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Begründung
zum Siebten Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

(Stand: 10. September 2003)

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder haben in der Zeit vom 23. bis 26. September 2003 den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

Die Änderungen des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Deutschlandradio-Staatsvertrag. Er dient darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie).

Schwerpunkte der Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages bilden die Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich des Verbots von Pay-Angeboten und die Sicherung der Regionalfensterprogramme in den beiden bundesweit reichweitenstärksten privaten Fernsehvollprogrammen. Darüber hinaus sind insbesondere ergänzende Regelungen für die Bereiche Film- und Fernsehförderung sowie für die Nichtanrechenbarkeit von Warnhinweisen der Heilmittelwerbung für die Dauer der Werbezeit enthalten. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird das Moratorium für Internet-PCs um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, sodass insoweit keine Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren besteht. Im ZDF- und Deutschlandradio-Staatsvertrag werden insbesondere Vorschriften zu einer besseren Transparenz aufgenommen.

Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen für das duale Rundfunksystem weiter fortentwickelt. Dabei wird die Form eines Artikelstaatsvertrags gewählt. Artikel 6 Abs. 5 enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Ein solcher Änderungsstaatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches Inkrafttreten aller einzelnen geänderten Bestimmungen der Staatsverträge zum 1. April 2004 bzw. 1. Januar 2006 zu gewährleisten.

Die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträge behalten ihre rechtliche Selbstständigkeit.

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