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Zu § 34:

 

Absatz 1 stellt zunächst klar, dass die Zuordnung von Satellitenkanälen aufgrund der Vorschriften der Absätze 2 bis 5 durch die Länder erfolgt.

 

Absatz 2 enthält drei verschiedene Möglichkeiten der Zuordnung. Freie Satellitenkapazitäten können danach den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten für ein gemeinsames Programm zugewiesen werden. Die zweite Möglichkeit stellt eine Zuweisung an das ZDF dar. Werden freie Kapazitäten nicht an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder an das ZDF zugewiesen, so erfolgt eine Zuordnung an eines oder mehrere Länder. Erfolgt eine Zuweisung an einzelne Länder, so richtet sich die Entscheidung darüber, ob der jeweilige Kanal von der Landesrundfunkanstalt oder von privaten Veranstaltern genutzt wird, nach dem dortigen Landesrecht. Die Länder entscheiden über die Zuordnung nach Absatz 3 durch Beschluss der Ministerpräsidenten. Die konkrete Zuordnung wird nach Absatz 4 von dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz vorgenommen.

 

Absatz 3 enthält Verfahrensgrundsätze und Kriterien für die Zuordnungsentscheidung. Er trägt damit den im Sechsten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts hierzu aufgestellten Anforderungen Rechnung. Danach sind freie Satellitenkanäle zunächst den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und einer gemeinsamen Stelle der Landesmedienanstalten bekannt zu machen (Absatz 3 Buchstabe a). Reichen die Übertragungskapazitäten für die angemeldeten Vorhaben aus, sind diese entsprechend den Anmeldungen zuzuordnen (Absatz 3 Buchstabe b). Sofern der angemeldete Bedarf die Anzahl der freien Kanäle übersteigt, haben die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken (Absatz 3 Buchstabe c). Absatz 3 Buchstabe c zweiter Halbsatz stellt klar, dass die Landesmedienanstalten als für die Zulassung privater Veranstalter zuständige Stellen an dem Verfahren beteiligt werden. Absatz 3 Buchstabe d enthält die materiellen Kriterien für die Vergabeentscheidung, sofern eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt. Die Ministerpräsidenten haben danach bei ihrem Beschluss einzubeziehen: die Sicherung der Grundversorgung, eine gleichgewichtige Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks, die Entwicklungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne seiner Teilhabe an neuen Techniken und Programmformen, die Vielfalt des gesamten Programmangebots und die Zahl der Kanäle, die bereits einem Land zugeordnet wurden.

 

Absatz 4 stellt klar, dass die konkrete Zuordnung durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz vorgenommen wird. Die Entscheidung der Ministerpräsidenten gemäß Absatz 2 entfaltet noch keine Außenwirkung. Anfechtbar ist daher lediglich die Zuordnungsentscheidung des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz, die dieser gemäß dem Einvernehmen aller Ministerpräsidenten nach Absatz 2 trifft.

 

Absatz 5 ermächtigt die Ministerpräsidenten der Länder, Regelungen zur Durchführung des Zuordnungsverfahrens nach § 34 des Rundfunkstaatsvertrages zu treffen.

 

Mit der Vorschrift wird die bisherige Praxis rechtlich verankert, Verfahrensregelungen der Ministerpräsidenten über die Zuordnung von Satellitenkanälen zu vereinbaren.

 

Zu § 35:

 

Absatz 1 erweitert die bisher nur für inländische Programme geltende Verpflichtung zur Weiterverbreitung auf sämtliche europäische Fernsehprogramme, die in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden. Damit erfüllt Absatz 1 insbesondere die Verpflichtung aus Artikel 4 der Europaratskonvention. Er geht jedoch insofern noch darüber hinaus, als auch die Weiterverbreitung von Programmen aus anderen europäischen Ländern zu ermöglichen ist, wenn diese Programme den Anforderungen der Europaratskonvention genügen. Die Weiterverbreitungsregelungen im einzelnen bestimmen sich nach Landesrecht. Die Weiterverbreitung ist jedoch insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die vorhandenen technischen Möglichkeiten hierzu nicht ausreichen. Bei der Aussetzung der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen sind europäische Regelungen, insbesondere die Bestimmungen der Artikel 24 ff. der Europaratskonvention zu beachten, soweit das Fernsehprogramm in einem Vertragsstaat des Übereinkommens veranstaltet wird.

