mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht


Begründung zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

(Anm.: Der hier wiedergegebene Text ist die Fassung der Amtlichen Begründung zum fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 1. Januar 2001.)

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder haben vom 6. Juli bis 7. August 2000 den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Dabei wurden die in der Anlage zum Staatsvertrag wiedergegebenen Protokollerklärungen abgegeben. Die Änderungen des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Mediendienste-Staatsvertrag. Dabei wurden sowohl die Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch für den privaten Rundfunk in einigen Bereichen ergänzt bzw. modifiziert. Ein wichtiges Element des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist die Anpassung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Sie beträgt nunmehr monatlich 16,15 Euro (31,58 DM). Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Rundfunkgebühr wurden auch sämtliche anderen DM-Beträge in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen auf Euro umgestellt. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 gelten jedoch noch die DM-Beträge fort. Weiter wurde im Rundfunkstaatsvertrag eine klarstellende Regelung zu Programmankündigungen für jugendschutzrelevante Sendungen im digitalen Fernsehen aufgenommen. Das Recht der Kurzberichterstattung wurde, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1998 (BVerfGE 97, 228) gefordert, nach den Feststellungen des Gerichts ausgestaltet. Aufgehoben wurde das Werbeverbot für Rundfunkprogramme, die nach dem Landesrecht in einem vereinfachten Zulassungsverfahren eine Erlaubnis erhalten kännen. Redaktionelle Änderungen wurden ferner im Verfahren der Medienaufsicht vorgenommen. Neu eingefügt wurde eine Bestimmung, die Ausnahmen von den Werbebestimmungen für regionale und lokale Fernsehveranstalter in Übereinstimmung mit der EG-Fernsehrichtlinie zulässt. Neu aufgenommen ist im Rundfunkstaatsvertrag eine Bestimmung zur Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen. Im ARD-Staatsvertrag wurde eine Änderung vorgenommen, die eine einheitliche und effiziente Handhabung des Gegendarstellungsrechtes ermäglicht. Die Änderungen im ZDF-Staatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag sowie im Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind im wesentlichen redaktioneller Art bzw. Folgeänderungen aufgrund der Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages. Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wurde nicht nur die Rundfunkgebühr neu festgesetzt. Änderungen sind auch beim Finanzausgleich vorgenommen worden. Dort wird die Finanzausgleichssumme bis zum 1. Januar 2006 auf 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens abgeschmolzen. Redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen aufgrund der Änderungen der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages betreffen den Mediendienste-Staatsvertrag. Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen sowohl für den privaten als auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk fortentwickelt. Dabei wurde die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt. Artikel 8 enthält die Ermächtigung für die Staats- und Senatskanzleien der Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Ein solcher Artikel-Staatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen Staatsverträge zum 1. Januar 2001 zu gewährleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vorzusehen. Der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag belässt dabei den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträgen ihre rechtliche Selbständigkeit.

Seitenanfang