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B. Zu den einzelnen Artikeln

I.

Begründung zu Artikel 1

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

1. Allgemeines

Mit den Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages werden sowohl Bereiche des öffentlich-rechtlichen als auch des privaten Rundfunks erfasst und das duale Rundfunksystem fortentwickelt. Dies betrifft zum einen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem Verbot der Erzielung von Einnahmen aus Telefonmehrwertdiensten (§ 13 Abs. 1 Satz 3) sowie der Präzisierung und Begrenzung seines Programmauftrags im Hörfunk und im Fernsehen auch für einzelne Landesrundfunkanstalten (§ 19). Zum anderen ist Ziel der Änderungen des § 25 Abs. 4 die weitere Absicherung und Stärkung regionaler Fensterprogrammveranstalter im privaten Rundfunk. Die Änderungen in den §§ 52 und 53 dienen der Anpassung des Medienrechts der Länder an das neu verabschiedete Telekommunikationsgesetz des Bundes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190). Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird in § 52a Abs. 2 klar gestellt, dass die analoge terrestrische Versorgung schrittweise eingestellt werden kann, wenn über andere Übertragungswege der Empfang der Programme gewährleistet ist.

 

2.    Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Nummer 2

Die Änderung in § 12 Abs. 2 Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch den Zusammenschluss von Ostdeutschem Rundfunk Brandenburg (ORB) und Sender Freies Berlin (SFB) zum Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) mit Ablauf des Jahres 2006 nicht mehr die Notwendigkeit besteht, dass der RBB noch Mittel aus der Finanzausgleichsmasse erhält. Dementsprechend sind Nehmer des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2007 nur noch Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk. Eine entsprechende Neuregelung hat auch § 14 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags erfahren. Für den Übergangszeitraum bis zum Jahr 2007 enthält Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages eine Übergangsregelung.

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 werden die Finanzierungsregelungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks präzisiert. Das Verbot in § 13 Abs. 1, entgeltpflichtige Angebote vorzuhalten, wird in Bezug auf Telefonmehrwertdienste konkretisiert. Demnach ist es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht gestattet, Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten zu erzielen. Dies schließt nicht aus, Telefonmehrwertdienste so zu verwenden, dass für den Teilnehmer nur die Kosten der technischen Übertragung entstehen.

Zu Nummer 4

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Neufassung des § 19.

Zu Nummer 5

§ 19 wird neu gefasst. Er bietet jetzt die Übersicht über sämtliche Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ist damit die quantitative Ergänzung zu den qualitativen Festlegungen in § 11. Neu ist die Einführung einer Obergrenze für Hörfunk- und Fernsehprogramme nicht nur für gemeinsame Programme von ARD und ZDF, sondern auch für Programme einzelner Landesrundfunkanstalten. Stichtag ist der 1. April 2004. Maßgeblich für die Zahl der Hörfunkprogramme ist die von den Ländern erstellte Liste der zu diesem Zeitpunkt ausgestrahlten Hörfunkprogramme; sie ist der Begründung beigefügt.

Der neue Absatz 1 bezieht sich auf die von ARD und ZDF veranstalteten Fernsehvollprogramme. Er verweist auf die spezialgesetzlichen Auftragsdefinitionen für das Hauptprogramm der ARD im ARD-Staatsvertrag, für das ZDF-Programm im ZDF-Staatsvertrag sowie für die weiteren Programme der Landesrundfunkanstalten durch die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Während Satz 1 die bundesweiten Vollprogramme erfasst, bezieht sich Satz 2 auf die einzelnen Angebote der jeweiligen Landesrundfunkanstalten der ARD. Es wird eine Obergrenze festgelegt, bis zu der die Landesrundfunkanstalten Fernsehprogramme veranstalten dürfen. Eine Reduktion des Ist-Standes vom 1. April 2004 ist nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zulässig.