 

Absatz 2 gewährt dem Landesgesetzgeber das Recht, Einzelheiten zu regeln. Nach Landesrecht richtet sich, insbesondere im Falle nicht ausreichender Übertragungskapazitäten, die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle. Damit ist sichergestellt, dass das Landesrecht die Entscheidung darüber trifft, welches Gesamtangebot in Kabelnetzen verbreitet wird.

 

Da sich § 35 nunmehr allein auf Fernsehprogramme bezieht, regelt sich die Weiterverbreitung von Hörfunkprogrammen ausschließlich nach Landesrecht.

 

Zu § 36:

 

Mit § 36 beginnt der Fünfte Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages mit Übergangs- und Schlussvorschriften. In dieser Vorschrift sind die Regelungen bezüglich der Kanalbelegung des TV Sat und bezüglich des digitalen Satellitenhörfunks aufgenommen.

 

Absatz 1 enthält die Aufteilung der Kanalkapazitäten auf dem von der Bundespost zur Verfügung gestellten Rundfunksatelliten TV Sat. Entgegen der vom Gesetzgeber 1987 angenommenen Entwicklung, hat sich die Unterscheidung zwischen Rundfunksatellit und Fernmeldesatellit in der Praxis weiter aufgelöst. Aufgrund dieser Entwicklung enthält der vorliegende Staatsvertrag nunmehr auch keine Unterscheidung mehr zwischen Rundfunksatellit und Fernmeldesatellit. Lediglich für den TV Sat war die bisherige Regelung als Übergangsregelung bis zu dessen technischem Auslaufen fortzuschreiben. Für die Kanäle auf allen übrigen Satelliten richtet sich die Zuordnungsentscheidung nach den Bestimmungen des § 34.

 

Absatz 1 lässt die Nutzung dreier Fernsehkanäle auf einem Rundfunksatelliten durch verschiedene private Veranstalter aufgrund von Staatsverträgen zwischen Ländern auf der Grundlage der in Absatz 2 bezeichneten Länderquoten zu. Aufgrund regionaler Staatsverträge dürfen also nicht dieselben, sondern müssen drei verschiedene Veranstalter zugelassen werden. Bei der Bemessung der Quoten ist die Größe der einzelnen Länder der alten Bundesrepublik Deutschland zum Stand des Inkrafttretens des nunmehr novellierten Rundfunkstaatsvertrages am 1./3. April 1987 zugrunde gelegt. Diese Quoten entsprechen den bisher abgeschlossenen Staatsverträgen, nämlich dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit zwischen den Ländern Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. März 1986, dem Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 1986 und dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit der Länder Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland vom 29. Juni/20. Juli 1989.

 

Nach Absatz 3 steht je ein weiterer Kanal den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für Fernsehzwecke zu. Eine konkrete Zuweisung für ein bestimmtes Programm ist nicht vorgesehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können jedes ihrer Programme über diesen Kanal abstrahlen.

 

Absatz 5 enthält eine Regelung für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für digitalen Satellitenhörfunk an die alten Länder der Bundesrepublik Deutschland. Sofern jedoch einer dieser Kanäle nicht genutzt wird, steht er zunächst den neuen Ländern in der in Satz 2 bestimmten Reihenfolge zu. Die Ministerpräsidenten der Länder haben beim Abschluss dieses Staatsvertrages unter Vorbehalt eine Zuordnung zugunsten der neuen Länder getroffen. Dieser Beschluss ist diesem Staatsvertrag als Anlage beigefügt. Auf die bisher vorgesehene Regelung, wonach für eine Übergangszeit ein Kanal des TV Sat für digitalen Satellitenhörfunk genutzt werden kann, wurde verzichtet, da voraussichtlich bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages alle Kanäle des TV Sat durch Fernsehveranstalter belegt sind.

