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VI.
Begründung zu Artikel 6
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 6 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 2 regelt das Inkrafttreten des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dieser tritt am 1. April 2004 in Kraft. Satz 2 ordnet an, dass der Siebte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. März 2004 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 3 treten die Artikel 3 und 5 zum Jahresabschluss und Lagebericht bei ZDF und Deutschlandradio abweichend von Absatz 2 erst am 1. Januar 2006 in Kraft. Damit soll eine reibungslose Umstellung ermöglicht werden.

Nach Absatz 4 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern – soweit erforderlich – die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

Absatz 5 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.

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