Absatz 2 betrifft die bundesweiten Spartenprogramme, die ARD und ZDF gemeinsam veranstalten. Er fasst die bisherigen Absätze 1, 2 und 6 zusammen. Betroffen sind sowohl analog als auch digital ausgestrahlte Programme. Auf dieser Basis werden 3Sat, Phoenix und Kinderkanal in Deutschland veranstaltet. Dabei erfährt – wie auch im bisherigen § 19 – nur der Kulturkanal 3Sat eine ausdrückliche inhaltliche Festlegung. Mit Satz 2 wird der Sonderrolle des Europäischen Fernsehkulturkanals ARTE Rechnung getragen. Gestrichen wurde die Möglichkeit, im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern deren Programm in das öffentlich-rechtliche Bouquet aufzunehmen.

Absatz 3 entspricht dem Regelungsgehalt des früheren Absatzes 1. Ursprünglich waren die neuen Übertragungskapazitäten durch die Satellitentechnik ermöglicht worden. Im Hinblick auf die bestehende Praxis der Weiterverbreitung auch der Spartenkanäle über Kabel und im digitalen terrestrischen Fernsehen wurde zwar die Formulierung „über Satellit“ aufgegriffen, aber um eine allgemeine Regelung ergänzt. Der 2. Halbsatz stellt den landesrechtlichen Regelungsvorrang bei anderen Übertragungswegen klar. Dies gilt insbesondere für die terrestrischen Frequenzen, aber auch für die Weiterverbreitung im Kabel und die vorgesehenen Must-Carry-Verpflichtungen.

Absatz 4 stellt in Übereinstimmung mit der derzeitigen Rechtslage klar, dass die bisher analog verbreiteten Programme auch digital ausgestrahlt werden dürfen. Wie bisher dürfen ARD und ZDF jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme veranstalten und ausschließlich digital verbreiten. Ebenso wie das Programm 3Sat (Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a)) erfahren nach Absatz 4 Satz 1 die digitalen Programme eine ausdrückliche inhaltliche Festlegung, und zwar auf die Schwerpunkte Kultur, Bildung und Information. Wie bei allen als Ermächtigungsnorm ausgestrahlten Programmmöglichkeiten steht es den Anstalten insoweit frei, auf diese zusätzlichen Programme zu verzichten. Satz 2 entspricht der bisherigen Rechtslage und ermöglicht bei digitaler Programmausstrahlung die Zusammenfassung der öffentlich-rechtlichen Angebote unter einem elektronischen Programmführer.

Absatz 5 entspricht der bisherigen Rechtslage.

 

Mit dem neuen Absatz 6 wird das bisher auf die digitalen Angebote begrenzte Austauschgebot erweitert. ARD und ZDF sollen sich weiterentwickeln, um den sich wandelnden Bedürfnissen der Zuschauer gerecht zu werden. Sie sollen aber auch sich abzeichnenden Trends im Medienmarkt im Rahmen der eingeräumten Kapazitäten folgen dürfen und darin neue Programme an Stelle bisheriger Programme entwickeln können. Unbeschadet davon sind bloße Umbenennungen von Programmen jederzeit möglich. Vom Austauschgebot ausgenommen sind die beiden in Absatz 1 Satz 1 genannten bundesweiten Vollprogramme, ferner der Europäische Fernsehkulturkanal ARTE. Damit sind austauschbar die zwei Spartenprogramme und die insgesamt bis zu sechs digitalen Zusatzprogramme, letztere mit Beschränkung auf digitale Verbreitung. Der Kulturkanal 3Sat muss seinen Schwerpunkt bewahren. Auch einzelne Landesrundfunkanstalten können ihre Programme, z.B. im Rahmen von Kooperationen austauschen. Inhaltlich maßgeblich dafür ist der gesetzliche Programmauftrag, der sich aus staatsvertraglichen Regelungen oder aus landesrechtlichen Vorgaben herleitet. Dem Landesrecht ist es z.B. vorbehalten, einen Schwerpunkt auf regionale und lokale Berichterstattung zu legen oder auch bestimmte Formate auszuschließen. Ferner ist bei Austausch der Angebote auf die Erfüllung des Auftrags insgesamt zu achten. Der Austausch von Programmen setzt Kostenneutralität voraus. Dies ermöglicht gleichwohl den Anstalten eine Bandbreite von Austauschmöglichkeiten, ohne dass der Gesetzgeber neu tätig werden muss. Insoweit wird der Rundfunkfreiheit und der Programmhoheit der Anstalten auf der einen Seite und ihrer gesicherten Finanzierung auf der anderen Seite Rechnung getragen. In jedem Falle bedarf der Austausch einer Beschlussfassung der zuständigen Organe der betreffenden Rundfunkanstalten.

