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Artikel 1

 Nutzung der Satellitentechnik

 

(1) Drei Fernsehkanäle auf einem von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellten Rundfunksatelliten können aufgrund von Staatsverträgen zwischen Ländern nach Länderquoten von verschiedenen privaten Veranstaltern genutzt werden.

 

(2) Für die Länderquoten nach Absatz 1 wird von folgender Aufteilung für drei Fernsehkanäle jeweils in Prozenten ausgegangen: Baden‑Württemberg 35, Bayern 40, Berlin 20, Bremen 10, Hamburg 15, Hessen 30, Niedersachsen 35, Nordrhein‑Westfalen 60, Rheinland‑Pfalz 25, Saarland 10, Schleswig‑Holstein 20. Der Aufteilung nach Länderquoten entsprechen die bisher abgeschlossenen Staatsverträge zwischen einzelnen Ländern.

 

(3) Der Fernsehkanal, über dessen Nutzung durch private Veranstalter bei Unterzeichnung dieses Staatsvertrages noch kein besonderer Staatsvertrag zwischen einzelnen Ländern abgeschlossen ist, steht bis zu einer derartigen Nutzung dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) für das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Programm zur Verfügung. Das ZDF kann dieses Programm auch über andere Satelliten verbreiten.

 

(4) Der vierte Fernsehkanal steht den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich‑rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten für das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Programm zur Verfügung. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können dieses Programm auch über andere Satelliten verbreiten. Solange nicht auf einem Kanal ganztägig digitaler Hörfunk verbreitet wird, wird der vierte Fernsehkanal mindestens in der Zeit von 1 Uhr bis 18 Uhr für die digitale Übertragung von 15 Hörfunkprogrammen in Stereoqualität und zwei Hörfunkprogrammen in Monoqualität genutzt. Jedes Land erhält einen Kanal in Stereoqualität, außerdem das Land Berlin und der Deutschlandfunk je einen Kanal in Monoqualität; die Länder Nordrhein‑Westfalen, Bayern, Baden‑Württemberg und Niedersachsen erhalten je einen weiteren Kanal in Stereoqualität. Die Ministerpräsidenten können feststellen, dass Hörfunkkanäle nach Satz 4 nicht genutzt werden; in diesem Fall erhalten zunächst Berlin und der Deutschlandfunk statt der Kanäle in Monoqualität je einen Kanal in Stereoqualität und danach die Länder Hessen, Rheinland‑Pfalz, Schleswig‑Holstein, Hamburg, Saarland und Bremen in dieser Reihenfolge jeweils einen der nicht genutzten Kanäle.

 

(5) Der fünfte Kanal steht dem ZDF für das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Programm zur Verfügung, wenn die Fernsehkanäle nach Absatz 1 an drei private Veranstalter vergeben sind. Absatz 3 Satz 2 gilt auch in diesem Fall.

 

(6) Werden Kanäle nicht nach den Absätzen 1 bis 5 genutzt oder benötigt, können die Ministerpräsidenten über eine andere Nutzung entscheiden.

 

(7) Für die künftige Zuordnung von Kanälen für Rundfunkzwecke auf anderen Satelliten werden die Ministerpräsidenten Verfahrensgrundsätze vereinbaren.

 

 

Artikel 2

 Weitere Fernsehprogramme für ARD und ZDF

 

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt und verpflichtet, über Satelliten gemeinsam ein zusätzliches Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt zu veranstalten; dabei können ausländische Veranstalter aus den europäischen Ländern beteiligt werden.

 

(2) Das ZDF ist ermächtigt und verpflichtet, über Satelliten ein zusätzliches Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt zu veranstalten; dabei können ausländische Veranstalter aus den europäischen Ländern beteiligt werden.

 

(3) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, finden auf das Programm nach Absatz 1 das Länderabkommen über die Koordinierung des Ersten Fernsehprogramms und auf das Programm nach Absatz 2 der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" (ZDF‑Staatsvertrag) Anwendung.

 

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können sich an einem von europäischen Rundfunkveranstaltern ausgestrahlten Fernsehprogramm beteiligen, wenn ihr Programmanteil einen nicht erheblichen Umfang am Gesamtprogramm hat und das Programm keine auf die Bundesrepublik Deutschland abzielende Werbung enthält.

