mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

6. Unterabschnitt
Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung

§ 47
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass

1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

§ 47 a
Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme einzelner Angebote und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3. der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten eines Nutzers über die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechungszwecke erforderlich ist.

(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

§ 47 b
Bestandsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten für Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulässig, soweit der Kunde nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

§ 47 c
Nutzungs- und Abrechnungsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,

1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
2. um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungsdaten).

(2) Zu löschen hat der Veranstalter

1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 5 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulässig. Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programmangebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln

1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken von deren Marktforschung,
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.

(4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.

(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

§ 47 d
Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich vom Veranstalter Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu verlangen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.

(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

§ 47 e
Datenschutz-Audit

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

§ 47 f
Aufsicht

(1) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 47 bis 47e richtet sich nach Landesrecht.

(2) Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

§ 48
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

1. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
2. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
3. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
4. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,
5. Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
6. Sendungen entgegen § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 verbreitet, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Stelle dies nach § 3 Abs. 7 gestattet hat,
7. Sendungen entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Stelle dies nach § 3 Abs. 3 Satz 2 gestattet hat,
8. entgegen § 3 Abs. 4 Sendungen, die nach § 3 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen,
9. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Entschlüsselung nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist,
10. Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 3 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,
11. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 ausstrahlt,
12. entgegen § 4 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht beruft,
13. Großereignisse entgegen § 5a Abs. 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
14. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,
15. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt,
16. entgegen § 7 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
17. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
18. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,
19. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
20. entgegen § 7 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
21. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,
22. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6) ausstrahlt,
23. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,
24. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
25. entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,
26. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
27. entgegen § 44 Abs. 1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder
entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
28. entgegen § 45 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
29. entgegen § 45a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,
entgegen § 45a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,
entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet, oder
entgegen § 45a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
30. entgegen § 47 Abs. 4 die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
31. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 Sätze 1 oder 2 unterrichtet,
32. entgegen § 47 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
33. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
34. die in § 47a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
35. entgegen § 47a Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
36. personenbezogene Daten entgegen § 47b oder § 47c erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
37. entgegen § 47f Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,
2. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
3. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,
4. entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,
5. entgegen § 52 Abs. 3 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder
entgegen § 52 Abs. 5 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungenanbietet,
entgegen § 53 Abs. 2 Navigatoren nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen betreibt,
entgegen § 53 Abs. 3 als Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
entgegen § 53 Abs. 4 Satz 1 die Aufnahme eines Dienstes nach § 53 Abs. 1 oder 2 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 53 Abs. 4 Satz 2, 3 oder 4 als Anbieter eines Dienstes nach § 53 Abs. 1 oder 2 bei Einführung des Dienstes oder bei seiner Änderung die technischen Parameter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder in nicht ausreichendem Maße offenlegt oder
entgegen § 53 Abs. 4 Satz 6 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.
Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 30 bis 37 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

§ 49 a
Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Sendungen verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

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