In Absatz 7 Satz 1 wird eine Obergrenze für die öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme eingeführt. Diese Grenze gilt sowohl für die analog verbreiteten als auch für die derzeit digital verbreiteten Programme. Maßgeblicher Stichtag ist der 1. April 2004. Eine Liste der zu diesem Zeitpunkt veranstalteten Programme ist der Begründung beigefügt und ist auch Grundlage für die Behandlung von Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF). Satz 2 legt fest, dass bei der Zählung auf den Inhalt, nicht auf die technische Weiterverbreitung abgestellt wird. Erst wenn ein Programm nicht mehr inhaltsidentisch analog und digital verbreitet wird, wird es mehrfach gezählt. Satz 3 führt auch beim Hörfunk das Austauschgebot ein. Die landesrechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Im Rahmen des bestehenden Angebots können die Landesrundfunkanstalten neue Angebote im Austausch zu bisherigen einführen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass eine Landesrundfunkanstalt zugunsten einer anderen auf Programme verzichtet oder ein gemeinsames Programm übernimmt. Als Beispiel werden Kooperationen zwischen den Landesrundfunkanstalten genannt. Das Austauschgebot darf nicht zu einer Überschreitung der Programmobergrenze aus Satz 1 führen. Mehrkosten dürfen hierdurch insgesamt nicht entstehen. Satz 4 beschränkt diese Austauschmöglichkeit im Hinblick auf die Übertragungstechnik. Digitale Programme dürfen nicht zugunsten analoger Programme ausgetauscht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal­ten auf die digitale Ausstrahlung verzichten. Dagegen ist der Wechsel von analogen Programmen in eine alleinige digitale Ausstrahlung möglich. Im Rahmen einer Protokollerklärung wird festgehalten, dass bei vollständiger Digitalisierung über die Programmzahlbeschränkung neu beraten werden wird.

In Absatz 8 ist als Programmsatz festgelegt, dass die Landesrundfunkanstalten im Bereich der Hörfunkprogramme das Angebot stärker zusammenführen sollen. Kooperationen sind eine Möglichkeit, die Konzentration auf bestimmte Angebote oder die Reduzierung sind ebenfalls zulässig. Damit wird § 11 Abs. 4 konkretisiert. Über die quantitative Entwicklung des Angebots ist im Rahmen des dort vorgesehenen Berichts Rechenschaft zu geben.

Zu Nummer 6

Mit dem neu gefassten § 25 Abs. 4 soll der Bestand der Regionalfensterprogramme weiter abgesichert werden. Mit Satz 1 werden die inhaltlichen Anforderungen an Fensterprogramme konkretisiert. So sollen die Fensterprogramme der aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land dienen. Satz 2 sieht vor, dass der Hauptprogrammveranstalter organisatorisch sicher zu stellen hat, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Mit Satz 3 wird vorgeschrieben, dass dem Veranstalter des Fensterprogramms eine eigene Zulassung zu erteilen ist. Der Fensterprogrammveranstalter wird damit über seine Zulassung zum selbständigen Programmveranstalter. Damit soll die Unabhängigkeit der Berichterstattung in den Regionalfensterprogrammen weiter gestärkt werden. Daneben wird es so möglich, dass der Betrieb eines Regionalfensterprogramms von der zuständigen Landesmedienanstalt ausgeschrieben werden kann. Satz 4 bestimmt, dass Haupt- und Fensterprogrammveranstalter im Regelfall zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens gemäß § 28 stehen sollen. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung, die Trennung von Haupt- und Fensterprogrammveranstalter kann aber ein Element zur Gewährleistung der Unabhängigkeit sein. Anders als bei der Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 ist die gesellschaftsrechtliche Trennung allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, weil unabhängige Regionalberichterstattung bei verbundenen Unternehmen nicht ausgeschlossen ist. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Zu Nummer 7

Wegen der besonderen Bedeutung der Regionalfenster für die Angebots- und Meinungsvielfalt wird die Ermächtigung der Landesmedienanstalten, gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung zu erlassen, auf § 25 ausgedehnt.