 

(5) Weitere bundesweit verbreitete gemeinsame Fernsehprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sind nur auf der Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Länder zulässig.

 

 

Artikel 3

 Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks

 

(1) Für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF ist die Rundfunkgebühr weiterhin die vorrangige Finanzierungsquelle. Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten bleibt Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er hat insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk, Radio Bremen und Sender Freies Berlin sicherzustellen. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr bestimmen sich nach einem besonderen Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten. Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

 

(2) Werbung im öffentlich‑rechtlichen Rundfunk ist vom übrigen Rundfunkprogramm deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige Rundfunkprogramm inhaltlich nicht beeinflussen. Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit ausnutzen.

 

(3) Fernsehwerbung darf nur in Blöcken verbreitet werden. Fernsehsendungen von mehr als 60 Minuten Dauer dürfen zu einer im voraus angegebenen Zeit einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Für Sportsendungen können die für die Programmaufsicht zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten Ausnahmen von Satz 2 gestatten.

 

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten haben in dem von ihnen veranstalteten Ersten Fernsehprogramm außerdem die gleichen Verpflichtungen einzuhalten, wie sie in § 22 Absatz 3 des ZDF‑Staatsvertrages und der dort vorgesehenen Vereinbarung der Ministerpräsidenten dem ZDF auferlegt worden sind. In anderen bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF findet Werbung nicht statt. Artikel 5 bleibt unberührt.

 

(5) Der am 1. Januar 1987 bestehende zeitliche Umfang der Werbung in den Dritten Fernsehprogrammen, ihre tageszeitliche Begrenzung auf die Zeit vor 20 Uhr, die Beschränkung auf Werktage und die Verbreitungsgebiete werden beibehalten. Der Hessische Rundfunk wird die Werbung im Dritten Fernsehprogramm einstellen, sobald ihm die Mittel für das vierte Hörfunkprogramm im Rahmen der Gebührenfinanzierung zur Verfügung stehen. Artikel 5 bleibt unberührt.

 

(6) Der am 1. Januar 1987 geltende zeitliche Umfang der Werbung im Hörfunk, ihre tageszeitliche Begrenzung, die Beschränkung auf Werktage und die Verbreitungsgebiete werden beibehalten. Die Länder sind abweichend von Satz 1 jeweils berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen. Artikel 5 bleibt unberührt.

 

(7) Sendungen, die ein Dritter finanziell fördert (Sponsor), sind in der bisherigen Weise gestattet, wenn sie nicht den wirtschaftlichen Interessen des Sponsors oder eines anderen dienen.

 

(8) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der Absätze 2, 3 und 7.

 

 

Artikel 4

 Feststellung des Finanzbedarfs des öffentlichrechtlichen Rundfunks

 

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich‑rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft und mindestens alle zwei Jahre festgestellt.

 

(2) Bei der Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

 

1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Hörfunk- und Fernsehprogramme, die durch Landesgesetz jeweils bestimmten neuen Hörfunkprogramme sowie die Fernsehprogramme nach Artikel 2,

 

2. die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten,

 

3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,

 

4. die Entwicklung der Werbeeinnahmen und der sonstigen Einnahmen.

 

(3) Unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens soll bei der Ermittlung des Finanzbedarfs ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

 

(4) Über eine Anpassung der Rundfunkgebühr wird jeweils anschließend an die Feststellung des Finanzbedarfs entschieden. Artikel 5 bleibt unberührt.

 

 

Artikel 5

 Änderung der Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk

 

Die Ministerpräsidenten können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung und der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren. Werben private Veranstalter an Sonn- und Feiertagen, so lassen die Ministerpräsidenten auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Werbung an diesen Tagen zu, wenn und soweit unter Zugrundelegung der Werbeeinnahmen des Vorjahres und unter Berücksichtigung der zu erzielenden Einnahmen aus der Werbung an Sonn- und Feiertagen zu erwarten ist, dass die Änderung einnahmenneutral sein wird; sie hören hierzu Sachverständige.

 

 

Artikel 6

 Finanzierung besonderer Aufgaben

 

(1) Ein zusätzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vom Hundert kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

 

1. die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der für private Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen,

 

2. die Förderung offener Kanäle,

 

3. die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes für den Zeitraum von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages.

 

(2) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

 

(3) Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig. Absatz 1 bleibt unberührt.

 

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