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A. Allgemeines

 

Die Regierungschefs der Länder haben den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

 

Die Änderungen des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

 

Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages in Artikel 1 bilden den Schwerpunkt der Regelungen des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dies betrifft etwa die neu geschaffene Möglichkeit, Veranstalter von privatem bundesweit verbreitetem Rundfunk zentral zuzulassen (§ 20a des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 11 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Ein weiteres wichtiges Element ist die Reform der Landesmedienanstalten im 4. Unterabschnitt des III. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages (§§ 35 ff. des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 16 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Neben der bereits bestehenden Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wird nunmehr die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) für private Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter geschaffen. Für Auswahlentscheidungen kommt die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) zum Zuge.

 

Ein weiterer Bereich ist die bundesweite Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach den §§ 50 ff. in dem neu gefassten V. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 Nr. 22 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Damit wird es erstmals möglich, bundesweit einheitlich drahtlose Übertragungskapazitäten zuzuordnen bzw. zuzuweisen. Ergänzt werden diese Regelungen im V. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages durch Bestimmungen für digitale Plattformen in den §§ 52 ff. des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 Nr. 21 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Diese enthalten Belegungsregelungen für die einzelnen Plattformen und schließen damit die bisherigen Regelungen für digitale Breitbandkabelnetze mit ein. Der Anwendungsbereich erstreckt sich damit auf sämtliche drahtlose und drahtgebundene Plattformen mit Ausnahme offener Netze (Internet, UMTS und vergleichbare Netze). Ergänzt werden die Bestimmungen über die Belegung von Plattformen durch Bestimmungen zur technischen Zugangsfreiheit und zu Entgelten und Tarifen in §§ 52c und 52d des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 Nr. 22 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Die Artikel 2 und 3 enthalten Anpassungen zu den entsendungsberechtigten Organisationen beim ZDF und beim Deutschlandradio. Artikel 4 streicht eine Regelung im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die nunmehr in den Rundfunkstaatsvertrag übernommen wird. Artikel 5 betrifft die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Damit soll zum einen der Nachweis für den Antragsteller bei einem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung erleichtert werden (§ 6 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Artikel 5 Nr. 1 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Zum anderen wird der Erwerb und die Nutzung von Datenbeständen für die Feststellung und die Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen durch die Landesrundfunkanstalten auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt (§ 8 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Artikel 5 Nr. 2 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages).

 

Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen für das Medienrecht der Länder weiter fortentwickelt. Die Reform der Landesmedienanstalten und ein verlässlicher Rechtsrahmen für bundesweite Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter sollen für die Anbieter Rechts- und Planungssicherheit leisten. Gleichzeitig sichern die übrigen Änderungen die Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems. Dabei wird die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt. Artikel 6 Abs. 5 enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

Die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträge behalten dabei jedoch ihre rechtliche Selbstständigkeit.

 

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