Zu Nummer 8

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 10 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.

Zu Nummer 9

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden entsprechend dem neu gefassten § 53 angepasst.

Zu Nummer 10

Der bisherige § 52 wird modifiziert. Dabei wird das Telekommunikationsrichtlinienpaket der EU weiter umgesetzt.

In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird in Anlehnung an die Formulierung in Artikel 31 Universaldienstrichtlinie dem Landesrecht die Belegungsregelung mit analoger Kabeltechnik vorbehalten. In Artikel 31 heißt es: „Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten nutzen.“ Die Kabelbelegungsvorschriften dürfen nicht speziellen Interessen dienen und müssen hinsichtlich ihrer Zielsetzung klar umrissen und transparent sein. Die Kabelnetze erreichen derzeit rund 57 vom Hundert der Haushalte und sind damit das meistgenutzte Übertragungsmedium für Rundfunk. Ziel dieser Regelung ist ein möglichst breites Angebot sicher zu stellen. Die Abbildung der Vielfalt der Meinungen in einer pluralistischen Gesellschaft steht im allgemeinen Interesse. Hier kann auf die regionalen Besonderheiten und Themenstellungen Rücksicht genommen werden. Entsprechende Regelungen sind nicht außer Verhältnis im Hinblick auf die Verbreitungsdominanz des Kabels. Die Länder gehen deshalb davon aus, dass die derzeit bestehenden Belegungsvorschriften in den Landesmediengesetzen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Absatz 2 wird sprachlich neu gefasst. Dabei wird in Übereinstimmung mit § 2 des Telekommunikationsgesetzes der Begriff „vergleichbare Telemedien“ eingeführt. Dieser Begriff wurde auf Forderung der Länder im Bundesratsverfahren in das Telekommunikationsgesetz eingefügt. Dabei handelt es sich um solche Telemedien, die dem Schutzbereich von Artikel 5 des Grundgesetzes unterfallen. Ferner wird in dieser Bestimmung klar gestellt, dass die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 nur für digital genutzte Kapazitäten gelten sollen, nicht auch für analoge Kapazitäten. Es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auf nicht absehbare Zeit Kabelanlagen beide Technologien aufweisen werden. Bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind alle digitalen Angebote, nicht nur Angebote mit Rundfunkprogrammen, zu erfassen.

Im Zuge der Stärkung der regionalen Fensterprogramme enthalten durch Absatz 3 Hauptprogramme mit Regionalfenstern nach § 25 einen Must-Carry-Status. Damit wird sichergestellt, dass in der jeweiligen Region größtmögliche Angebotsvielfalt auch in digitalen Kabelnetzen zur Verfügung steht.

Bei den weiteren Änderungen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 11

§ 52a enthält Vorschriften für den Übergang von der analogen Übertragungstechnik zur digitalen Verbreitung. Absatz 2 Satz 1 betont die technische Gleichwertigkeit von Übertragungswegen und stellt klar, dass nicht überall in Deutschland jede technische Verbreitungsart verfügbar sein kann. Mit dem neuen Satz 3 wird darüber hinausgehend die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Gebieten auf eine analoge terrestrische Versorgung zu verzichten, wenn eine Versorgung über Satellit oder Kabel sicher gestellt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in vielen Regionen die teuere analoge Terrestrik kaum noch genutzt wird, weil die Gebührenzahler die Vielfalt des Angebots im Kabel oder Satellit vorziehen. Die analoge terrestrische Versorgung kann, muss aber nicht durch eine digitale terrestrische Versorgung ersetzt werden. Bei der Rückführung der analogen terrestrischen Fernsehversorgung ist jedoch auf die Einführung von DVB-T Rücksicht zu nehmen.

Zu Nummer 12

§ 53 wird neu gefasst. Die Änderungen berücksichtigen die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes des Bundes und korrespondieren mit den dort vorgesehenen Beteiligungsrechten der Länder. § 53 sichert die rundfunkspezifischen, auf Artikel 5 des Grundgesetzes zurück zu führenden Aspekte der Weiterverbreitung in einem eigenständigen Verfahren. Auf die Wiederholung von Verfahrensregelungen, die sich bereits aus dem allgemeinen Verfahrensrecht ergeben, wird verzichtet.

