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Artikel 13

 Anpassung des Rundfunkgebührenrechts

 

(1) Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5. Dezember 1974 wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

"(4) Die Deutsche Bundespost, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die für private Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, soweit sie Rundfunkempfangsgeräte für dienstliche Zwecke bereithalten. Private Rundfunkveranstalter oder ‑anbieter werden auf Antrag gegen Vorlage ihrer Berechtigung zur Veranstaltung oder zum Anbieten von Rundfunk im Geltungsbereich des Grundgesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, soweit sie Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke bereithalten."

 

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

 

"(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im besonderen Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr bestimmten Umfang der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.

 

(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im besonderen Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr bestimmten Umfang der nach Landesrecht zuständigen Stelle, in deren Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, sowie dem ZDF zu. Der Anteil des ZDF nach § 23 Absatz 1 des ZDF‑Staatsvertrages errechnet sich aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr nach Abzug der Anteile der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

 

(3) Nimmt eine nach Landesrecht zuständige Stelle ihr zustehende Anteile an der Rundfunkgebühr nicht in Anspruch, stehen diese Anteile den Landesrundfunkanstalten zu.

 

(4) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können eine andere Stelle mit der Einziehung beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen. Die Landesrundfunkanstalten oder die von ihnen beauftragte Stelle führen die Anteile, die dem ZDF und den nach Landesrecht zuständigen Stellen zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebühreneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die nach Landesrecht zuständigen Stellen entsprechend ihren Anteilen.

 

(5) Ist eine Rundfunkgebühr ohne rechtlichen Grund entrichtet worden, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt einen Anspruch auf Erstattung des entrichteten Betrages. Der Erstattungsanspruch verjährt mit Ende des vierten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ZDF und die nach Landesrecht zuständigen Stellen haben die auf sie entfallenden Anteile des Erstattungsbetrages an die zuständige Landesrundfunkanstalt abzuführen.

 

(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner, die in anderen Ländern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."

 

3. Der Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vorn 6. Juli/26. Oktober 1982 wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

 

"Die Rundfunkgebühr wird wie folgt festgesetzt:

 

Die Grundgebühr beträgt monatlich 5,16 DM,

 

die Fernsehgebühr monatlich 11,44 DM."

 

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

 

"Die Landesrundfunkanstalten haben jährlich den Betrag von 52,125 Millionen DM von der ihnen zustehenden Grundgebühr an den Deutschlandfunk abzuführen. Die Anteile dieser Rundfunkanstalten bemessen sich nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Grundgebührenschlüssel."

 

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

 

"(1) Die Höhe des Anteils der nach Landesrecht zuständigen Stellen beträgt 2 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 2 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr. Aus dem jährlichen Gesamtaufkommen des Anteils aller nach Landesrecht zuständigen Stellen erhält jede nach Landesrecht zuständige Stelle vorab einen Sockelbetrag von 500 000 DM. Das verbleibende Aufkommen steht den einzelnen nach Landesrecht zuständigen Stellen im Verhältnis des Aufkommens in ihren Ländern zu.

 

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen erhalten auf Anforderung von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlusszahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten."

 

(3) Die Änderungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten ab 1. Januar 1988 zunächst bis zum 31. Dezember 1988. Sie gelten ab 1. Januar 1989 bei einer Änderung des besonderen Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr aufgrund der nächsten Rundfunkgebührenerhöhung fort.

 

(4) Die Kündigungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Vertragsverhältnisses nach dem Ersten Abschnitt des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten durch die Länder Baden‑Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland‑Pfalz zum 31. Dezember 1987 sind mit Unterzeichnung dieses Rundfunkstaatsvertrages aufgehoben.

 

 

Artikel 14

 Kündigung

 

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit; Artikel 13 Absatz 3 bleibt unberührt. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 1998 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem vier Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.

 

(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Aufteilung der Kanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen.

 

(3) Artikel 3 Absätze 4 bis 6 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Feststellung des Finanzbedarfs des öffentlich‑rechtlichen Rundfunks gemäß Artikel 4 folgt, mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn der besondere Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr nicht nach der Feststellung des Finanzbedarfs gemäß Artikel 4 aufgrund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 1990 oder bei einer Änderung des besonderen Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr aufgrund einer Rundfunkgebührenerhöhung zum 1. Januar 1989 erstmals zum 31. Dezember 1992 erfolgen. Wird Artikel 3 Absätze 4 bis 6 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem vier Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 die Artikel 3 Absatz 1 Satz 4 sowie Artikel 4 und 5 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge in Kraft.

 

(4) Für die Länder, die durch Kündigung aus diesem Staatsvertrag ganz oder teilweise ausscheiden, gelten für die Werbung die staatsvertraglichen oder aufgrund von Staatsverträgen vereinbarten Regelungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend waren. Bis zum Ausscheiden getroffene Vereinbarungen nach Artikel 5 für die Werbung im Fernsehen gelten fort. Artikel 2 bleibt im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.

 

 

Artikel 15

Regelung für Bayern

 

Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr nach Artikel 6 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung.

 

 

Artikel 16

 Geltungsbereich, Inkrafttreten

 

(1) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen enthält oder zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

 

(2) Für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF gelten Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 entsprechend. Im Fall des Artikel 10 Absatz 4 entscheidet die Rundfunkanstalt.

 

(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft. Sind bis zum 30. November 1987 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

 

(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

 

 

Bonn, den 3. April 1987

 

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