unter 12 Jahren schädlich sein können, getrennt von für diese Kinder bestimmten Angeboten verbreiten oder zum Abruf bereitstellen. Die Alterstufe „12 Jahre“ wurde unter Berücksichtigung der Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes gewählt.

Absatz 8 enthält eine Ausnahme von den Verbreitungsbeschränkungen des Absatzes 1 für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbaren Angeboten in Telemedien. Im Rahmen dieses Berichterstattungsprivilegs wurde eine Beweislastumkehr zugunsten journalistischer Nachrichtenberichterstattung vorgenommen. Entsprechende Angebote sind somit ohne Einschränkung möglich, sofern die Aufsichtsbehörde nicht darlegt, dass für die nicht jugendgerechte Form der Darstellung oder Berichterstattung offensichtlich kein berechtigtes Interesse besteht. Diese Neuerung trägt der verfassungsrechtlichen Güterabwägung zwischen Informationsfreiheit und Jugendschutz Rechnung.

Zu Nummer 6

Die Evaluation hat gezeigt, dass sich das Instrument der Jugendschutzbeauftragten (§ 7) auch im Zusammenspiel mit den anderen Instanzen des Jugendmedienschutzes bewährt hat. Im Hinblick darauf, dass der Jugendschutzbeauftragte sowohl Ansprechpartner für den Nutzer ist als auch den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes berät, hat dieser wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Informationen müssen insbesondere Namen, Anschrift und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Jugendschutzbeauftragten ermöglichen. Damit soll die Position des Jugendschutzbeauftragten weiter gestärkt werden.

Zu Nummer 7

Bei Nummer 7 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 8

Nummer 8 enthält - in Anlehnung an die Neufassung von § 5 - die Neufassung von § 9 Abs. 1, der unter anderem die Möglichkeit der Abweichung von Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes regelt. Auch künftig ist es möglich, dass auf Antrag des Intendanten das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF oder bei privaten Rundfunkveranstaltern die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 abweichen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Altersfreigabe nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes länger als 10 Jahre zurückliegt oder das Angebot für die geplante Sendezeit bearbeitet wurde.

Zu Nummer 9

Nummer 9 enthält die Neufassung von § 10. Schwerpunkt der Vorgaben sind detailliertere Regelungen zur Kenntlichmachung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote. Zum einen wird hierzu die bisherige Überschrift "Programmankündigungen und Kenntlichmachung" durch die neue Überschrift "§ 10 Programmankündigungen und Kennzeichnung" ersetzt. Darüber hinaus wird wegen der Neufassung von § 5 in Absatz 1 die Verweisung auf "§ 5 Abs. 4 und 5" durch die Verweisung auf "§ 5 Abs. 6 und 7" ersetzt. Schließlich wird Absatz 2 neu gefasst. Absatz 2 fixiert, dass künftig die Kennzeichnung entwicklungsbeeinträchtigender Sendungen durch optische oder akustische Mittel zu Beginn der Sendung erfolgt. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen, muss die Sendung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden. Um den Zuschauern die Wiedererkennung dieser Kennzeichnung zu erleichtern, wird in Satz 3 zur Förderung einer einheitlichen Kennzeichnung bestimmt, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die KJM im Benehmen mit den obersten Landesjugendbehörden eine einheitliche Kennzeichnung festlegen

Zu Nummer 10

Gemeinsam mit § 5 regelt der weitgehend neu gefasste III. Abschnitt den weit reichenden Zusammenhang zwischen freiwilliger Kennzeichnung von Telemedien und deren Nutzung durch anerkannte Jugendschutzprogramme. Durch konkrete Vorgaben in § 11, welchen Anforderungen Jugendschutzprogramme zu genügen haben, und die Stärkung der Rolle der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für Jugendschutzprogramme soll ein neuer Impuls gesetzt werden, damit solche Programme zur Marktreife gebracht und möglichst verbreitet eingesetzt werden können. Jugendschutzprogramme nach diesem Staatsvertrag sind nutzerautonome Filterprogramme, die von Eltern oder sonstigen Betreuungspersonen installiert werden können. Auf die Schaffung einer Infrastruktur für netzseitige Sperren ist dieses System bewusst nicht angelegt. In diesem Zuge werden auch die positiven Ergebnisse der Praxis bei der Entwicklung von Altersverifikationssystemen zum Anlass genommen, im Staatsvertrag eine weiter gehende Grundlage für den Einsatz solcher und weiterer Zugangssysteme zu schaffen. Der ebenfalls neu gefasste § 12 gibt einen Rahmen vor, wie die Standardisierung und technische Umsetzung der freiwilligen Kennzeichnung von Telemedien gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu erfolgen hat.

 

 

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