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Begründung zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder haben am 20./21. Dezember 2001 den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Die Änderungen des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Mediendienste-Staatsvertrag. Schwerpunkt der Regelungen ist die Anpassung des Mediendienste-Staatsvertrages an die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L. S. 1 – ECRL –) sowie die Anpassung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Mediendienste Staatsvertrages an die entsprechende Novellierung des Teledienstedatenschutzgesetzes. Die Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages sind im Hinblick auf die Umsetzungspflicht für die oben genannte Richtlinie der EU erforderlich. Deshalb müssen die Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages der Länder und des Teledienstegesetzes des Bundes für die neuen Medien an das europäische Recht angepasst werden. Dies betrifft etwa die Verankerung des Herkunftslandsprinzips, die Regelung zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sowie eine weitere Konkretisierung der Informationspflichten für geschäftsmäßige Mediendienste und kommerzielle Kommunikationen. Unabhängig von der durch die EU-Richtlinie veranlassten Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages wurden auch die Datenschutzbestimmungen neu gefasst. Dies geschah aufgrund der vom Bund verabschiedeten Neufassung des Teledienstedatenschutzgesetzes. Beide Gesetzesbereiche waren bei Bund und Ländern bisher wortgleich ausgestaltet. Überarbeitet und zum Teil auch begrifflich neu gefasst sind insbesondere die Pflichten des Diensteanbieters und die Berechtigung und Einschränkung der Speicherung von Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten. Gleiches gilt für die Auskunftsrechte des Nutzers und für die Überarbeitung des Katalogs für Ordnungswidrigkeiten. An der bisherigen weitgehenden Wortgleichheit von Mediendienste Staatsvertrag einerseits und Teledienstegesetz sowie Teledienstedatenschutzgesetz andererseits wird festgehalten. Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen sowohl für private Anbieter als auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk fortentwickelt. Dabei wurde die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt. Artikel 4 enthält die Ermächtigung für die Staats- und Senatskanzleien der Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuen Daten bekannt zu machen. Ein solcher Artikelstaatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches Inkrafttreten aller einzelnen geänderten Bestimmungen der Staatsverträge zum 1. Juli 2002 zu gewährleisten. Der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag belässt dabei den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträgen ihre rechtliche Selbständigkeit.

 

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