 

Zu § 37:

 

Die Kündigungsvorschriften in § 37 entsprechen weitgehend der bisherigen Regelung. Mit dem 31. Dezember 1998 wurde auch der bereits im Rundfunkstaatsvertrag vom 1./3. April 1987 festgelegte Kündigungstermin beibehalten. Wegen des engen Zusammenhangs können bei einer Kündigung des vorliegenden Staatsvertrages auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gekündigt werden. Die Möglichkeit der Anschlusskündigung ist eröffnet; sie besteht aber nur innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung des Erstkündigenden, um Ausweitungen der Kündigungen zu vermeiden. Es verbleibt dabei, dass der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz als Adressat einer Kündigung die anderen Ministerpräsidenten unverzüglich von dieser Kündigung und dem Zeitpunkt ihres Eingangs unterrichtet, zumal die Fristenberechnung nach Absatz 1 Satz 6 hiervon abhängt. Im Falle einer Kündigung bleiben die gekündigten Staatsverträge zwischen den nicht kündigenden Ländern in Kraft. Unabhängig von den beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten können der Rundfunkgebührenstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nach den Regeln dieser Verträge gekündigt werden.

 

Absatz 2 gewährt im Falle von Kündigungen Bestands- und Vertrauensschutz für die Nutzer von Satellitenkanälen, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. Dies entspricht der bisher geltenden Rechtslage. Besonders hervorgehoben wird zudem, dass die Vorschrift für Satellitenfernsehprogramme für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF (§ 18) im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt bleibt.

 

Absatz 3 lässt eine gesonderte Teilkündigung der dort in Bezug genommenen Werberegelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach Maßgabe der beschriebenen Modalitäten erstmals zum 31. Dezember 1996 zu. Wird eine Kündigung zum 31. Dezember 1996 nicht ausgesprochen, ist sie jeweils zu einem 4 Jahre späteren Termin möglich. Bei Einigung darüber, dass die Rundfunkgebühr nicht erhöht wird, besteht ein Recht zur Teilkündigung nicht. Kündigt ein Land, so besteht das Recht einer abgestuften Anschlusskündigung bezüglich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, bezüglich der Rundfunkgebührenpflicht beim Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts (§ 11 Abs. 2) sowie hinsichtlich der Änderung von Werberegelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§ 16), wobei die genannten Vorschriften auch nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen gekündigt werden können. Für nicht kündigende Länder bleiben die gekündigten Bestimmungen des Staatsvertrages, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Kraft. Auch für Absatz 3 gilt, dass der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz die anderen Ministerpräsidenten unverzüglich über Teilkündigungen und Anschlusskündigungen unterrichtet, damit die Kündigungs- und Anschlusskündigungsrechte sachgerecht wahrgenommen werden können.

 

Mit den Teilkündigungsregelungen des Absatzes 3 soll der langfristigen Bindung nach Absatz 1, aber auch den möglicherweise unterschiedlichen Interessen der einzelnen Länder Rechnung getragen werden.

 

Zu § 38:

 

Die Bestimmung trägt der besonderen verfassungsrechtlichen Situation des Freistaates Bayern Rechnung. Eine Zulassung eigenverantwortlich tätiger privater Rundfunkveranstalter schließt Art. 111 a Abs. 2 der Bayerischen Verfassung aus. Die Beteiligung privater Anbieter erfolgt in Bayern vielmehr unter der öffentlich-rechtlieben Trägerschaft und der öffentlichen Verantwortung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien. Die entsprechende Anwendung der für private Veranstalter geltenden Bestimmungen des Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht lässt diese Stellung der Landeszentrale unberührt.

 

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