Der neue Absatz 1 fasst die Regelungen der bisherigen Absätze 1 bis 3 zusammen und verallgemeinert sie. Verpflichtet werden die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, sofern sie Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreiten. Gemäß § 3 des Telekommunikationsgesetzes ist „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten“ das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Selbst das Betreiben von Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, stellt eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit dar.

Im Unterschied zu der technischen Regulierung im Telekommunikationsgesetz des Bundes regelt § 53 die inhaltlichen Komponenten mit dem Ziel, die Meinungsvielfalt im Angebot vor unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung zu sichern. Der Kontrolle unterliegen alle Unternehmen, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien über ein eigenes Netz oder über angemietete Kapazitäten an den Kunden weitergeben oder von einem Infrastrukturunternehmen zur Vermarktung einsetzen (Satz 1). Diese Unternehmen haben entsprechende Verpflichtungen auch bei ihrer Vertragsgestaltung mit Dritten zu beachten. Die Norm ist damit weiter als die bisherigen Bestimmungen, die sich nur mit Teilaspekten (Zugangsberechtigung, Navigatoren) beschäftigen oder auf besondere Anforderungen („marktbeherrschende Stellung“) abstellten. In Satz 2 wird der Grundsatz der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit der Übertragung aus Satz 1 präzisiert. Erfasst werden mittelbare wie unmittelbare Diskriminierungstatbestände, um eine Umgehung des Normziels zu verhindern. Gleichartige Anbieter sind bei der Ausgestaltung der Verträge gleich zu behandeln. Der Grund für eine sachliche Ungleichbehandlung muss im Lichte der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen können. Angesichts der Konvergenz der Medien werden auch vergleichbare Telemedien einbezogen. Die Aufzählung erfasst die entscheidenden Übergabestellen, an denen eine Diskriminierung technisch möglich wird. Weder beim „Conditional Access“ (Zugangsberechtigungssysteme) noch beim „Application Programing Interface“ (Schnittstellen für Anwendungen) oder den im bisherigen Gesetzestext Navigatoren genannten Oberflächen, die eine Auswahl über das Programm durch den Benutzer erlauben, darf die Weiterverbreitung behindert werden. Geregelt werden aber nur die konkreten Fälle des Einsatzes solcher Technik bei der Weiterverbreitung, nicht schon bei Herstellung oder Vertrieb. Erstmalig aufgeführt ist das Verbot, durch die Festsetzung von Entgelten die Weiterverbreitung für bestimmte Anbieter zu behindern oder innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises unterschiedliche Entgelte zu erheben, ohne dass aufgrund der konkreten Umstände oder besonderer Dienstleistungen eine Rechtfertigung erwächst. Damit sollen insbesondere kleine und neue Anbieter eine Chance auf Weiterverbreitung gesichert bekommen. Erreicht werden soll aber auch Transparenz bei der Tarifgestaltung für Angebotspakete und andere Formen umfassender Absprachen zwischen einzelnen Anbietern und dem Telekommunikationsdienstleister.

Nach Absatz 2 ist für eine wirksame Kontrolle der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit eine rechtzeitige und ausreichende Information der überwachenden Landesmedienanstalten erforderlich. Deshalb regelt Absatz 2 ebenso wie der frühere Absatz 4 die Pflicht zur Anzeige der technischen und wirtschaftlichen Weiterverbreitungsbedingungen. Gemäß Satz 1 sind die Informationen zeitnah und ohne schuldhafte Verzögerungen durchzuführen. Gleiches gilt für die Bündelung und Vermarktung von Programmen. Satz 2 erstreckt diese Verpflichtung auch auf Änderungen. Im Hinblick auf die Informationspflicht der Verwender von Zugangsberechtigungssystemen und Navigatoren, Eigentümern von Schnittstellen und Anwendungsprogrammen sowie im Hinblick auf die Entgelte bei der Kabeleinspeisung erhält die jeweils zuständige Landesme­dienanstalt ein Auskunftsrecht (Satz 3).

In Absatz 3 wird ein umfassendes Initiativrecht der Landesmedienanstalt geregelt. Die Landesmedienanstalt kann eigenständig und nach Kenntnis der Verbreitungsbedingungen tätig werden. Dabei ist unerheblich, ob die Informationen von den Verwendern selbst, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) oder durch eine Beschwerde der Betroffenen erlangt werden. Bisher konnte die Landesmedienanstalt erst nach Anzeige durch den Verwender der jeweiligen Vorrichtung prüfen. Beschwerdeberechtigt sind neben den Anbietern von Informationen auch die Kunden von Informationen. Dies entspricht der doppelten Schutzwirkung des freien Rechts auf Informationszugang und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Diskriminierung bei der Einspeisung ebenso erfolgen kann wie bei der Weiterverbreitung.

Absatz 4 knüpft an § 39a an, wonach die Landesmedienanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der RegTP zusammen arbeiten. Das Telekommunikationsgesetz sieht entsprechend vor, dass zwischen Landesmedienanstalten und RegTP eine Abstimmung herbeizuführen ist. Divergierende Entscheidungen sind zu vermeiden. Dabei sollen die auf inhaltliche Kriterien abstellenden Entscheidungen nach Absatz 1 im Zusammenwirken mit der RegTP ergehen. Entscheidungen der Landesmedienanstalten können jedoch auch unabhängig von dem Verfahren nach dem Telekommunikationsgesetz entsprechend dem jeweiligen Landesrecht ergehen. Ein abschließender Bescheid kann mit Auflagen versehen werden. Entsprechend den Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsrechts sind die Betroffenen zu beteiligen. Die Ergebnisse der Prüfung können aber auch Anlass für eine Abgabe an die RegTP sein oder in eine Entscheidung der RegTP münden, z.B. bei der Regulierung des Entgelts. Ziel der Reform ist damit eine Konzentration der Verfahren.

In Absatz 5 Satz 1 wird ausdrücklich die Zuständigkeit der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt alternativ festgelegt, um eine zügige Bearbeitung der Fälle zu gewährleisten und einen negativen Zuständigkeitskonflikt zu vermeiden. Ermöglicht wird auch die verfahrensökonomische Konzentration gleich gelagerter Fälle auf eine Landesmedienanstalt. Ergänzend regelt Satz 2 die hilfsweise Zuständigkeit in Übereinstimmung mit allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nach dem Anlass für die Amtshandlung.

Entsprechend des bisherigen Absatzes 7 wird in Absatz 6 eine Satzungsermächtigung für die Landesmedienanstalten festgelegt. Diese Satzungsermächtigung ermöglicht ein flexibles Eingehen auf faktische Änderungen und praktische Notwendigkeiten. Auf gesetzliche Festlegungen von Verfahrensschritten wird bewusst verzichtet, da im Regelfall das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausreichende Vorgaben enthält und für Ausnahmefälle konkrete Regelungen durch die Landesmedienanstalten getroffen werden können. In einer solchen Satzung kann auch die Zuständigkeit einer gemeinsamen Stelle vorgesehen werden. Den Landesmedienanstalten obliegt darin auch die inhaltliche Ausgestaltung von Absatz 1, d.h. die Aufstellung von Vorgaben zur Sicherung chancengleicher, angemessener und nicht diskriminierender Bedingungen für die dort genannten technischen Dienste oder Systeme. Dabei gehen die Länder davon aus, dass vor Erlass entsprechender Normen allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Zu Nummer 13

Mit Nummer 13 werden in § 54 die Zeitpunkte für eine erstmalige Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder einzelner Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages um vier Jahre hinaus geschoben. Eine erstmalige Kündigung ist damit frühestens zum 31. Dezember 2008 (im Falle des Absatzes 4 Satz 2 zum 31. Dezember 2009) möglich. Diese Verlängerung entspricht damit der Dauer der nächsten Gebührenperiode aufgrund der Neufestsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Parallel hierzu werden auch sämtliche andere Bestimmungen über die erstmalige Kündigung rundfunkrechtlicher Staatsverträge um vier Jahre hinaus geschoben.

 

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